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Arbeitsrecht – wie man beim Urlaub nicht zu kurz kommt

Das Arbeitsrecht ist in Bezug auf den Urlaub sehr präzise. Der Jahresurlaub ist in Unternehmen ein beliebtes Streitthema. Kein Wunder, denn seine wenigen Urlaubstage will jeder Arbeitnehmer gerne in vollem Umfang nehmen – und das am besten genau dann, wenn er möchte. Dabei wird sich nicht nur mit dem Chef gestritten, sondern auch mit den Kollegen. Schließlich kann es sich nicht jeder Betrieb leisten, einen Großteil seiner Angestellten zur gleichen Zeit in den Urlaub zu entlassen.

Damit niemand zu kurz kommt, regelt das Arbeitsrecht den Urlaub sehr exakt. Weil das Gesetz allerdings für Laien nicht in jedem Streitfall eine eindeutige Lösung bietet, ist es eine gute Idee, die Hilfe eines Anwalts für Arbeitsrecht einzuholen. Mit fachkundiger Expertise im Rücken ist es für einen Arbeitnehmer deutlich leichter, seinen Urlaubsanspruch einzufordern.

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Wichtig ist dabei grundsätzlich, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch in Deutschland laut Bundesurlaubsgesetz mindestens 24 Werktage beträgt. Die vollen 24 Tage erhält jedoch nur ein Angestellter, der sechs Tage in der Woche arbeitet. Für eine Arbeit von fünf Wochentagen erhält ein Arbeitnehmer laut Arbeitsrecht mindestens einen Urlaub von 20 Werktagen – dieser steht ihm in jedem Fall zu. Auch wenn die untere Grenze 20 Werktage beträgt, ist es nicht unüblich, dass ein Unternehmen seinen Mitarbeitern mehr Urlaubstage zugesteht.

Bekommt ein Arbeitnehmer deutlich mehr Urlaub zugesprochen als seine Kollegen, hat dieser unter Umständen die Rückendeckung des Arbeitsrechtes. Der Urlaub muss nämlich nicht zwingend für alle Mitarbeiter gleich lang sein. Im Urlaub arbeiten muss der Mitarbeiter übrigens in keinem Fall. Zwar darf der Arbeitgeber einen Angestellten in absoluten Notfällen aus dem Urlaub zurückholen – dann kommt er allerdings auch für alle entstehenden Kosten auf.

Wichtig: Pauschale Regelungen für die Obergrenze des Urlaubs sieht das Arbeitsrecht nicht vor. Der Jahresurlaub ist nur nach unten hin begrenzt.

Chef oder Angestellter: Das Arbeitsrecht regelt den Urlaub sehr eindeutig

Die Situation kommt immer wieder vor: Obwohl der Angestellte gerne zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub nehmen möchte, stellt sich der Chef quer. Andersherum gibt es immer wieder Arbeitnehmer, welche mit dem vereinbarten Betriebsurlaub nicht einverstanden sind und gerne zu einem anderen Zeitpunkt in Urlaub fahren würden. Generell gilt, dass das Arbeitsrecht in Sachen Urlaub vor allem den Arbeitnehmer schützt, denn der Arbeitgeber darf den Urlaub nicht ohne die Angabe von hieb- und stichfesten Gründen verweigern (§ 7 Abs. 1 BUrlG).

Wird der Urlaubsantrag trotzdem abgelehnt, ist der Grund oft ein personell bedingter Notfall, ein Produktionsengpass oder die rechtzeitige Erfüllung eines wichtigen Auftrages. Zu den Gründen zählt übrigens auch der Betriebsurlaub, wobei der Arbeitnehmer trotz allem über mindestens zwei Fünftel seines Urlaubes frei verfügen können muss. Laut Arbeitsrecht muss der Urlaub des Angestellten früher oder später genehmigt werden – die Ausnahmeregelungen dürfen keinen Dauerzustand darstellen. Zwei Wochen Urlaub am Stück müssen ebenfalls mindestens einmal pro Jahr drin sein (§ 7 Abs. 2 BUrlG).

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Wer laut Arbeitsrecht als erstes Urlaub nehmen darf

Neben dem Arbeitgeber muss sich der Angestellte auch mit seinen Kollegen absprechen, denn wie bereits erwähnt darf der Chef den Urlaubsantrag bei personellen Engpässen begründet ablehnen. Werden trotzdem zwei Urlaubsansprüche zur gleichen Zeit eingereicht, muss der Arbeitgeber abwägen: Angestellte mit Kindern und im fortgeschrittenen Alter besitzen ein höheres Erholungsbedürfnis und dürfen bevorzugt werden, ebenso wie Mitarbeiter, die ihren ersten Urlaubsantrag für dieses Jahr einreichen.

Laut Arbeitsrecht darf der Urlaub eines Arbeitnehmers aber nicht Jahre am Stück auf diese Weise hintangestellt werden. Im Zweifelsfall wendet sich der Arbeitnehmer an einen bestehenden Betriebsrat oder gleich an einen Anwalt für Arbeitsrecht – immerhin dient der Jahresurlaub auch zur Erhaltung der eigenen Gesundheit.

Übrigens: Ein einmal unterzeichneter Urlaubsantrag gilt und darf nicht zurückgenommen werden.

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