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GbR-Gründung: Wie es geht und was dabei beachtet werden muss

Eine GbR-Gründung ist unkompliziert und ermöglicht einen einfachen Start in die Selbstständigkeit. Die GbR ist eine Kurzform für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – eine in Deutschland häufig gewählte Unternehmensform der sogenannten Personengesellschaften. Eine GbR-Gründung setzt mindestens zwei Gesellschafter voraus, wobei diese Unternehmensform auch von Freiberuflern gewählt werden kann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht übrigens automatisch, sobald sich mindestens zwei Personen zu einer Existenzgründung zusammentun. Ein großer Vorteil dieser Unternehmensform sind die geringen Gründungsformalitäten, die einen schnellen und relativ unkomplizierten Start in die Selbstständigkeit ermöglichen. Allerdings geht die Gründung einer GbR auch mit gewissem Risiko einher, denn die Gründer sind Vollhafter – das bedeutet, dass sie nicht nur mit dem Firmen-, sondern auch mit ihrem Privatvermögen haften. Ob eine GbR für ein konkretes Unternehmen die ideale Unternehmensform ist, lässt sich bei einem Gespräch z. B. mit einem auf Existenzgründer spezialisierten Steuerberater schnell klären.

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Vor der Gründung klären: Ist eine GbR die richtige Wahl?

Eine GbR-Gründung ist in der Regel schnell vollzogen, denn die erste Hürde, die bei einigen anderen Unternehmensformen oft bewältigt werden muss, gibt es hier nicht. Die Rede ist vom Startkapital: Für die Gründung einer GbR ist nämlich kein Mindestkapital notwendig. Der Gründungszweck dieser Rechtsform kann jede erlaubte gewerbliche Tätigkeit sein. Ein Handelsgewerbe, wie es beispielsweise bei einer GmbH oder einer OHG (Kurzform für: Offene Handelsgesellschaft) der Fall ist, ist die GbR dennoch nicht und wird umgangssprachlich oft als Kleingewerbe bezeichnet. Deshalb ist für die Gründung auch kein Eintrag in das Handelsregister notwendig. Zudem findet nicht das HGB, sondern das BGB (§§ 705 bis 740) Anwendung. Steht bereits vor der Gründung fest, dass über die GbR früher oder später Handel betrieben werden soll, wäre die Erwägung einer OHG-Gründung sinnvoll. Insbesondere bei dieser Frage kann ein erfahrener Steuerberater behilflich sein.

GbR-Gründung: Modalitäten des Gesellschaftsvertrages und sonstige Notwendigkeiten

Der erste Schritt zur GbR-Gründung ist wie bei den meisten Unternehmensformen die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages. Grundsätzlich kommt dieser bereits mündlich zustande, dennoch ist die schriftliche Form stets vorzuziehen. Darin müssen bestimmte wichtige Elemente enthalten sein, zu denen u. a. folgende gehören:

  • Gesellschaftszweck
  • Gesellschaftsführung und -vertretung
  • interne Haftungsverteilung
  • Wettbewerbsverbot
  • weitere Regelungen, z. B. bzgl. des Ausscheidens eines Gesellschafters aus dem Unternehmen.

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Im Gesellschaftsvertrag können aber auch besondere Regelungen, Abweichungen, etc. geregelt werden. So z. B. in puncto Haftung: Grundsätzlich ist es so, dass die Gesellschafter zu gleichen Teilen für Verbindlichkeiten der GbR haften. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag ein anderes, anteiliges Haftungsverhältnis vereinbart werden. Einen weiteren, wichtigen Punkt bei der GbR-Gründung stellt der Name des Unternehmens dar. Dieser muss Vor- und Nachnamen der Gesellschafter sowie den Zusatz ‘GbR’ enthalten. Fantasienamen, Buchstabenkombinationen und anderes, wie es u. a. bei einer GmbH möglich ist, sind bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht erlaubt. Es ist jedoch eine Geschäftsbezeichnung erlaubt, sodass der Name beispielsweise so aussehen kann: Mustermann & Musterfrau GbR, EDV-Dienstleistungen. Außerdem sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt.

Wer eine GbR gründen will, muss diese lediglich beim Gewerbeamt anmelden. Daraufhin schickt das Finanzamt dem Unternehmen einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu. Apropos Steuern: Auch hier ist alles relativ einfach. Da es sich bei der GbR nicht um ein Handelsgewebe handelt, sind Gründer lediglich zur einfachen Buchführung verpflichtet. Das bedeutet, dass lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt werden muss. Das gilt allerdings nur solange die Umsätze eine Grenze von 500.000 Euro und die Gewinne eine Grenze von 50.000 Euro nicht übersteigen. Wichtig: Werden Gehälter gezahlt, mindern diese nicht den zu versteuernden Gewinn. Welche steuerrechtliche Punkte außerdem beachtet werden müssen und was im individuellen Fall außerdem wichtig sein könnte, kann am besten im Rahmen einer Beratung bei einem Steuerexperten geklärt werden.

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