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Abmahnung – welche Frist muss eingehalten werden?

Anwälte für Arbeitsrecht beraten zu den Fristen bei einer Abmahnung. Im Arbeitsrecht ist eine Abmahnung eine notwendige Voraussetzung für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung. Hierbei muss der Vorwurf, der künftig unterlassen werden soll, benannt und für den Wiederholungsfall eine Kündigung angedroht werden. Auch für Arbeitnehmer, die eine Kündigung anstreben, weil deren Arbeitgeber die vertraglichen Pflichten des Arbeitsvertrags verletzt, ist eine Abmahnung des Arbeitgebers empfehlenswert. Doch gibt es bei einer Abmahnung eine Frist einzuhalten? Oder kann man eine Abmahnung auch für zurückliegende Vorfälle aussprechen? Ein Anwalt für Arbeitsrecht hilft beim korrekten Verfassen und gibt nicht nur Ratschläge für ein weiteres Vorgehen im Falle einer Abmahnung, sondern kennt auch alle Formalien und Fristen bei einer Abmahnung.

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Frist bei Abmahnung durch den Arbeitgeber

Wenn der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten laut Arbeitsvertrag verstößt, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Diese muss zwar explizit das Fehlverhalten inklusive Datum und eine Androhung der Kündigung bei weiteren Verstößen enthalten, kann aber zu jedem Zeitpunkt ausgesprochen werden. Das heißt im Umkehrschluss, dass Arbeitgeber berechtigt sind auch lange zurückliegende Verstöße gegen den Arbeitsvertrag abzumahnen.

Empfindet der Arbeitnehmer eine Abmahnung als ungerechtfertigt, kann er dieser Abmahnung ohne Fristen widersprechen. Dazu ist es möglich eine Gegendarstellung zu verfassen und diese in die Personalakte legen zu lassen. Das heißt: Sowohl bei der Abmahnung als auch beim Widerspruch gegen eine Abmahnung ist von keiner Seite irgendeine Frist einzuhalten. Auch der Klageweg steht dem Arbeitnehmer jederzeit offen. Hier verstreichen ebenfalls keine Fristen.

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Keine Frist bei einer Abmahnung?

Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer abmahnt und dieser das beanstandete Verhalten bessert, so kann der Arbeitgeber keine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Wurde beispielsweise das Zuspätkommen eines Mitarbeiters beanstandet, und dieser bessert sein Verhalten über einen längeren Zeitraum, dann ist es dem Arbeitgeber nicht erlaubt, wegen eines anderen Verstoßes eine verhaltensbedingte Kündigung unter Berufung auf die länger zurückliegende Abmahnung auszusprechen. Hier muss erneut abgemahnt werden, damit der Arbeitnehmer die Chance erhält, sein Verhalten zu ändern.

Auch für das Entfernen der Abmahnung aus der Personalakte gibt es laut Arbeitsrecht keine genaue Frist. Zwar verliert die Abmahnung nach einiger Zeit ihre Warnfunktion, aber es gibt keinen genauen Zeitpunkt, ab dem die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist. Wer als Arbeitnehmer hier handeln will, sollte sich am besten von einem Anwalt zu seinen Möglichkeiten beraten lassen. Zu bedenken ist, dass eine alte Abmahnung in der Personalakte bei späteren Kündigungsschutzklagen eine Rolle spielen kann.

Jedoch sieht das Arbeitsrecht in Bezug auf die Abmahnung eine Frist vor, wenn es um die Aussprache einer fristlosen Kündigung nach einer Abmahnung geht. Hier muss die Kündigung der Abmahnung innerhalb von 2 Wochen folgen, damit sie wirksam ist.

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