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Immobilienmakler:
Provision fällt beim Verkauf immer an

Ein Makler übernimmt für Verkäufer einer Immobilie viele Aufgaben. Er inseriert die Immobilie, führt Besichtigungen mit Interessenten durch und wickelt anschließend den Kauf ab. Für seine Leistungen erhält der Immobilienmakler eine Provision. Wer in welchem Fall, wie viel dafür zahlen muss, ist ganz unterschiedlich geregelt. Wir erklären alles Wissenswerte zu diesem Thema.

Der Immobilienmakler kann die Provision entweder vom Käufer oder Verkäufer erhalten.

Steht der Verkauf einer Immobilie an, stellt sich für viele die Frage, ob sie einen Makler dafür einsetzen sollen. Der Aspekt, der Verkäufer dabei am meisten zurückschrecken lässt, sind die Kosten, die dadurch entstehen können. Hierzu bestehen auch oftmals Vorstellungen, die mit der Realität wenig zu tun haben.

Das beginnt schon allein bei den Bezeichnungen, die es für den Betrag gibt, den man dem Dienstleister letztlich zahlen muss. Folgende Begriffe sind dafür geläufig:

  • Immobilienmakler-Provision
  • Maklercourtage
  • Maklergebühr

Viele fragen sich dabei: Stehen diese Begriffe für unterschiedliche Dinge? Hierzu ein ganz klares Nein. Es handelt sich um Synonyme, die genau dasselbe bezeichnen, und zwar die Vergütung des Maklers, die in der Regel im Fall einer erfolgreichen Vermittlung einer Immobilie oder eines Käufers fällig wird. Es ist also nebensächlich, ob in einer Anzeige oder im Gespräch mit einem Makler von der Courtage oder der Immobilienmakler-Provision die Rede ist, gemeint ist dasselbe.

Wer muss dem Immobilienmakler seine Provision zahlen?

Nun sind an dem Verkauf oder Kauf eines Hauses, einer Wohnung, eines Grundstücks oder eines Gewerbeobjekts immer zwei Parteien beteiligt – der Käufer und der Verkäufer. Daher gibt es eine weitere wichtige Fragestellung: Wer muss die Makler-Courtage überhaupt tragen?

Wichtig:
Grundsätzlich ist es sowohl möglich, dass der Verkäufer die Immobilienmakler-Provision zahlt, als auch, dass der Käufer diese übernimmt. Eine Aufteilung ist ebenfalls denkbar. Abhängig ist das stets davon, was die Beteiligten im Einzelfall vereinbaren. Denn eine feste gesetzliche Abmachung darüber, wer die Gebühr trägt, gibt es nicht.

Zwei gängige Regelungen zur Maklerprovision

Dafür gibt es aber regionale Vorgaben, nach denen sich viele Makler richten. Die Grundlage dafür bildet die regionale Marktlage, durch die entweder die eine oder die andere Variante üblich ist.

1) Aufteilung der Maklergebühren zwischen Verkäufer und Käufer zur Hälfte

Für beide Parteien fällt eine Brutto-Courtage von 3,57 % vom Kaufpreis an.

2) Die Immobilienmakler-Provision geht komplett zulasten des Käufers

Diese Regelung ist in folgenden Bundesländern üblich:

  • Hamburg (6,25 %)
  • Bremen (5,95 %)
  • Hessen (5,95 %)
  • Berlin (7,14 %)
  • Brandenburg (7,14 %)

Auch im Hinblick auf die Höhe der Maklerprovision entscheidet vor allem die Marktlage darüber, wie hoch diese genau ausfällt. Bei privaten Immobilienverkäufen liegt die Maklergebühr je nach Bundesland in der Regel zwischen ca. 5 und 8 % des Kaufpreises. Im Falle von gewerblichen Verkäufen wird die Provision für den Immobilienmakler meist individuell ausgehandelt.

Immobilienmakler erhalten eine Provision – doch wie hoch fällt diese aus?

Die Immobilienmakler-Provision geht in einigen Bundesländern komplett zulasten des Verkäufers

Neben der Variante, die Provision anhand des Kaufpreises zu berechnen, gibt es ebenfalls Makler, die für ihre Dienste einen Festpreis verlangen. Diese sogenannte Maklerpauschale ist zu Beginn der Beauftragung an den Immobilienmakler zu zahlen und ist nicht an den Erfolg der Vermittlung gebunden, sondern vielmehr eine Entlohnung der einzelnen Dienstleistungen, wie etwa der Erstellung des Exposés.

Unser -Tipp für Sie:
Kunden, die vor dem Verkauf ihrer Immobilie stehen, sollten sich an dieser Stelle genau überlegen, ob sich das Modell der Maklerpauschale für sie lohnt oder ein Anbieter mit der konventioneller Immobilienmakler-Provision die bessere Lösung ist.

Provision für Makler: Wie sieht es jetzt
bei der Vermietung aus?

Ein Immobilienmakler kann aber auch auf dem Gebiet der Vermietung tätig werden. Im Auftrag von Vermietern oder Wohnungssuchenden vermittelt er Wohnungen und wickelt die Unterzeichnung von Mietverträgen ab. Hierbei stellt sich die Frage, ob die Maklergebühr nur beim Hausverkauf fällig wird oder auch wenn es um Objektvermietung geht. Denn auch in einem solchen Fall wollen die Dienste natürlich entlohnt werden.

Daher kann man festhalten, dass auch im Falle einer Vermietung von Haus, Wohnung & Co. eine Immobilienmakler-Provision anfällt. Allerdings gibt es dabei einiges zu beachten. Während früher im Bereich der Vermietung ebenfalls die Marktlage wesentlich beeinflusst hat, wer diese Maklerprovision zahlt, sind mit einer Gesetzesänderung zum 1. Juni 2015 die Regelungen grundlegend geändert worden.

Bei der Vermietung gelten inzwischen eigene Regeln

Die Immobilienmakler-Provision kann unter Umständen steuerliche abgesetzt werden

Von nun an gilt bei Vermietungen das sogenannte Bestellerprinzip. Demnach muss fortan immer jene Partei die Provision zahlen, die den Immobilienmakler beauftragt hat. Tut dies beispielsweise der Vermieter, kann die entsprechende Provision frei zwischen dem Eigentümer und dem Makler verhandelt werden.

Wer sich nun mit einer Maklercourtage durch Kauf oder Vermietung einer Immobilie konfrontiert sieht, hat eine Chance, etwas von dem Betrag wiederzusehen. Vermieter eines Objektes können die Maklergebühren als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen.

Absetzbarkeit der Provision

Bei Käufern einer Immobilie können die Gebühren in die steuermindernde Abschreibung einfließen – außer die ziehen selbst dort ein. Dann ist die Provision für den Makler nicht absetzbar.

Für Mieter ist das Ganze noch etwas schwieriger, aber sie können einen Teil der Umzugskosten in Form der gezahlten Maklergebühr steuerlich geltend machen. Allerdings müssen dafür zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Umzug in das betreffende Mietobjekt muss beruflich bedingt sein. (Das wäre beispielsweise der Fall, wenn sich der tägliche Arbeitsweg dadurch um mindestens eine Stunde verkürzt.)
  2. Die neue Miete muss in ihrer Höhe ortsüblich sein.
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