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10 Fakten zum Thema freiwillige Steuererklärung – hätten Sie es gewusst?

Um die freiwillige Steuererklärung ranken sich viele Behauptungen. Doch was ist Fakt und was ist Mythos? Wir haben uns mit den 10 populärsten Thesen auseinandergesetzt und klären auf.

Das Thema Steuererklärung sorgt bei zahlreichen Arbeitnehmern in Deutschland jedes Jahr für Stress: Neben der ständigen Unsicherheit um die Abgabefrist, fragen sich viele, ob die Abgabe überhaupt verpflichtend ist. Hinzu kommen jährliche Änderungen und Aktualisierungen im Steuerrecht, die oft für weitere Verwirrung sorgen.

Wer ein Mal die freiwillige Steuererklärung abgegeben hat, muss es immer tun

Was ist eine freiwillige Steuererklärung? Diese Aussage ist schlichtweg falsch. Die Finanzbehörden unterscheiden zwischen der Pflicht- und der Antragsveranlagung. Es muss nur derjenige eine Steuererklärung abgeben (Pflichtveranlagung), der vom Finanzamt dazu aufgefordert wurde. Andernfalls ist die Abgabe freiwillig (Antragsveranlagung) – gibt es keine Aufforderung zur Abgabe durch den Fiskus, kann sich der Steuerzahler auf Antrag dafür entscheiden, eine Einkommensteuererklärung einzureichen.

Diese Wahl hat jeder Arbeitnehmer, der neben seinem Arbeitslohn keine anderen bzw. nur geringe andere Einkünfte erzielt. Die Entscheidung über die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung kann von jedem Arbeitnehmer jedes Jahr aufs Neue getroffen werden. Für manche ist die Abgabe der Steuererklärung dennoch verpflichtend. Betroffen sind beispielsweise Eheleute, die die Steuerklassen 3 und 5 gewählt haben, sowie Arbeitnehmer, die zwischenzeitlich Einkommensersatzleistungen bezogen haben.

Die Steuererklärung für das Vorjahr ist immer
bis zum 31.05. einzureichen

Diese Aussage ist nur zum Teil falsch. Nur wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und diese selbst erstellen will, muss sich tatsächlich an diesen Termin halten. Wendet man sich in diesem Fall an einen Steuerberater, verlängert sich die Frist sogar bis zum 31.12.; auf Antrag ist dann sogar eine Fristverlängerung bis zum 28.02 des Folgejahres möglich. Fälschlicherweise halten sich aber viele Arbeitnehmer, die eine freiwillige Steuererklärung abgeben wollen, ebenfalls an die Frist 31.05. des Folgejahres. Dies ist aber völlig unnötig, denn im Falle der Antragsveranlagung haben Steuerzahler ganze vier Jahre Zeit, ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Kurzum: Wer eine freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2016 abgeben will, muss diese bis zum 31.12.2020 eingereicht haben.

Wichtig:
Das 2016 verabschiedete Steuermodernisierungsgesetz sieht unter anderem eine Abgabefristverlängerung um zwei Monate bei der Pflichtveranlagung vor. Wer eine Steuererklärung abgeben muss, hat also künftig bis zum 31.07. bzw. 28.02. des Folgejahres Zeit, diese einzureichen. Am besten ist es, sich schon frühzeitig darüber zu erkundigen, ob bzw. ab wann das Finanzamt die neuen Fristen akzeptiert.

Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstätte gilt als Entfernungspauschale

Auch diese Annahme ist falsch. Die Entfernungspauschale wird nur anhand der einfachen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte berechnet. Wer beispielsweise täglich jeweils zehn Kilometer zur Arbeit und wieder nach Hause fährt, kann als Entfernungspauschale lediglich zehn Kilometer und nicht 20 angeben. Pro Kilometer lassen sich dann 0,30 Euro als Werbungskosten absetzen. Ganz so einfach ist es aber nicht, denn die Werbungskostenpauschale liegt bei 1.000 Euro. Kommt man nicht über diese Grenze, wirken sich die Werbungskosten steuerlich überhaupt nicht aus, denn diese Pauschale gewährt der Staat dem Steuerzahler sowieso.

Handwerkerkosten können vollständig abgesetzt werden

Fakt ist, dass sich Handwerkerkosten grundsätzlich auch in der freiwilligen Steuererklärung absetzen lassen. Allerdings ist es ein Irrglaube, dass die kompletten Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Es können lediglich die Lohnkosten, und zwar nur 20 Prozent des Bruttobetrages, bei der Steuererklärung berücksichtigt werden, wobei man pro Veranlagungsjahr maximal 1.200 Euro absetzen kann. Wichtig ist, dass die erbrachte Handwerkerleistung nicht in Bar gezahlt worden ist und Belege vorhanden sind.

Unser -Tipp für Sie:
Als Eigenheim gelten auch innerhalb der Europäischen Union gelegene Ferienwohnungen und Häuser. Es ist also durchaus möglich, auch die Handwerkerkosten für das Eigenheim im Ausland unter Berücksichtigung der genannten Bedingungen steuerlich geltend zu machen.

Alle Krankheitskosten lassen sich von der Steuer absetzen

Grundsätzlich ist diese Aussage korrekt. Doch auch hier gibt es ein Aber. Und zwar ist es so, dass der Gesetzgeber eine sogenannte “zumutbare Belastung” für jeden Steuerzahler vorsieht. Das bedeutet, dass der Steuerzahler einen bestimmten Teil seiner Krankheitskosten immer selbst tragen muss. Nur das, was über diesen Anteil hinausgeht, macht sich steuerlich bemerkbar. Wie hoch diese zumutbare Belastung ist, hängt vom Familienstand und vom anrechenbaren Einkommen ab. Beispiel: Bei ledigen Personen, ohne Kinder und mit einem Jahreseinkommen von 30.000 Euro beträgt die zumutbare Belastung 1.800 Euro.

Nicht erstattete Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Unsere Steuertipps können helfen, über die individuelle Grenze an zumutbarer Belastung zu kommen – gleich hier nachlesen!

Fehlerhafte Steuererklärung trotz Steuersoftware –
der Anbieter haftet

Wer muss eine freiwillige Steuererklärung abgeben? Das ist ebenfalls ein Ammenmärchen: Für die Steuererklärung haftet immer nur der Steuerpflichtige selbst. Es spielt dabei keine Rolle, ob man die Erklärung mithilfe einer Steuersoftware oder dank Unterstützung eines Steuerberaters gemacht hat. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Steuerzahler die Richtigkeit aller gemachten Angaben und übernimmt die Verantwortung für diese. So sollte man auch bei Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung alle Angaben stets akribisch überprüfen. Wer diese Aufgabe einem Steuerberater überlässt, sollte bei dessen Wahl sehr vorsichtig vorgehen und sich nicht an den erstbesten vermeintlichen Experten wenden.

Kindergeld können nur Eltern von Minderjährigen bei der Steuererklärung angeben

Falsch! Das Kindergeld wird ohne Antrag bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. Dennoch können Eltern von erwachsenen Kindern, für die der Kinderfreibetrag ungünstig ist, weiterhin vom Kindergeld bei ihrer freiwilligen Steuererklärung profitieren. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Kind noch bei den Eltern wohnt und sich beispielsweise in der Ausbildung, im freiwilligen sozialen Jahr oder auf Ausbildungsplatzsuche befindet. Das Kindergeld gibt es ab dem 19. Lebensjahr jedoch nur auf Antrag, wobei es bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gezahlt werden kann. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob es sich um leibliche, Pflege-, Stief- oder Adoptivkinder handelt.

Eine Ausnahme stellen Kinder mit geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung dar, die außerstande sind, für sich selbst zu sorgen. Diese werden auch nach Vollendung ihres 25. Lebensjahres berücksichtigt, sofern die Behinderung vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.

Rentner müssen immer eine freiwillige Steuererklärung abgeben

Auch im Hinblick auf die freiwillige Steuererklärung gibt es Regeln zu beachten Auch diese Behauptung stimmt nicht. Pensionäre können nur dann eine freiwillige Steuererklärung abgeben, wenn ihr Jahreseinkommen gesetzlich festgelegte Grenzen nicht überschreitet. Diese Grenzen werden dabei jährlich nach oben hin angepasst. So können alleinstehende Rentner eine freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2016 abgeben, sofern ihre gesamten Einkünfte 8.652 Euro nicht überstiegen. Bei Verheirateten beträgt die Grenze für das Jahr 2016 17.304 Euro. Wer über diese Beträge kommt, muss seine Einkünfte versteuern.

Freiwillige Steuererklärung abgegeben – Nachzahlung kann vermieden werden

Das stimmt! Wer eine freiwillige Steuererklärung abgegeben hat und nun Steuern nachzahlen muss, kann seinen Antrag zurücknehmen und dadurch die Steuernachzahlung vermeiden. Es muss hierbei jedoch die Einspruchsfrist von einem Monat beachtet werden. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen: Wurde eine zu günstige Steuerklasse gewählt, eine zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge eingetragen oder ein Fehler bei der Lohnabrechnung gemacht, müssen die Steuern auch bei einer freiwilligen Steuererklärung nachgezahlt werden.

Wichtig:
Wer seine freiwillige Steuererklärung aufgrund der Nachzahlung zurücknehmen will, sollte im Widerspruchsschreiben auch die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Damit muss die Zahlung gar nicht erst geleistet werden, bis der Steuerbescheid aufgehoben wurde.

Eine freiwillige Steuererklärung lohnt sich immer

Dem kann man im Prinzip zustimmen. Wenn das Finanzamt um die Abgabe einer Steuererklärung bittet, dann geht die Behörde davon aus, dass sie zu wenige Steuern eingenommen hat. Im Umkehrschluss ist es so, dass man bei einer freiwillig abgegebenen Steuererklärung davon ausgehen könnte, dass man zu viele Steuern an den Fiskus gezahlt hat. Somit lohnt es sich immer, eine freiwillige Steuererklärung zu machen, denn in den meisten Fällen winkt eine Steuerrückzahlung. Und wenn der Steuerbescheid doch eine Nachzahlung aufweisen sollte, kann der Antrag innerhalb eines Monats einfach zurückgezogen werden.

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