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Verstoß gegen Mindestlohn – was man hier tun kann

Bei einem Verstoß gegen den Mindestlohn sollten Arbeitnehmer handeln. Der gesetzliche Mindestlohn, der seit dem Jahr 2015 in Deutschland gilt, kennt zwar einige Ausnahmen in Bezug auf verschiedene Arbeitnehmergruppen und Übergangsregelungen, muss aber ansonsten jedem Arbeitnehmer gezahlt werden. Doch kann es vorkommen, dass ein Arbeitgeber sich trotzdem weigert, den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Zeitstunde zu zahlen. Was kann man bei einem solchen Verstoß gegen den Mindestlohn tun?

Bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, sollte jeder Arbeitnehmer prüfen, ob er eventuell zu den Arbeitnehmergruppen gehört, die vom Mindestlohn ausgenommen sind. Hierzu gehören Auszubildende, Langzeitarbeitslose und Praktikanten, die noch in einer Ausbildung oder im Studium sind. Für manche Branchen gibt es außerdem Übergangsregelungen, die den Mindestlohn für eine gewisse Zeit noch außer Kraft setzen.

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Aber was ist, wenn der Mindestlohn für einen Arbeitnehmer gilt, doch der Arbeitgeber zahlt keinen Mindestlohn? Zunächst sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf die Tatsache aufmerksam machen, dass das Mindestlohngesetz für ihn gilt. Wenn die Zahlung des Mindestlohns trotzdem verweigert wird, gibt es für den Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten. Zum einen kann eine Meldung an den Zoll erfolgen, denn dieser ist die zuständige Behörde, die die Einhaltung des Mindestlohns kontrolliert. Eine andere Möglichkeit ist es, mithilfe eines Anwalts den Mindestlohn einzufordern.

Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Arbeitnehmer, deren Chef den Mindestlohn nicht zahlt, am besten zum weiteren Vorgehen beraten. Im schlimmsten Fall muss eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Vor allem bei Fällen, in denen der Arbeitgeber versucht, durch die Anrechnung von Zuschlägen, etwa Feiertagszuschlägen, oder Trinkgeldern den Mindestlohn zu umgehen, sollte ein Anwalt hinzugezogen werden, um die Sachlage genau zu prüfen.

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Auch mithilfe von Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld versuchen manche Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zu zahlen. Hier ist es ebenfalls nicht erlaubt, solche einmaligen Zahlungen auf den Mindestlohn anzurechnen und so den monatlich ausgezahlten Lohn unter die Mindestlohngrenze zu senken. Gleichzeitig dürfen Arbeitgeber beim Mindestlohn auch keine Ausnahme machen, wenn es um Aushilfen geht, denn der Mindestlohn gilt unabhängig von der Stundenzahl, die ein Mitarbeiter für ein Unternehmen tätig ist. Dementsprechend kann der Mindestlohn auch für so genannte 450-Euro-Jobs bzw. Minijobs eingefordert werden. Gleiches gilt für Rentner, die einen Nebenjob ausüben. Auch ihnen steht der Mindestlohn zu.

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