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Kann man eine Brille steuerlich absetzen?

Wer sie im Berufsalltag braucht, fragt sich irgendwann, ob er die Brille steuerlich absetzen kann. Eine berechtigte Frage, die jedoch nicht immer mit Ja beantwortet werden kann. Wir erklären die Sachlage zur Sehhilfe.

Brille steuerlich absetzen? Das ist nicht immer möglich. Benötigt man eine neue Brille, kann das eine kostspielige Angelegenheit werden, denn nicht nur das Brillengestell kann teuer sein, auch die Gläser kosten je nach Ausführung eine Menge Geld. Daher fragen sich viele, ob sie die Kosten für ihre neue Brille steuerlich absetzen können, schließlich handelt es sich um eine notwendige Anschaffung aus gesundheitlichen Gründen. Allerdings ist diese Frage nicht ganz eindeutig zu beantworten, denn nur unter ganz bestimmten Umständen ist es möglich, eine Sehhilfe steuerlich anerkennen zu lassen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich im Vorhinein zu informieren, ob die neue Brille steuerlich absetzbar ist – damit es hinterher keine bösen Überraschungen gibt.

Eine Brille ist grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar

Viele sind zunächst dem Trugschluss aufgesessen, dass man eine Brille einfach als Werbungskosten absetzen kann. Dieser Irrglaube ist möglicherweise entstanden, da hierzu die Kosten zählen, die Steuerzahlern durch die Arbeit entstehen. Daher können hier beispielsweise das häusliche Arbeitszimmer, Arbeitsmittel, die Fahrtkosten, Bewerbungskosten oder auch Berufsbekleidung und Handwerkerrechnungen angegeben werden. Das Finanzamt berücksichtigt pauschal 1.000 €, wer mehr ausgegeben hat, kann sich das Geld durch die korrekten und genauen Angaben in der Steuererklärung ebenfalls zurückholen.

Doch das Finanzamt erkennt die Kosten für Brillen oder Kontaktlinsen nicht als Werbungskosten oder gar Sonderausgaben an, da diese keine Arbeitsmittel wie etwa Büromaterialien oder Fachbücher sind. Das gilt selbst dann, wenn die Sehhilfe nur bei der Arbeit benutzt wird. Vor nicht allzu langer Zeit hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass normale Brillen, aber auch eine Computer-Arbeitsbrille als medizinisches Hilfsmittel einzustufen sind und nicht etwa als Arbeitsmittel. Die Brille behebt einen körperlichen Mangel und ist dadurch den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen. Darin begründet sich die Tatsache, dass eine Brille nicht steuerlich abgesetzt werden kann.

Schutz- und Spezialbrillen sind Sonderfälle

Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht nur, wenn der Steuerzahler nachweisen kann, dass die Brille aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen benötigt wird. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn es sich um eine Schutzbrille handelt, wie sie Schweißer oder Chemiker im Labor verwenden. Wenn eine solche Schutzbrille übrigens auch eine Sehschwäche ausgleicht, kann die Brille trotzdem abgesetzt werden. Hier gilt nur die Voraussetzung, dass die Schutzfunktion Vorrang vor der Korrektur der Sehschwäche hat.

  • Die Lichtschutz-Brille für das Cockpit-Personal im Flugzeug,
  • eine Bildschirmbrille oder
  • eine spezielle Lupenbrille

fallen ebenfalls in diese spezielle Rubrik, wenn sie jeweils ganz konkret für den ausgeübten Beruf benötigt wird. Es gibt zudem noch weitere Sonderfälle: Wenn es sich bei der Sehschwäche um eine Berufskrankheit handelt oder sie sogar erst durch einen Arbeitsunfall hervorgerufen wurde, sind die Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar – dann auch schon für eine normale Sehhilfe ohne irgendwelche Besonderheiten, wie die bereits genannten.

Unter diesen speziellen Voraussetzungen können Betreffende die Kosten für die Brille also absetzen, indem sie sie bei ihren Einkünften als Arbeitnehmer abziehen. Die genannten Fälle stellen allerdings eher Ausnahmen dar. Wer sich hier nicht wiederfindet, dem bleibt dann nur die Möglichkeit, die Brille als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzusetzen.

Unser -Tipp für Sie:
Auch wenn die Brille nicht steuerlich berücksichtigt wird: Sollte sie beschädigt werden, während der Träger seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, sind die Kosten für die Reparatur steuerlich absetzbar.

Brille als außergewöhnliche Belastung geltend machen

Krankheitskosten, wie etwa

  • Medikamente,
  • Zahnersatz,
  • Physiotherapie oder
  • Arzt- und Fahrtkosten

können unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Auch die Brille dürfen Steuerzahler in der Steuererklärung als solche anrechnen. Aber auch hier gibt es ein paar Einschränkungen: Zum einen muss für die Brille ein ärztliches Attest vorliegen, um die Wichtigkeit zu bescheinigen. Außerdem erkennt das Finanzamt außergewöhnliche Belastungen erst ab einer gewissen Grenze an, die Rede ist in dem Zusammenhang von der zumutbaren Eigenbelastung, die überschritten sein muss.

Diese Belastungsgrenze wiederum errechnet sich anhand

  • der Höhe des Einkommens,
  • dem Familienstand und
  • der Zahl der Kinder, die der betreffende Steuerzahler bzw. ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar hat.

Menschen mit einem hohen Einkommen und ohne Kinder müssen beispielsweise mehr Geld für medizinische Leistungen ausgeben als jemand mit einem durchschnittlichen Verdienst und mit Nachwuchs, um die Steuerlast zu verringern.

Eine Brille steuerlich absetzen, ist möglich, aber nicht als Werbungskosten. Eindeutig nicht als außergewöhnliche Belastung gelten Aufwendungen, die der Vorsorge dienen. Eine Diät zur Vermeidung von Gelenkproblemen, der Kauf und die Einnahme von Vitaminpräparaten oder auch Nahrungsergänzungsmitteln ebenso wie die selbst bezahlte Zahnreinigung – das alles sind vorbeugende und der Gesundheit im Allgemeinen dienende Maßnahmen. So etwas erkennt der Fiskus nicht an.

Brille kann nicht bei den Werbungskosten geltend gemacht werden

Wer an dieser Stelle unsicher hinsichtlich der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist, sollte sich gegebenenfalls an einen Steuerberater wenden. Dieser hilft Arbeitnehmern, aber auch Rentnern dabei, ihre jeweiligen Belastungsbeträge zu berechnen und die Steuererklärung entsprechend zu gestalten.

Überschreiten die Krankheitskosten, eventuell gemeinsam mit anderen Belastungen wie etwa Beerdigungskosten, diese Grenze, sind alle darüberliegenden Beträge mit entsprechendem Nachweis absetzbar. Folglich kann man eine neue Brille nicht steuerlich absetzen, indem man sie als Werbungskosten geltend macht, aber der Fiskus erkennt sie als Krankheitskosten an, wenn diese insgesamt höher liegen als die Grenze der individuellen Belastbarkeit.

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