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Vermögensnachfolge: Testament und Erbvertrag

Viele Deutsche zieren sich vor der korrekten Regelung ihrer Vermögensnachfolge. Testament und Erbvertrag sind deshalb oft unklar formuliert. Nach wie vor wird die Vermögensnachfolge von vielen stiefmütterlich behandelt: Laut Studien verfügt nur jeder vierte Deutsche über ein Testament. Viele bestehende Testamente werden zudem von Laien ohne Zuhilfenahme eines Fachmanns geschrieben und weisen unklare, widersprüchliche oder sachlich inkorrekte Formulierungen auf. Es ist jedoch sehr empfehlenswert, die Vermögensnachfolge mit fachmännischer Hilfe zu planen, um so den Angehörigen Stress, Erbstreitigkeiten bis hin zu langwierigen Prozessen und vermeidbare Verluste durch eine hohe Erbschaftssteuer zu ersparen.

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Viele verlassen sich auf die gesetzliche Erbfolge, doch ist diese selten die beste Lösung. In einer Erbengemeinschaft von mehreren Erben kann grundsätzlich nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügt werden. Dies birgt je nach familiärer Situation und Verwandtschaftsverhältnis der Erben großes Konfliktpotenzial.

Um seinen Angehörigen einen langwierigen und spannungsreichen Erbstreit zu ersparen, sollte rechtzeitig eine Planung der Vermögensnachfolge durch das Anlegen eines Testaments oder eines Erbvertrags begonnen werden. Ein Anwalt für Erbrecht hilft zu bestimmen, wie die Güter mit dem Erbfall aufgeteilt werden sollen und Konflikten vorzubeugen.

Testament

Das Testament oder auch letztwillige Verfügung ist eine einseitige, formbedürftige, stets widerrufbare Erklärung des letzten Willens des Erblassers über sein Vermögen, die mit seinem Tode Gültigkeit erlangt. Durch die letztwillige Verfügung kann der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und eine sogenannte gewillkürte Erbfolge nach eigenem Wunsch durchsetzen. Das deutsche Erbrecht bestimmt die rechtlichen Bestimmungen zu Inhalt, Errichtung, Widerruf, Auslegung und Anfechtung von Testamenten. Ein Anwalt für Erbrecht bietet kompetente juristische Unterstützung in jedem dieser Bereiche.

Erbvertrag

Neben dem Testament können nach deutschem Erbrecht auch durch den Erbvertrag Verfügungen über den Verbleib des Vermögens nach dem Tod getroffen werden, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Während der im Testament Bedachte jedoch einen Widerruf des Testaments nicht verhindern kann, hat der Erbvertrag gegenüber dem Vertragspartner rechtlich bindenden Charakter. Eine dem Erbvertrag widersprechende, später verfasste testamentarische Verfügung ist unwirksam. Nicht selten wird versucht, mittels Schenkungen an Dritte den vertraglichen Bindungen zu entgehen. Ob eine solche Schenkung rechtlich Bestand hat, oder ob der Vertragspartner nach Ableben des Erblassers vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen kann, können Rechtsanwälte für Erbrecht feststellen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen.

Vermächtnis

Das Vermächtnis wird vom Erblasser im Testament oder im Erbvertrag festgehalten. Während ein Erbe das ganze Vermögen des Erblassers oder einen Teil davon erbt und dadurch Rechtsnachfolger wird, erhält der Vermächtnisnehmer nur einen bestimmten Teil aus dem Nachlass ohne Rechtsnachfolge. Er ist also kein Erbe, sondern kann nur die Herausgabe des vermachten Vermögensteils aus dem Nachlass verlangen. Ein Vermächtnis kann Vermögenswerte wie Sachen, Geld, Forderungen oder Wohnrechte umfassen, oder aber auch Tun oder Unterlassen von Handlungen gegenüber der mit dem Vermächtnis bedachten Person vorschreiben. Die Erfüllung des Vermächtnisses obliegt demjenigen, der laut Willen des Erblassers diesen Anspruch aus dem Nachlass erfüllen soll. In der Regel betrifft dies den oder die Erben. Anwälte für Erbrecht sind die besten Ansprechpartner zu allen Fragen in Bezug auf Ansprüche aus Vermächtnissen.

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