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Wann eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann

Auch bei der ordentlichen Kündigung gibt es einiges zu beachten. Eine ordentliche Kündigung kann laut Arbeitsrecht vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Wenn für den betreffenden Arbeitnehmer kein Kündigungsschutz besteht, kann eine solche Kündigung ohne die Angabe von Gründen erfolgen. Doch auch hier gibt es wie bei jeder Kündigung einige formale Bedingungen zu beachten, damit die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags rechtswirksam ist.

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Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer kann eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist aussprechen. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag. Wird hier keine Kündigungsfrist festgelegt, dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese ermöglicht Arbeitnehmern eine Kündigung innerhalb von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats bzw. in der Probezeit innerhalb von zwei Wochen. Bei befristeten Verträgen kann eine ordentliche Kündigung vor Ende der Befristung durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden

Die Kündigung muss immer in der Schriftform erfolgen, eine Kündigung per Fax oder Mail ist nicht empfehlenswert. Ebenso ist eine mündliche Kündigung nicht rechtskräftig. Auch wenn der Arbeitnehmer keine Gründe für seine ordentliche Kündigung angeben muss, kann er dies zum Zwecke des Wohlwollens von der Arbeitgeberseite natürlich tun und auch eine Dankesformel einbinden. Außerdem muss eine ordentliche Kündigung entweder das konkrete Datum, zu dem gekündigt wird, oder eine Formulierung wie “zum nächstmöglichen Zeitpunkt” enthalten.

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Was es bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber zu beachten gibt

Für den Arbeitgeber gilt, dass er, wenn der Kündigungsschutz z. B. nach der Probezeit greift, einem Arbeitnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen darf. Als ordentliche Kündigungen kommen dann in Frage:

  • betriebsbedingte Kündigung
  • verhaltensbedingte Kündigung
  • personenbedingte Kündigung

In der Probezeit bzw. während der gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeit von 6 Monaten besteht für einen Arbeitnehmer noch kein Kündigungsschutz. Auch bei Kleinbetrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern ist kein Kündigungsschutz vorgesehen. Aber es gibt wiederum auch Personengruppen, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen, der sie vor einer ordentlichen Kündigung schützt. Hierzu zählen zum Beispiel Schwangere, Väter und Mütter in Elternzeit sowie Schwerbehinderte. Bei Unsicherheiten bezüglich einer ordentlichen Kündigung sollte in jedem Fall ein Anwalt zu Rate gezogen werden, um eine Kündigungsschutzklage von vornherein zu vermeiden.

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