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Darum ist professionelle Beratung vor der OHG-Gründung empfehlenswert

Eine OHG-Gründung ist auch ohne Mindestkapital möglich. Existenzgründer, die eine OHG-Gründung erwägen, sollten sich vorher unbedingt mit einem Steuerberater zusammensetzen und klären, ob es die ideale Rechtsform ist. Denn eine OHG (kurz für: Offene Handelsgemeinschaft) ist eine Personengesellschaft und setzt für die Gründung zwar kein Mindestkapital voraus, ist jedoch mit einer Vollhaftung aller Gesellschafter verknüpft. Wer sich also bereits vor der Gründung einer OHG informiert, kann zumindest sicher sein, die richtige Unternehmensform für sein Vorhaben gewählt zu haben. Darüber hinaus kann man davon ausgehen, dass die Verträge korrekt sind, wenn sie von einem Rechtsanwalt verfasst oder geprüft wurden. Damit man jedoch nicht völlig ahnungslos zum Steuerberater bzw. Rechtsanwalt geht, sollte man zumindest die Grundvoraussetzungen für eine OHG-Gründung kennen, auf die wir im Folgenden eingehen werden.

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Damit sollten sich Gründer bereits vor der OHG-Gründung auseinandergetzt haben

Bei einer OHG handelt es sich um eine Personengesellschaft, die eine Art Sonderform der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) darstellt. Die Gründung einer OHG setzt, ebenso wie die GbR-Gründung, mindestens zwei Gesellschafter voraus. Im Gegensatz zur letzteren erfordert eine OHG aber den Betrieb einer Handelsgesellschaft und muss daher auch ins Handelsregister eingetragen werden. Auch in puncto Firmenbezeichnung unterscheiden sich die beiden Formen: Der Name der OHG kann z. B. Namen der Gesellschafter enthalten, erlaubt ist aber auch die Verwendung von Buchstabenkombinationen oder Phantasiebegriffen. Wichtig dabei ist jedoch, dass der Zusatz OHG bzw. Offene Handelsgesellschaft nicht fehlt. Bitte beachten: Aus einer GbR wird automatisch eine OHG, sobald erstere eine bestimmte Umsatzhöhe erreicht.


Für eine OHG-Gründung kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen infrage, die allesamt Vollhafter werden, d. h. sie haften sowohl mit ihrem Firmen- als auch mit ihrem Privatvermögen. Die Haftung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Gesellschafter, sodass auch eintretende Gesellschafter für bereits bestehende Verbindlichkeiten der OHG in vollem Umfang haften. Auch beim Austritt eines Gesellschafters ist dieser noch fünf Jahre lang zu einer Haftung verpflichtet. Das gilt für alle bis zu seinem Austritt aus der Offenen Handelsgesellschaft entstandenen Verbindlichkeiten, die in den fünf Jahren nach seinem Austritt fällig werden.

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Ein Gesellschaftsvertrag ist bei der OHG-Gründung ein Muss

Neben mindestens zwei Gesellschaftern ist für eine OHG-Gründung außerdem ein Gesellschaftsvertrag notwendig. Dieser kann zwar bereits mündlich geschlossen werden, die Schriftform wird jedoch empfohlen, z. B. um jegliche Missverständnisse auszuschließen sowie gewisse Regelungen festzuhalten. Der Gesellschaftsvertrag sollte unbedingt von einem z. B. auf Vertragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden. Inhaltlich sollte in diesem Dokument u. a. auf folgende Punkte eingegangen werden:

  • gemeinsamer Zweck
  • Umfang von Einlagen
  • Regelungen bzgl. Ausscheiden von Gesellschaftern
  • Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse

Im Falle der OHG gilt grundsätzlich die Einzelgeschäftsführung. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist – er kann also ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter Entscheidungen treffen. Allerdings gilt dies nur für gewöhnliche Geschäfte nach § 116 HGB. Bei Grundlangengeschäften, beispielsweise bezüglich einer Übertragung von Gesellschaftsvermögen, müssen alle Gesellschafter zustimmen. Darüber sollten sich Gründer im Klaren sein und ein gewisses Maß an gegenseitigem Vertrauen sollte bei einer OHG-Gründung ebenfalls vorhanden sein. In einem individuellen Gespräch mit einem Steuerberater, z. B. im Rahmen einer Existenzgründerberatung, können weitere Details, aber auch Fragen geklärt werden, sodass man sich sicher sein kann, die richtige Unternehmensform gewählt zu haben. Man hat dabei aber auch die Möglichkeit, sich rechtzeitig für eine evtl. passendere Form zu entscheiden.

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