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Kassenhörgeräte: Das steht den Hörgeschädigten von der Krankenkasse zu

Kassenhörgeräte sind nicht grundsätzlich auszuschließen. Wer ein Hörgerät verordnet bekommt, hat grundsätzlich die freie Wahl an Geräten. Die Auswahl an Hörhilfen ist groß, doch in Anbetracht der Preise wird diese schnell eingeschränkt. Zwar ist es so, dass die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet sind, die Kosten für Hörgeräte zu übernehmen. Diese Pflicht beschränkt sich jedoch auf einen Festzuschuss. Übersteigt der Hörgerätepreis diesen Zuschuss, muss der Patient für die Differenz selbst aufkommen. Darüber hinaus gibt es Hörgeräte, die als Kassenhörgeräte deklariert sind. Nur diese Hörhilfen werden komplett von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Sucht sich der Patient ein anderes Hörgerät aus, besteht zwar die Möglichkeit einer Bezuschussung durch die Krankenkasse. Diese ist jedoch an bestimmte Auflagen gebunden und ist nur unter gewissen Voraussetzungen möglich. Daher ist dieser Weg mit viel bürokratischem Aufwand verbunden, der sich aber durchaus lohnen kann.

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Kassengeräte: Diese Hörgeräte zahlt die Krankenkasse

Bisher handelte es sich bei Kassenhörgeräten um eher einfache Hörhilfen. Sie sollten in erster Linie eine Grundversorgung des Schwerhörigen ermöglichen. Seit dem 1. November 2013 gelten für Kassenhörgeräte andere Voraussetzungen. Es muss sich bei allen Geräten um digitale Hörgeräte handeln. Die Geräte müssen außerdem über drei Hörprogramme und vier Kanäle verfügen. Die Verstärkungsleistung muss bis zu 75 Dezibel betragen und die Hörhilfe muss über eine Rückkopplungs- und eine Störschallunterdrückung verfügen. Diese Hörgeräte dürfen seit dem 1. November 2013 knapp 785 Euro pro Hörgerät kosten – dieser Betrag wird von der Krankenkasse komplett übernommen. Allerdings werden bei zwei benötigten Hörhilfen für das zweite Hörgerät 20% der Kassenleistung abgezogen. Ist ein teureres, anders ausgestattetes Hörgerät notwendig, wird dieses nur dann komplett von der Krankenkasse bezahlt, wenn es medizinisch notwendig ist.

Wichtig: Zusätzlich übernehmen die Krankenkassen die Reparatur- und Instandhaltungskosten der Hörgeräte.

Je nach Grad der Schwerhörigkeit, können Kassenhörgeräte ebenfalls ausreichend sein. Hinzu kommt das subjektive Empfinden des Patienten – nur er kann entscheiden, ob er sich mit dem Hörgerät wohlfühlt und wie komfortabel dieses ist. Patienten wird empfohlen, alle Hörhilfen probezutragen, die für sie infrage kommen. Sollte der Hörgeräteakustiker kein Kassenhörgerät vorschlagen, muss er darum gebeten werden. Redet er das Gerät schlecht oder weigert er sich gar, Kassenhörgeräte anzubieten, sollte ein anderer Akustiker aufgesucht werden.

Wann Kassenhörgeräte infrage kommen

Bei der Auswahl geeigneter Hörgeräte, können Kassengeräte dennoch eine gute Entscheidung sein. Es sollte auf alle Fälle ein Hörgeräte-Vergleich gemacht werden. Hörgeräte müssen fachmännisch eingestellt werden. Dies erfordert einen Hörgeräteakustiker auf der einen Seite, auf der anderen Seite ist eine gute Zusammenarbeit seitens des Patienten notwendig. Je präziser seine Angaben und Auskünfte sind, umso besser kann der Akustiker die Empfindungen beim Hören beziehungsweise Nichthören nachvollziehen. Dadurch kann er das Hörgerät entsprechend besser justieren. Ein gut eingestelltes Hörgerät kann dem Hörgeschädigten einen Großteil des verlorenen Gehörs zurückgeben. Ob es sich bei dem Gerät um ein Kassenhörgerät oder eine andere Hörhilfe handelt, spielt keine Rolle.

Bitte beachten: Der Hörgeräteakustiker spielt eine sehr wichtige Rolle bei der Wahl des Hörgeräts. Sollte sich der Patient nicht wohlfühlen oder dem Akustiker nicht das nötige Vertrauen entgegenbringen, ist es wichtig, dass er sich einen anderen Akustiker sucht. Generell wird empfohlen, mehrere Hörgeräteakustiker zu testen und auch gleiche Geräte bei unterschiedlichen Akustikern probezutragen.

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