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So hilft die Steuerberatervergütungsverordnung
beim Preisvergleich

Welche Kosten der Einsatz eines Steuerberaters verursacht, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Zum Glück werden in einer speziellen Gebührenordnung Steuerberatern gesetzliche Regelungen vorgeschrieben.

Ehemals Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV), wurde diese Steuerberaterverordnung im Dezember 2012 in Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) umbenannt (siehe “Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen”). Sie bietet eine Orientierung im Hinblick auf die Honorare. Darüber hinaus gibt es noch weitere Dinge, die bei der Suche nach einem passenden Steuerberater berücksichtigt werden sollten.

Die Steuerberatergebührenverordnung gibt einen Kostenrahmen vor. Wer einen Steuerberater sucht, will meist auch im Voraus wissen, mit welchen Kosten er oder sie rechnen muss. Da hilft in jedem Falle ein Blick in die bundesweit gültige Steuerberatervergütungsverordnung. Diese regelt die wichtigsten Dinge im Hinblick auf die Honorare, die Steuerexperten verlangen dürfen. Damit kann sie Interessenten als erste Orientierungshilfe dienen, bevor sie einen Steuerberater aufsuchen. Die Verordnung regelt sowohl die möglichen Abrechnungsarten als auch die maximalen Kosten, die für bestimmte Dienstleistungen anfallen können.

Unser -Tipp für Sie:
Wer bereits ein Angebot von einem Steuerberater vorliegen hat, aber unsicher ist, ob die Kosten nicht doch zu hoch angesetzt sind, kann diese von der zuständigen Steuerberaterkammer kostenlos prüfen lassen.

Das wird in der Steuerberatervergütungsverordnung geregelt

Die Steuerberatervergütungsverordnung kann z. B. im Internet eingesehen werden; manche Steuerberater bieten dieses Dokument auch auf der eigenen Webpräsenz zur Ansicht an. Die dort aufgeführten Gebühren sind Richtwerte und stellen einen guten Anhaltspunkt für alle dar, die mit dem Gedanken spielen, einen Steuerexperten für eine bestimmte Leistung zu beauftragen. In der Gebührenverordnung für Steuerberater werden zunächst die verschiedenen Leistungen unterschieden, die ein Steuerexperte erbringen bzw. anbieten kann. Die Verordnung regelt die Steuerberatervergütung u. a. für folgende Dienstleistungen:

  • Beratung und allgemeine Hilfestellung
  • Buchführung und Jahresabschlüsse
  • außergerichtliche Vertretung
  • gerichtliche Vertretung

Daneben gibt es in der Steuerberatervergütungsverordnung Tabellen, die eine sogenannte volle Gebühr in Abhängigkeit von der Leistung und dem Gegenstandswert vorgeben. Die volle Gebühr ist allerdings nicht mit den vom Mandanten tatsächlich zu entrichtenden Kosten gleichzusetzen. Sie ist der Ausgangswert, der bei dem jeweiligen Gegenstandswert zu zahlen wäre. Die endgültige Gebühr ist jedoch von der tatsächlich erbrachten Leistung des Steuerberaters abhängig und kann z. B. auch Kosten für den zeitlichen Aufwand enthalten. Diese Tabellen, ehemals Steuerberatergebührenverordnung Tabellen genannt, haben dabei Schwerpunkte, die wie folgt aussehen:

  • Tabelle A: Beratungstabelle
  • Tabelle B: Abschlusstabelle
  • Tabelle C: Buchführungstabelle
  • Tabelle D: Landwirtschaftliche Buchführung
  • Tabelle E: Rechtsbehelfstabelle

Je nach gewünschter Leistung wird anhand der entsprechenden Tabelle die korrekte volle Gebühr ermittelt. Davon ausgehend berechnet der Steuerberater je nach Aufwand und konkreter Leistung die jeweiligen Kosten, die am Ende aller Arbeiten zusammengerechnet werden und den tatsächlich fälligen Betrag ergeben. Somit haben Steuerberater einen Ermessensspielraum, die Gebühren müssen lediglich innerhalb einer vorgegebenen Spanne liegen. Diese Honorarspannen werden als “Zehntel” bezeichnet, worunter ein Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle verstanden wird.

Beispiel
Es soll der Jahresabschluss einer GmbH erstellt werden. Der Gegenstandswert beträgt dabei 50.000 €. In diesem Fall kommt die Abschlusstabelle, Tabelle B, der Steuerberatervergütungsverordnung zum Einsatz, gemäß welcher die volle Gebühr für den genannten Gegenstandswert bei 221 € liegt.

Eine GmbH muss den Jahresabschluss inklusive einer Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie eines Anhangs einreichen. Gemäß § 35 1 a) und b) kann ein Steuerberater der GmbH für das Aufstellen eines Jahresabschlusses inkl. der Bilanz und der GuV-Rechnung (a) 10/10 bis 40/10 der vollen Gebühr berechnen; für die Erstellung eines Anhangs (b) werden weitere 2/10 bis 12/10 der vollen Gebühr fällig. Außerdem kann eine Gebühr für den Lagebericht anfallen, wenn dieser ebenfalls vom Steuerberater erstellt werden soll. Soll der Steuerberater dabei z. B. nur beratend tätig werden, kann er hierfür 2/10 bis 4/10 des Gegenstandswertes verlangen.

Wie können Mandanten von der Steuerberatervergütungsverordnung profitieren?

Man sollte auf eine aktuelle Ausgabe der Steuerberatergebührenverordnung achten.Mit der Überarbeitung der Steuerberatergebührenverordnung wurden auch die Gebühren angehoben, da sie angesichts des gestiegenen Preisindexes einfach nicht mehr zeitgemäß waren. Die Berechnungsmethode für die Kosten bleibt aber dieselbe. Wenn man also im Internet nach einer Verordnung zu den Steuerberaterkosten sucht, sollte man auf eine gegenwartsnahe Ausgabe achten.

Am besten kann der Steuerberater die Kosten für seine Dienste nach einem persönlichen Gespräch einschätzen. Hierbei ist es besonders wichtig, dass der Mandant dem Steuerfachmann z. B. bereits signalisiert, in welchem Zustand die nötigen Unterlagen sind, damit dieser den auf ihn zukommenden Arbeitsaufwand möglichst genau einschätzen kann. Je nach Leistung kann es vorkommen, dass bestimmte Unterlagen oder Angaben erst besorgt werden müssen, sei es von bestimmten Behörden oder vom Mandanten selbst. Liegen diese dem Steuerberater nicht vor und muss er die Informationen selbst besorgen, erhöht sich sein Arbeitsaufwand und damit auch die Kosten. Dasselbe gilt auch für unsortierte Unterlagen des Klienten.

Wie können Mandanten von der Steuerberatervergütungsverordnung profitieren?

Steuerberater arbeiten nicht zu Festpreisen, denn jeder Fall ist individuell und es kann immer mal passieren, dass Unterlagen fehlen, obwohl der Mandant sich sicher war, diese zu besitzen. Man kann die Kosten dank der Steuerberatervergütungsverordnung aber schon ganz gut einschätzen und diese als ungefähren Wert für die Gesamtkosten nehmen. Wer sich außerdem um eine ordentliche Finanzbuchhaltung kümmert, kann die Kosten unter Umständen gering halten.

Idealerweise überlassen Unternehmer ihre Buchhaltung gleich dem Steuerberater, dann können sie sicher sein, dass dieser alle nötigen Unterlagen für jegliche Abschlussarbeiten hat. Privatpersonen sollten ebenfalls dafür sorgen, dass der Berater alle Unterlagen ordentlich sortiert erhält.

Unser -Tipp für Sie:
Wer außerdem kooperiert und bei fehlenden Dokumenten selbst aktiv wird, senkt die Steuerberaterkosten ebenfalls.

Natürlich besteht außerdem die Möglichkeit, bereits ausgefüllte Formulare vom Steuerberater prüfen zu lassen, was ebenfalls geringere Kosten verursacht. Allerdings ist in diesem Fall die Gefahr womöglich größer, nicht alle steuerlichen Vorteile zu nutzen.

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