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Umsatzsteuervoranmeldung:
Frist ermitteln – so einfach geht es

Als Unternehmer ist man dazu verpflichtet, über seine Einnahmen, Ausgaben, den Gewinn und den Verlust des Unternehmens gegenüber dem Finanzamt Rechenschaft abzulegen. Dies geschieht zum Beispiel in Form der Umsatzsteuervoranmeldung. Was man unbedingt beachten muss, ist, dass bei der Umsatzsteuervoranmeldung eine Frist einzuhalten ist, die sich nach der Höhe der eingenommenen Umsatzsteuer richtet.

Die Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt stets zu einer festgesetzten Frist. Wer ein Unternehmen führt, muss sich um viele Dinge kümmern. Dazu gehört insbesondere auch der für viele so lästige Papierkram. Wer mit seiner Dienstleistung und seinen Produkten Umsatzsteuer einnimmt, muss diese an das Finanzamt abführen. Die Abführung muss in durch § 18 UStG geregelten Zeitabständen stattfinden und ist somit an bestimmte Fristen gebunden. Diese Frist ist wichtig und sollte stets eingehalten werden, damit das Unternehmen keine Schwierigkeiten bekommt. Viele Firmeninhaber wählen die einfache Variante und lassen die Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht von ihrem Steuerberater machen. Bis auf wenige Ausnahmen muss die Umsatzsteuervoranmeldung von jedem Unternehmer eingereicht werden. Wer sich den Experten sparen will, muss jedoch selbst ran an die Papiere.

Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung
und warum ist sie nötig?

Da viele Unternehmer ihre Umsatzsteuervoranmeldung mehrmals im Jahr erledigen und gleichzeitig die dort ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen müssen, kann eine gleichmäßige Verteilung der Steuerlast ermöglicht werden. Muss man als Unternehmer selbst Umsatzsteuer zahlen, z. B. bei der Anschaffung von Firmeninventar, kann man sich diese als sogenannte Vorsteuer wieder zurückholen. Wer sich auf dem steuerrechtlichen Gebiet nur wenig bis gar nicht auskennt, sollte einen erfahrenen Steuerberater zurate ziehen.

Wer muss die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?

Grundsätzlich ist jedes Unternehmen zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet. Diese Steuer ist eine sogenannte indirekte Steuer, die von Verbrauchern gezahlt wird – indirekt, weil deren Abgabe an das Finanzamt über Unternehmen erfolgt, die Waren und Dienstleister an Verbraucher verkaufen. Wer als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist, muss diese Steuer auf seinen Rechnungen ausweisen und die Beträge an das Finanzamt abführen. Dies geschieht mehrmals jährlich mittels einer Umsatzsteuervoranmeldung mit einer Frist von einem oder von drei Monaten.

Allerdings gibt es auch hierbei einige Ausnahmen: So sind beispielsweise Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, nicht umsatzsteuerpflichtig und dürfen diese Steuer nicht einnehmen. Entsprechend müssen sie die Umsatzsteuer auch nicht an den Fiskus überführen. Darüber hinaus gibt es Leistungen, die gemäß § 4 UStG steuerbefreit sind – dazu zählen Lieferungen sowie Umsätze z. B. aus Tätigkeiten als Versicherungsvertreter oder bei Heilberufen.

Umsatzsteuervoranmeldung:
Frist ermitteln – so wird’s gemacht

Für die Umsatzsteuervoranmeldung gilt eine gesetzliche Frist. Seit 2005 hat die Umsatzsteuervoranmeldung auf elektronischem Weg an das jeweilige Finanzamt zu erfolgen. Auf Antrag kann jedoch in Härtefällen auch das Einreichen in Papierform genehmigt werden. Wer eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben hat, muss sich an vorgegebene Fristen halten. Diese sind im § 18 UStG geregelt und richten sich nach der Höhe der Steuerschuld. Die Voranmeldung ist stets am 10. nach Ablauf der festgesetzten Anmeldefrist abzugeben, wobei letztere in der Regel drei Monate (ein Vierteljahr) beträgt. In bestimmten Fällen kann diese Frist jedoch davon abweichen und länger oder auch kürzer ausfallen.

  • Frist von einem Kalendermonat:
    Hat die Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 7.500 € betragen, kann eine Frist zur Umsatzsteuervoranmeldung von einem Kalendermonat in Anspruch genommen werden.

Beispiel
Für den Januar muss die Voranmeldung am 10. Februar eingereicht werden.
  • Frist von einem Kalendervierteljahr:
    Unternehmen, deren Steuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 7.500 € betrug, können im laufenden Kalenderjahr die Umsatzsteuervoranmeldung mit einer Frist von einem Vierteljahr einreichen.

Beispiel
Für das erste Vierteljahr (Januar, Februar und März) müssen die Unterlagen am 10. April eingereicht werden.
  • Frist von einem Jahr:
    Betrug die eingenommene Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000 €, kann sich das Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreien lassen und muss keine machen. Es reicht aus, wenn die Umsatzsteuer ein Mal im Jahr gezahlt wird.

Unser -Tipp für Sie:
Existenzgründer müssen sich generell an die monatliche Frist für die Umsatzsteuervoranmeldung halten, und zwar sowohl im Jahr der Existenzgründung als auch in dem darauffolgenden Kalenderjahr. Dafür müssen sie ihr Umsatzvolumen schätzen. Anhand dieser Zahlen entscheidet dann das Finanzamt, welche Fristen gelten.

Was tun, wenn bei der Umsatzsteuervoranmeldung die Frist nicht eingehalten werden kann?

Wer bei seiner Umsatzsteuervoranmeldung die geltende Frist nicht einhält, muss mit einem Verspätungszuschlag seitens des Finanzamtes rechnen. Es ist jedoch möglich, eine sogenannte Dauerfristverlängerung zu beantragen. Wird diese erteilt, kann die Umsatzsteuervoranmeldung mit einer um einen Monat verlängerten Frist beim Fiskus eingereicht werden. Bitte beachten: In diesem Fall müssen Unternehmer eine Sondervorauszahlung leisten, deren Höhe sich nach der Summe der Umsatzsteuervorauszahlung des Vorjahres richtet und 1/11 davon beträgt. Viele Unternehmen können sich die Rechenarbeit und den Termindruck sparen und vom Erfahrungsschatz eines versierten Steuerberaters profitieren.

Die Umsatzsteuervoranmeldung-Frist sollte in jedem Fall beachtet werden. Die Dauerfristverlängerung wird auf elektronischem Weg beim jeweils zuständigen Finanzamt beantragt und gilt unbegrenzt. Das bedeutet, dass im Falle einer Bewilligung auch in den darauffolgenden Jahren die Umsatzsteuervoranmeldung mit der verlängerten Frist einzureichen ist. Die Sondervorauszahlung wird natürlich jedes Mal fällig, bis die Dauerfristverlängerung widerrufen wird. Der Widerruf kann sowohl seitens des Finanzamts als auch durch den Unternehmer selbst jederzeit erfolgen. Ein Recht auf die Rückerstattung der Sondervorauszahlungen hat man nicht.

Auch für den Antrag auf Dauerfristverlängerung gelten unterschiedliche Fristen, die ebenfalls einzuhalten sind. Der Antrag sollte bis zum 10. eines Monats eingereicht werden. Finanzämter müssen einer Dauerfristverlängerung nicht ausdrücklich zustimmen. Wer keine Antwort vom Fiskus erhält, kann die Fristverlängerung nutzen. Dennoch bespricht man dies idealerweise mit dem eigenen Steuerberater, um eventuelle Missverständnisse auszuschließen.

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