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Wer ist erbberechtigt?

Gesetzliche Erbfolge

Im deutschen Erbrecht gibt es zwei Arten der Erbfolge, die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge legt als Gesamtnachfolger des Erblassers in erster Ordnung den Ehegatten oder Lebenspartner sowie die Nachkommen des Erblassers fest, in zweiter Ordnung die Eltern des Erblassers sowie deren Nachkommen etc. Sind die gesetzlichen Erben unbekannt, so wird eine Erbenermittlung notwendig. Bei allen Fragen, die die Erbfolge oder Erbenermittlung betreffen, steht ein Anwalt für Erbrecht mit seinem Rat zur Seite.

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Gewillkürte Erbfolge

Ist ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, in dem die Erben nach dem Willen des Erblassers bestimmt werden, liegt eine gewillkürte Erbfolge vor. Diese kann die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen. Die Testierfreiheit, also die Möglichkeit, den oder die Erben nach eigenem Willen zu bestimmen, ist grundgesetzlich abgesichert. Eingeschränkt wird diese Möglichkeit aber durch den Anspruch auf einen Pflichtanteil, den Pflichtteilsberechtigte geltend machen können. Pflichtteilsberechtigt sind Nachkommen, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sowie bei Kinderlosigkeit die Eltern des Erblassers. Sie können laut Erbrecht den Pflichtteil von 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils in Form einer Geldzahlung verlangen, auch wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Wer ist erbberechtigt? Pflichtteilsberechtigt sind zum einen Nachkommen, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sowie bei Kinderlosigkeit die Eltern des Erblassers. Eine rechtliche Beratung ist stets sowohl für den Erblasser als auch für die Erben sehr zu empfehlen, wenn es um Fragen der Erbfolge und des Pflichtteils geht. Rechtsanwälte für Erbrecht überprüfen, ob ein Pflichtteilsanspruch vorhanden ist und ob die Möglichkeit besteht, Pflichtteilansprüche Dritter abzuwehren.

Erbengemeinschaft

Eher selten gibt es einen Alleinerben, meist gelangen mehrere Anverwandte in die Position eines Miterben in einer Erbengemeinschaft. In einer solchen Erbengemeinschaft übernehmen alle Erben gemeinschaftlich Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Dies bedeutet, dass alle Erben nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen können und keinem Erben ein bestimmter Gegenstand des Nachlasses gehört. In solchen Fällen sind Streitigkeiten leider nicht ausgeschlossen, da beispielsweise nach dem Erbrecht ein Haus nur gemeinschaftlich verkauft werden kann und Einigungen oft nur gerichtlich erlangt werden können. Eine Erbengemeinschaft kann durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag beendet werden, durch den der Nachlass auf die einzelnen Miterben verteilt wird. Kann dies nicht einvernehmlich geschehen, muss eine Teilungsklage angestrengt werden. Bei allgemeinen Fragen zu Erbengemeinschaften, aber auch für den Fall, dass einer Teilungsklage nicht mehr aus dem Weg zu gehen ist, bietet eine Rechtsanwaltkanzlei für Erbrecht die besten Möglichkeiten, die Interessen des Erben zu vertreten.

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Vorausschauend planen

Der Erblasser kann Erbstreitigkeiten unter den Anverwandten zuvor kommen, indem er Erbquoten testamentarisch festlegt oder durch eine Teilungsanordnung einzelne Gegenstände bestimmten Erben zuteilt, wobei Wertunterschiede hierbei durch Geldzahlungen ausgeglichen werden müssen. Durch Vermächtnisse können Personen bedacht werden, ohne dass sie Mitglieder der Erbengemeinschaft werden und diese so zu groß wird. Durch ein Vorausvermächtnis können auch Erben mit einem Vermächtnis bedacht werden, ohne dass sie die Wertdifferenz finanziell an die Miterben ausgleichen müssten. Vor allem durch selbst verfasste Testamente entstehen jedoch oft Missverständnisse zwischen Vorausvermächtnissen und Teilungsanordnungen.

Ein Rechtsanwalt für Erbrecht sorgt für eine klare und rechtlich einwandfreie Formulierung des Testaments oder Erbvertrags, in denen solche Missverständnisse ausgeschlossen sind. Er klärt den Mandanten über Erbquoten, Teilungsanordnungen und Vermächtnisse auf und hilft somit, Streitigkeiten unter den Erben aus dem Weg zu gehen.

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