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Mutterschutz: Der Arbeitgeber muss weiterzahlen

Während dem Mutterschutz müssen Arbeitgeber mit der Krankenkasse zusammenarbeiten Es gibt zwar nichts Schöneres, als den eigenen Nachwuchs in der Welt willkommen zu heißen, doch für die Arbeitnehmerin ist damit auch einiges an Aufwand verbunden. Wer einen verständigen Chef hat, bekommt hier nur selten Probleme mit dem Mutterschutz – Arbeitgeber kommen ihren Angestellten hier oft und gerne entgegen, sodass die Arbeitnehmerin ihrem Mutterschutz und der vielleicht darauf folgenden Elternzeit unbeschwert entgegensehen kann. Sollte der Arbeitgeber jedoch auf einer Weiterarbeit während des Mutterschutzes beharren oder gar die Zahlung des Mutterschaftsgeldes verweigern, muss umgehend ein Anwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden. In Sachen Mutterschutz ist die deutsche Gesetzgebung sehr strikt und duldet kaum Ausnahmen oder Spielraum.

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Für Arbeitgeber ist der Mutterschutz sehr eindeutig geregelt

Generell gilt, dass eine Arbeitnehmerin während des Mutterschutzes nicht arbeiten muss. Diese Regelung umfasst die Zeit 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen danach. Bei einer Frühgeburt oder einer Mehrlingsgeburt weitet sich der Mutterschutz nach der Geburt sogar auf 12 Wochen aus. Der Mutterschutz ist für Arbeitgeber bindend – daran kann nicht gerüttelt werden und es können auch keine Ausnahmen gemacht werden. Wenn die werdende Mutter nicht arbeiten will, dann muss sie es auch nicht (§ 6 MuSchG).

Wichtig: Vor der Geburt kann die Arbeitnehmerin auf ihren expliziten Wunsch hin auch weiterarbeiten. Auch hier kann der Mutterschutz für den Arbeitgeber allerdings nicht ausgehebelt werden, denn die werdende Mutter kann ihre Meinung jederzeit ändern und darf auch nicht durch eventuelle Vertragsklauseln daran gehindert werden.

Während der Zeit nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot für die Angestellte. Auch wenn sie sich dazu bereit erklärt weiterzuarbeiten, darf der Chef ihr in diesem Punkt nicht nachgeben. Diese Zeit gehört ganz der Mutter und ihrem Kind. Arbeitgeber müssen den Mutterschutz übrigens verlängern, wenn die Schonzeit vor der Geburt wegen einer Frühgeburt nicht voll ausgeschöpft wird – und zwar um die volle nicht ausgeschöpfte Restzeit der Schonfrist. Sollte der schlimmste Fall eintreten und das Kind während der Geburt sterben, hat die Arbeitnehmerin immer noch das Anrecht auf den vollen Mutterschutz. Zwar darf sie auf Wunsch während dieser Zeit arbeiten, kann ihre Meinung aber ungestraft jederzeit ändern.

Die Lohnfortzahlung im Mutterschutz

In Sachen Mutterschutz muss der Arbeitgeber sich an der Zahlung des sogenannten Mutterschaftsgeldes beteiligen. Die Krankenkasse der Arbeitnehmerin zahlt während dieser Zeit einen Betrag von 13 € pro Kalendertag, also 390 € oder 403 € pro Monat. Übersteigt der Monatslohn der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Mutterschutzes diesen monatlichen Betrag, muss der Arbeitgeber die volle Differenz zum normalen Lohn ausgleichen und das Mutterschaftsgeld zum gleichen Zeitpunkt auszahlen wie das reguläre Gehalt (§ 200 RVO, § 14 MuSchG).

Wichtig: Damit das Mutterschaftsgeld gezahlt wird, muss die angehende Mutter für mindestens drei Monate Mitglied in einer Krankenkasse gewesen sein, und das bereits 4 Monate vor der Entbindung – nur dann ist die Lohnfortzahlung im Mutterschutz auch gewährleistet.

Anders verhält es sich mit dem sogenannten Mutterschutzlohn. Dieser wird dann gezahlt, wenn die Angestellte vor oder nach den Schonzeiten mit schwangerschaftsbedingten Problemen zu kämpfen hat und damit ausfällt. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber laut Mutterschutz die Kosten (§ 11 MuSchG). Sollte der Arbeitgeber nicht zahlen wollen, muss sofort ein Anwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden, damit die in der Entstehung begriffene Familie nicht in finanzielle Nöte gerät.

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Arbeitgeber müssen den Mutterschutz auch im betrieblichen Alltag durchsetzen

Für schwangere Arbeitnehmerinnen muss während der Pausenzeiten eine geeignete Liegemöglichkeit bereitgestellt werden. Arbeitet die Angestellte volle 8 Stunden, erhält sie eine zusätzliche Pause von 1 Stunde, die auch in zwei Pausen zu je 30 Minuten aufgeteilt werden kann. In diesem Punkt wird der Mutterschutz gegenüber dem Arbeitgeber zusätzlich mit der Arbeitsstättenverordnung verteidigt (§ 8 MuSchG und § 6 ArbStättV). Nacharbeiten muss die Arbeitnehmerin weder die zusätzlichen Pausen noch ihre Mutterschaftszeit. Legt der Chefs an dieser Stelle ein Veto ein, sollte ein Anwalt für Arbeitsrecht eingeschaltet werden.

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