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Gesetzlicher Mindestlohn – was es hier zu beachten gilt

Der gesetzliche Mindestlohn gilt bis auf wenige Ausnahmen für jeden. Seit dem 1.1.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. In den Gesetzen zum Mindestlohn wird ein Brutto-Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine Lohnuntergrenze, für die es nur wenige Ausnahmen gibt. Der Mindestlohn gilt für alle Anstellungsarten, unabhängig davon, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitarbeit oder einen Minijob handelt. Doch welche Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn und was kann man tun, wenn der Mindestlohn trotz Anspruch nicht gezahlt wird?

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Welche Ausnahmen es beim Mindestlohn gibt?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für fast alle Arbeitnehmer, wobei es auch ein paar Ausnahmen gibt. Die folgenden Personengruppen sind vom Mindestlohn ausgenommen:

  • Praktikanten, für die ein Praktikum nach der Ausbildungsordnung oder den hochschulrechtlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder die ein Praktikum zur beruflichen Orientierung vor der Ausbildung für maximal 3 Monate absolvieren.

  • Langzeitarbeitslose, die vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens 12 Monate lang arbeitslos waren.

  • Auszubildende

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne Ausbildung

  • ehrenamtliche Mitarbeiter

Neben diesen Ausnahmen beim Mindestlohn sieht das Gesetz einige Sonderregelungen für bestimmte Branchen wie z. B. die Fleischverarbeitung und das Friseurhandwerk vor. Wer sich unsicher ist, ob der gesetzliche Mindestlohn für ihn gilt, kann sich bei einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten und seinen Anspruch auf Mindestlohn prüfen lassen.

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Was man bei Verstößen gegen Arbeitsrecht und Mindestlohn tun kann

Um zu gewährleisten, dass das Mindestlohngesetz eingehalten und der korrekte Bruttoarbeitslohn gezahlt wird, müssen auch die Arbeits- und Pausenzeiten erfasst werden. Das ist wichtig, damit auch mithilfe der Arbeitszeiten kein Umgehen des Mindestlohngesetzes möglich ist. Auch eine Verzichtserklärung ist nach dem Arbeitsrecht beim Mindestlohn unwirksam und darf vom Arbeitgeber nicht verlangt werden. Doch was kann ein Arbeitnehmer tun, wenn sich der Arbeitgeber weigert, den Mindestlohn zu zahlen?

Der Zoll bzw. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung ist der zuständige Ansprechpartner in Sachen Mindestlohn. Hier können, auch anonym, Hinweise in Bezug auf einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz gegeben werden. Arbeitgebern drohen bei solchen Verstößen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro. Eine weitere Möglichkeit, um den eigenen Anspruch auf Mindestlohn durchzusetzen, ist die Einklagung des Mindestlohns. Hierzu sollte man sich unbedingt von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen, denn dieser prüft nicht nur den Anspruch auf Mindestlohn, sondern leitet auch die entsprechenden rechtlichen Schritte ein.

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Der Anspruch auf Mindestlohn verfällt wie alle anderen Lohnansprüche erst nach 3 Jahren und kann bis dahin geltend gemacht und eingeklagt werden. Auch gibt es Fälle, in denen trotz Zahlung des Mindestlohns von 8,50 Euro pro Stunde eine Sittenwidrigkeit vorliegt, wenn der übliche Lohn damit weit unterschritten wird. Auch hier sollte man sich im Zweifelsfall rechtlich beraten lassen, um Ansprüche geltend zu machen.

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