Wann darf nach der Abmahnung die Kündigung folgen?
Wer als Arbeitnehmer eine Abmahnung von seinem Arbeitgeber erhält, fragt sich sofort: Folgt nach der Abmahnung die Kündigung? Doch nicht immer muss es so kommen, denn die Abmahnung hat zunächst erst einmal eine Hinweis- und Warnfunktion für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber rügt hier vertragswidriges Verhalten und droht für den Wiederholungsfall Konsequenzen an. Wann darf er also nach einer Abmahnung die Kündigung aussprechen?
Die Kündigung nach der Abmahnung
Eine Abmahnung durch den Arbeitnehmer muss bestimmten inhaltlichen Anforderungen entsprechen, damit sie als Warnung für eine spätere Kündigung gelten kann. Das Fehlverhalten muss hier genau benannt werden, eine allgemeine Begründung ist nicht zulässig. Außerdem muss für den Wiederholungsfall die Kündigung angedroht werden. Erfüllt eine Abmahnung diese Kriterien nicht, kann dies eine spätere Kündigung unwirksam machen.
Eine Kündigung darf nach einer Abmahnung nur dann ausgesprochen werden, wenn das erneute Fehlverhalten dem gleichen Pflichtenkreis zuzuordnen ist. Das heißt im konkreten Fall, dass ein Arbeitnehmer, der wegen häufigen Zuspätkommens abgemahnt wurde, eine Kündigung erhalten kann, weil er Pausen überzogen hat. Umgekehrt kann ein Arbeitnehmer aber nicht wegen privatem Surfen im Internet gekündigt werden, weil er zuvor für häufiges Zuspätkommen abgemahnt wurde.
Wurde ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten bereits abgemahnt, darf der Arbeitgeber später nicht eine Kündigung wegen desselben Pflichtverstoßes aussprechen. Das ist ihm auch dann nicht erlaubt, wenn er die Ausmaße eines Vorkommnisses erst nach der Abmahnung erfährt. Hier ist es Sache des Arbeitgebers, ein Fehlverhalten zu untersuchen und gegebenenfalls mit der Abmahnung zu warten, bis er sich ein vollständiges Bild der Sachlage machen konnte. Zugute kommt ihm nämlich dabei, dass es für eine Abmahnung keine Frist gibt.
Kündigung ohne Abmahnung – wann ist das erlaubt?
Will ein Arbeitgeber einem seiner Mitarbeiter gegenüber eine Kündigung ohne Abmahnung aussprechen, sind seine Möglichkeiten begrenzt. Das Arbeitsrecht sieht nur dann eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung als rechtmäßig an, wenn die Pflichtverletzung besonders schwerwiegend ist. Das rechtfertigt dann allerdings die außerordentliche Kündigung, weshalb eine ordentliche Kündigung ohne Abmahnung in der Regel nicht vorgesehen ist.
Die Kündigung soll aus der Sicht des Arbeitsrechts das letzte Mittel sein, auf das der Arbeitgeber zurückgreift. Zuvor muss er dem Mitarbeiter die Chance geben, sein Verhalten zu bessern. Das geht aber nur, wenn er durch eine inhaltlich konkret formulierte Abmahnung auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht wurde.