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Gründungszuschuss: Das müssen angehende Gründer darüber wissen

Der Gründungszuschuss kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit gewährt werden. Jedes Jahr beantragen Tausende von Arbeitslosen bei der Agentur für Arbeit den Gründungszuschuss. Jüngeren Statistiken zufolge werden über 26.000 Menschen monatlich durch diesen Zuschuss unterstützt. Grundsätzlich kann der Gründungszuschuss nur Arbeitslosen gewährt werden, allerdings liegt dessen Bewilligung im Ermessen des individuell zuständigen Sachbearbeiters. Seit 2012 besteht kein Rechtsanspruch mehr auf die Bewilligung des Gründungszuschusses, was sich auch deutlich in den Statistiken widerspiegelt: Während im Jahr 2011 noch ca. 128.000 Menschen den Zuschuss monatlich erhielten, wurden 2012 bereits weniger als die Hälfte gefördert, mit sinkender Tendenz. Dennoch kann der Gründungszuschuss auch heute beim Arbeitsamt beantragt werden und den Start in die Existenzgründung erleichtern. Wir erklären, was genau bezuschusst werden kann, wie hoch die Förderung ist und welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden.

Was ist der Gründungszuschuss und wofür ist er da?

Der Gründungszuschuss ist eine Fördermöglichkeit der Agentur für Arbeit, Existenzgründer beim Start in die Selbstständigkeit finanziell zu unterstützen. Um den Gründungszuschuss beantragen zu können, muss man vor der Gründung mindestens einen Tag lang Arbeitslosengeld I (nicht ALG II bzw. Hartz IV!) bezogen haben. Allerdings muss hierbei beachtet werden, dass noch ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen bestehen muss. Grundsätzlich werden alle selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeiten gefördert. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese umfassen zum Beispiel folgende Kriterien:

  • hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit
  • für eine Existenzsicherung ausreichender zu erwartender Gewinn
  • tragfähiges, Erfolg versprechendes Unternehmenskonzept
  • nachweisbare fachliche sowie persönliche Eignung des Antragstellers für die selbstständige Tätigkeit
  • überzeugende Fakten und klare, logische Argumente

Die erwähnte fachliche Eignung lässt sich leicht durch entsprechende Zeugnisse und Zertifikate nachweisen, mit der persönlichen schaut es etwas anders aus. Hier ist es wichtig, gut vorbereitet zum Termin mit dem Sachbearbeiter zu erscheinen: Pünktlichkeit, ein gepflegtes Äußeres und gute Vorbereitung sind ein Muss, um einen guten Eindruck als Unternehmensinhaber zu erwecken. Um sein Vorhaben mit nachprüfbaren Fakten und standhaften Argumenten belegen zu können, ist ein Businessplan oft die beste Option. Hier sollte neben der eigentlichen Geschäftsidee auch der Zahlenteil nicht fehlen. Wichtig kann dabei die Chancen-Risiken-Analyse sein, denn damit zeigt der Gründer, dass er sich ausführlich mit dem Thema auseinandergesetzt hat und sich nicht nur seines Erfolges, sondern auch möglicher Risiken bewusst ist.

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Gründungszuschuss: Förderhöhe und -dauer

Mit dem sogenannten Gründungszuschuss kann das Arbeitsamt die Existenzgründung von Arbeitslosen unterstützen. Generell beträgt die Förderhöhe 300 Euro; die Förderdauer kann maximal 15 Monate betragen. Die Förderung durch die Agentur für Arbeit läuft dabei in zwei Phasen ab: Die erste Phase dauert sechs Monate. Währenddessen wird die ALG-I-Leistung in gesamter Höhe weitergezahlt und zusätzlich dazu der Gründungszuschuss in Höhe von 300 Euro. Nach Ablauf der ersten Phase kommt es zu einer erneuten Bewertung durch den zuständigen Sachbearbeiter. Um in der zweiten Förderphase, die neun Monate beträgt, den Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur weiterhin zu erhalten, müssen die geplanten Ziele erreicht worden sein. Nachweisbar wäre dies u. a. anhand der erreichten Ergebnisse, die dem Sachbearbeiter präsentiert werden müssen. Unser Tipp an dieser Stelle: Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Erfolge von Anfang an strukturiert festhalten. Dadurch spart man sich die Arbeit nach Ablauf der ersten Förderphase, wenn man die Förderung auch weiterhin erhalten will.

Wichtig: Während in den ersten sechs Monaten sowohl der Gründungszuschuss als auch das ALG I weiter gezahlt wird, entfällt das Arbeitslosengeld in der neunmonatigen Förderphase. Dann erhalten Gründer den Zuschuss von 300 Euro zusätzlich zum erwirtschafteten Gewinn.

Wer den Gründungszuschuss vom Arbeitsamt erhält, darf auch neben der Selbstständigkeit eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Allerdings muss die Selbstständigkeit weiterhin hauptberuflich betrieben werden und der Nebenjob darf 15 Wochenstunden nicht übersteigen. Interessant dabei ist, dass der Nebenverdienst auch höher ausfallen darf als der Hauptverdienst. Die Nebenbeschäftigung muss aber auch bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

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Diese Unterlagen werden für die Beantragung des Gründungszuschusses benötigt

Um den Gründungszuschuss zu beantragen, werden mehrere Unterlagen benötigt. Zum einen muss der entsprechende Antrag auf den Zuschuss eingereicht werden. Diesen erhalten angehende Gründer bei ihrem zuständigen Vermittler. Darüber hinaus sind weitere Unterlagen notwendig, welche sowohl die fachliche als auch die persönliche Eignung sowie die Tragfähigkeit der Geschäftstätigkeit belegen. Dabei kann es sich um folgende Unterlagen handeln:

  • Businessplan
  • Gutachten über die Tragfähigkeit des Vorhabens durch eine fachkundige Stelle, z. B. durch einen Steuerberater oder eine zuständige Kammer
  • Nachweise über fachliche Qualifikation, z. B. durch Zeugnisse und Zertifikate
  • Nachweise über persönliche Eignung, z. B. Lebenslauf

Wichtig für die Bewilligung: Die Antragstellung muss vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit erfolgen.

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