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KG-Gründung: Besonderheiten und Wissenswertes auf einen Blick

Auch eine KG-Gründung bedarf eines Eintrags in das Handelsregister. Bei der KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, die zusammen mit beispielsweise der GbR und der OHG zu den sogenannten Personengesellschaften gehört. Für eine KG-Gründung sind mindestens zwei Gründer erforderlich, wobei die Gesellschafter in Kommanditisten und in Komplementäre aufgeteilt werden. Es können sowohl juristische als auch natürlich Personen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sein, wie z. B. im Falle einer GmbH & Co. KG. Wer eine KG gründen will, benötigt kein Startkapital, was diese Unternehmensform attraktiv macht. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag eine Kapitaleinlage festgehalten werden, die dann auf alle Gesellschafter übergeht, sodass der einzelne Gesellschafter nicht mehr über seine Einlage frei verfügen kann. Darüber hinaus wird eine Einlage in beliebiger Höhe vereinbart, die von den Kommanditisten zu erbringen ist. Apropos Gesellschaftsvertrag: Bei einer KG-Gründung bedarf dieser keiner schriftlichen Form, empfehlenswert ist diese dennoch.

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So ist die Haftungsregelung einer Kommanditgesellschaft

Als Besonderheit einer KG gilt ihre Haftungsregelung: Grundsätzlich ist es so, dass die Kommanditisten nur beschränkt, die Komplementäre hingegen unbeschränkt, also auch mit deren Privatvermögen haften. Werden neue Gesellschafter aufgenommen, haften diese auch für die bereits bestehenden Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft, wobei es keine Rolle spielt, ob dieser als Komplementär oder als Kommanditist einsteigt. Steigt hingegen ein Gesellschafter aus der KG aus, haftet er noch fünf Jahre für alle Verbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind. Allerdings kann diese Haftung durch eine individuelle Vereinbarung ausgeschlossen werden. Wird bei der Gründung einer KG jedoch eine GmbH als Komplementär eingesetzt, gelten deren Haftungsbestimmungen, sodass auch die Komplementäre nur beschränkt, in Höhe ihrer Einlage haften. Wer über eine KG-Gründung nachdenkt, sollte sich idealerweise von einem Steuerberater beraten lassen, um sicher zu gehen, dass man die richtige Unternehmensform wählt.

KG-Gründung – was Gründer wissen müssen

Für eine KG-Gründung ist neben der Gewerbeanmeldung der Eintrag ins Handelsregister relevant, denn der geschäftliche Zweck einer Kommanditgesellschaft ist der Betrieb eines Handelsgewerbes. Wird eine KG angemeldet, müssen außerdem die Kommanditisten mit der jeweiligen Höhe ihrer Einlage angegeben werden. Zwischen den Komplementären und den Kommanditisten wird aber nicht nur im Hinblick auf die Haftung unterschieden. Letztere sind nämlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Im Umkehrschluss heißt es, dass allein die Komplementäre den geschäftsführenden Part einer KG übernehmen können. Allerdings werden Kommanditisten gewisse Rechte eingeräumt: So können diese z. B. den Jahresabschluss einsehen und prüfen (lassen).

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Die Gründung einer KG kann, ebenso wie die GmbH-Gründung, in drei Schritten vollzogen werden. Zunächst wird ein Gesellschaftervertrag geschlossen. Wichtig: Dieser ist für die Gründung erforderlich, bedarf jedoch, anders als bei einer GmbH, nicht der schriftlichen Form und kann demnach theoretisch auch mündlich erfolgen. Es wird dennoch empfohlen, auf die schriftliche Form nicht zu verzichten. Mit der Erstellung des Gesellschaftsvertrages kann die KG als solche noch nicht nach außen hin auftreten, allerdings gelten in dieser Phase alle Gesellschafter noch als Vollhafter. Im zweiten Schritt der KG-Gründung muss diese beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Doch erst mit dem Eintrag in das Handelsregister wird die Gründung der KG offiziell und erst ab diesem Zeitpunkt darf sie als solche auch nach außen hin auftreten.

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