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Gesetzlicher Urlaubsanspruch – die Regelungen des Arbeitsrechts

Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch existiert für alle Arbeitnehmer. Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht für jeden Arbeitnehmer. Diese vorgeschriebenen Urlaubstage sind in jedem Jahr zur Erholung des Arbeitnehmers vorgesehen und werden mit dem üblichen Gehalt vergütet. In der Praxis ergeben sich trotz eindeutiger gesetzlicher Regelungen aber oft Unklarheiten in Bezug auf den Urlaubsanspruch und führen auch mal zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Manche Streitfälle werden vor dem Arbeitsgericht ausgetragen und gelangen gelegentlich sogar bis vor das Bundesarbeitsgericht.

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Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaub?

Der Urlaubsanspruch ist durch das Bundesurlaubsgesetz geregelt und sieht bei einer 6-Tage-Woche des Arbeitnehmers pro Jahr 24 Urlaubstage, bei einer 5-Tage-Woche entsprechend 20 Urlaubstage vor. Dieser Urlaubsanspruch ist zwar gesetzlich als Mindesturlaub vorgeschrieben, kann aber durch bestehende Tarifverträge oder Arbeitsverträge beliebig erhöht werden.

Bei längerer Krankheit fragt sich mancher Arbeitnehmer, ob dadurch sein gesetzlicher Urlaubsanspruch verringert wird. Dies ist nicht der Fall, der Urlaubsanspruch bleibt von Krankheit unberührt. Allgemein bekannt ist hingegen, dass ein Arbeitnehmer während der Probezeit keinen Urlaub nehmen kann. Doch dies ist so nicht ganz richtig, denn auch wenn die ersten 6 Monate eines Arbeitsverhältnisses als Wartezeit bezeichnet werden, wird bereits ein Teilanspruch auf Urlaub erworben. Dieser kann durch die Teilung des Jahresurlaubes durch die entsprechend abgeleisteten Monate errechnet werden. Nach Ablauf der Wartezeit steht dem Arbeitnehmer dann der volle Jahresurlaub zu. Diese Regelung ist besonders relevant, wenn ein Arbeitnehmer nach kurzer Zeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, denn auch dann steht ihm sein anteiliger Urlaub zu.

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Urlaubsanspruch bei Teilzeit

Wer in Teilzeit arbeitet, hat natürlich ebenfalls einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Dieser muss anhand der genauen Arbeitszeit berechnet werden. Arbeitet ein Mitarbeiter in Teilzeit an 6 Wochentagen, so hat er genau wie ein Vollzeitmitarbeiter einen Anspruch auf 24 Urlaubstage, bzw. bekommt er laut Gesetz bei 5 Tagen 20 Urlaubstage zugesprochen. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer nur an bestimmten Wochentagen, beispielsweise 2 oder 3 Tagen, arbeitet, dann muss der gesetzliche Urlaubsanspruch auf die entsprechenden Arbeitstage umgerechnet werden.

Ein Mitarbeiter beispielsweise, der 3 Tage pro Woche in Teilzeit arbeitet, hat demnach einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 12 Tagen pro Jahr, bei 2 Tagen 8 Urlaubstage usw.

Gibt es einen gesetzlichen Urlaubsanspruch nach Alter?

Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes und viele andere Tarifverträge sahen bisher oft eine Staffelung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach dem Alter der Arbeitnehmer vor. Jedoch hat sich die Rechtssprechung hierzu aufgrund von Urteilen des Bundesarbeitsgerichts insofern geändert, als dass eine solche Unterscheidung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach Altersgruppen eine Altersdiskriminierung darstellt. Jüngere Arbeitnehmer dürfen nun nicht weniger Jahresurlaub erhalten als ältere Arbeitnehmer, da ein erhöhter Erholungsbedarf keine geeignete Begründung hierfür ist. Demnach mussten Tarifverträge angepasst werden, sodass auch die jüngeren Arbeitnehmer den gleichen Urlaubsanspruch wie die älteren Arbeitnehmer bekommen.

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Eine Ausnahme bilden hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubsanspruchs Schwerbehinderte, denn ihnen steht laut Sozialgesetzbuch ein so genannter Zusatzurlaub zu. Dieser bemisst sich ebenfalls anhand der Arbeitstage pro Woche. So erhält der Arbeitnehmer bei 6 Arbeitstagen auch 6 Tage Zusatzurlaub und bei 5 Arbeitstagen 5 zusätzliche Urlaubstage. Eine Schwerbehinderung, die den Zusatzurlaub rechtfertigt, muss dem Arbeitgeber gegenüber durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden.

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