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Was eine Abmahnung im Arbeitsrecht bedeutet

Eine Abmahnung kann laut Arbeitsrecht die Kündigung zur Folge haben. Für viele Arbeitnehmer ist eine Abmahnung im Job der wahre Alptraum, gefährdet sie doch massiv den eigenen Arbeitsplatz. Deshalb ist es wichtig, genau zu wissen, welche Konsequenzen bei einer Abmahnung im Arbeitsrecht vorgesehen sind. Doch nicht nur die Folgen einer Abmahnung sind von Interesse, auch die Gründe für eine Abmahnung sind rechtlich relevant, aber durch das Arbeitsrecht beschränkt. Da eine Abmahnung die Vorbereitung für eine verhaltensbedingte Kündigung sein kann, sollten Arbeitnehmer, die eine Abmahnung erhalten haben, diese unbedingt genau und im Zweifel mit der Hilfe eines Anwalts für Arbeitsrecht prüfen.

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Mögliche Gründe für eine Abmahnung

Als Grund für eine rechtlich wirksame Abmahnung eignen sich ausschließlich Verstöße des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers gegen den beidseitig unterschriebenen Arbeitsvertrag. Dabei kann es sich zum Beispiel um folgende Vergehen handeln:

  • wiederholtes Zuspätkommen zum Arbeitsbeginn
  • Arbeitsverweigerung
  • Schwarzarbeit
  • Sachbeschädigung
  • Mobbing
  • sexuelle Belästigung

Damit eine Abmahnung nach geltendem Arbeitsrecht erfolgen kann, ist es wichtig, dass der Abgemahnte das Fehlverhalten selbst verschuldet hat. Ein schwieriger Fall ist zum Beispiel eine schlechte Arbeitsleistung als Kündigungsgrund, denn hier liegt nur ein Grund für eine Abmahnung vor, wenn diese nicht in den persönlichen Voraussetzungen des Arbeitnehmers begründet ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn weniger Fachwissen als bei Kollegen vorhanden ist und die mindere Arbeitsleistung daraus resultiert. Eine Arbeitsverweigerung hingegeben ist abmahnwürdig, da der Arbeitnehmer sie selbst und bewusst herbeiführt.

Lassen Sie sich in Ihrer Region von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zur Abmahnung beraten.

Wann das Arbeitsrecht eine Abmahnung erlaubt

Liegen stichhaltige Gründe für eine Abmahnung laut Arbeitsrecht vor, sollte diese zeitnah zum Vergehen in Schriftform ausgesprochen werden. Dabei ist es wichtig, den Vorfall detailliert und unter Nennung von Zeit und Ort des Geschehens zu schildern. Allgemeine Formulierungen wie “wegen häufigen Zuspätkommens” oder Ähnliches sind als Abmahnungen vom Arbeitsrecht her nicht zulässig und damit unwirksam. Auch wenn zu viel Zeit nach dem Fehlverhalten vergeht, kann eine Abmahnung unwirksam sein.

Wenngleich die Abmahnung im Arbeitsalltag meistens vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, können auch Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber abmahnen. Hier gelten dieselben Voraussetzungen wie für Arbeitgeber.

Außerdem muss in der Abmahnung ein Hinweis auf die möglichen Konsequenzen gegeben werden, wenn sich das Verhalten nicht bessert. Also konkret die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form einer Kündigung. Oft wird behauptet, dass mündliche Abmahnungen laut Arbeitsrecht nicht wirksam seien. Jedoch ist das nicht grundsätzlich richtig, auch eine mündliche Abmahnung kann geltend sein, wenn sie die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt. Schwierig wird es hier allerdings bei einem Widerspruch zu beweisen, dass wirklich alle Kriterien für eine rechtlich gültige Abmahnung im Sinne des Arbeitsrecht erfüllt worden sind. Es empfiehlt sich also in jedem Fall die Schriftform.

Fragen zu Abmahnung und Arbeitsrecht? Hier Anwalt für Arbeitsrecht finden.

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