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Urlaub nicht genehmigt? So können Sie erfolgreich auf Ihrem Recht bestehen.

Wenn der Urlaub nicht genehmigt wurde, muss der Arbeitgeber dafür triftige Gründe nennen. Wer hart arbeitet, sollte sich auch ausgiebig erholen. Wenn Prospekte durchgeblättert werden und sich die Kinder bereits auf den Jahresurlaub freuen, ist eine Absage des Chefs um so ärgerlicher, insbesondere wenn man den Urlaub Monate im Voraus anmelden möchte. Dass der eigene Urlaub nicht genehmigt wird, ist arbeitsrechtlich grundsätzlich keine Seltenheit und in manchen Fällen auch ganz normal.

Sollte sich der Arbeitgeber allerdings trotz guter Arbeitsleistungen des Angestellten und einer vorherigen Absprache querstellen und keine Gründe für seine Entscheidung angeben, sollte der Mitarbeiter auf seinem Recht auf Urlaub bestehen. Der erste Schritt sollte dann, wenn möglich, das Hinzuziehen des Betriebsrates sein. Hilft auch das nicht oder ist ein solcher nicht vorhanden, bleibt nur der Gang zu einem Anwalt für Arbeitsrecht.

Wichtig: Was der Arbeitnehmer keinesfalls tun sollte, ist gegen den expliziten Wunsch seines Chefs in Urlaub zu fahren, ohne sich im Vorhinein zu informieren. Laut Arbeitsrecht ist der Urlaub unbedingt mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren – wenn der Urlaub nicht genehmigt wurde und der Mitarbeiter trotzdem der Arbeit fern bleibt (Selbstbeurlaubung), ist das ein Grund für eine fristlose Kündigung unter Beachtung der Ausschlussfrist (§ 626 II BGB).

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Wenn der Urlaub nicht genehmigt wird, können betriebliche Gründe vorliegen

Grundsätzlich gilt, dass Betriebsferien eingehalten werden müssen. Diese sind dem Arbeitnehmer aber zumeist lange im Voraus bekannt, sodass der Jahresurlaub dementsprechend geplant werden kann. Wenn der eingereichte Urlaub nicht genehmigt wird, weil z. B. die betriebseigenen Ferienzeiten nicht eingehalten werden könnten, muss der Mitarbeiter in den sauren Apfel beißen und umplanen. Auch lange im Voraus geplante Projekte oder eine jahreszeitlich bedingte Steigerung des Arbeitspensums (z. B. das Weihnachtsgeschäft) gelten als hinreichender Grund, damit der Urlaub nicht genehmigt werden darf (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Sollte ein plötzlicher Notfall eintreten wie z. B. eine Krankheitswelle oder ein Unfall, kann der Urlaub ebenfalls verweigert werden. Bei alledem sollte jedoch beachtet werden, dass ein einmal bewilligter Urlaub nicht ohne Weiteres zurückgezogen werden darf. Jedem Arbeitnehmer steht laut § 4 BUrlG ein Minimum von 24 Urlaubstagen (bezogen auf eine 6-Tage-Woche) zu, von denen er mindestens zwei Fünftel frei verteilen können muss. Die Frage “wann gilt Urlaub als genehmigt?” beantwortet sich dabei sehr einfach: In dem Moment in dem die Unterschrift des Chefs auf dem Antrag landet, ist der Urlaub im Allgemeinen unter Dach und Fach.

Wie sieht die rechtliche Lage aus, wenn der Urlaub nicht genehmigt wird?

Sollte der Urlaub des Arbeitnehmers nicht genehmigt werden, muss der Arbeitgeber stichhaltige Gründe dafür liefern – rechtlich gesehen liegt die Beweislast hier also beim Arbeitgeber. Je früher der Urlaub eingereicht wird, desto besser sind dabei die Chancen des Arbeitnehmers, dass der Urlaub bewilligt wird. Wird der Urlaub nicht genehmigt, ohne dass der Arbeitgeber Gründe dafür angibt, kann so auch zeitnah ein Anwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden. Immerhin ist das letztendliche Ziel des Rechtsweges ja, dass der Angestellte seinen Urlaub noch rechtzeitig antreten kann. Sollte die Zeit für ein Klageverfahren nicht mehr ausreichen, kann im Zweifelsfall eine einstweilige Verfügung gestellt werden. Dieser Weg ist allerdings nur im Ausnahmefall zu empfehlen, denn das Bundesarbeitsgericht achtet in derartigen Fällen sehr genau auf die Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen.

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Wer seinen Urlaub vor Gericht durchsetzen will, stellt eine sogenannte Klage auf Duldung des Urlaubs. Dabei erfolgt eine Interessenabwägung, bei welcher die betrieblichen Interessen dem Erholungsinteresse des Arbeitnehmers gegenübergestellt werden. Währenddessen mahlen die Mühlen des Gesetzes leider sehr langsam, sodass es in Sachen Urlaub durchaus knapp werden kann. Nun wird es für den Arbeitnehmer allerdings besonders interessant: Laut § 4 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes kann der Angestellte seinen gewünschten Urlaub vor dem letztendlichen Urteil antreten, wenn er ein paar wichtige Punkte beachtet – auch wenn der Urlaub nicht genehmigt wurde und das Verfahren noch läuft.

  • Der Urlaubsantrag muss mindestens drei Monate im Voraus eingereicht worden sein.
  • Die gewünschte Urlaubsdauer muss 12 Tage oder länger betragen.
  • Ein Betriebsrat muss vorhanden und vom Arbeitnehmer kontaktiert worden sein.
  • Der Arbeitgeber stellt in einem Zeitraum von acht Wochen vor dem Urlaubsantritt keine Gegenklage beim Arbeitsgericht.

Wichtig: Auch wenn diese Möglichkeit verlockend ist, sollte der Arbeitnehmer keinesfalls in Urlaub fahren, solange eine eventuelle Gegenklage des Arbeitgebers läuft. Wurde der Urlaub nicht genehmigt und die Gegenklage ist erfolgreich, kann der Arbeitnehmer in diesem Fall auch nachträglich aufgrund von Selbstbeurlaubung entlassen werden.

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