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Lohnsteuerjahresausgleich berechnen:
Infos für Arbeitgeber

Wie kann man den Lohnsteuerjahresausgleich berechnen, an welche Fristen muss man sich halten und ist dafür ein Steuerberater nötig? Wir geben Antworten auf diese und andere Fragen.

Der Lohnsteuerjahresausgleich ist leicht zu berechnen. Der Lohnsteuerjahresausgleich wird häufig fälschlicherweise mit der Einkommenssteuererklärung verwechselt. Während früher auch Arbeitnehmer anstelle einer freiwilligen Einkommensteuererklärung einen Lohnsteuerjahresausgleich machen konnten, ist dieser mittlerweile nur noch eine Leistung des Arbeitgebers. Letztere müssen laut Gesetz unter bestimmten Bedingungen den Lohnsteuerjahresausgleich berechnen. Die Rechtsgrundlage für diese Pflicht gibt der § 42b EStG. Allerdings nehmen noch weitere Faktoren Einfluss darauf, ob ein Arbeitgeber diese interne Berechnung überhaupt durchführen darf oder nicht.

Sinn und Zweck des internen Lohnsteuerjahresausgleichs

Der Zweck des Lohnsteuerjahresausgleichs durch den Arbeitgeber ist es, die nach der Monatslohnsteuertabelle einbehaltene Lohnsteuer am Ende des Jahres anhand der Jahreslohnsteuertabelle zu überprüfen. Dadurch sollen Fälle reduziert werden, in denen es für den Arbeitnehmer aufgrund der zu erwartenden Steuerrückzahlung von Vorteil ist, eine freiwillige Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Wichtig:
Hat der Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer einbehalten, darf der Differenzbetrag nicht einfach ausgezahlt werden. Der Betrag muss immer mit der noch zu entrichtenden Lohnsteuer verrechnet werden.

Lohnsteuerjahresausgleich darf nicht immer
berechnet werden

Der Lohnsteuerjahresausgleich wird zur Pflicht, wenn Arbeitgeber am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Sind es weniger als zehn Mitarbeiter, ist der Arbeitgeber dazu lediglich berechtigt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten der Arbeitgeber sind im § 42b Abs. 1 EStG geregelt.

Dieser Paragraf besagt auch, dass der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich in bestimmten Fällen nicht durchführen darf. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer es beantragt oder, wenn der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war.

Seit 2015 darf der Arbeitgeber außerdem den Ausgleich nicht berechnen, wenn sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse für den Arbeitnehmer geändert hat. Darüber hinaus gibt es seit 2012 die Regelung, dass der Lohnsteuerjahresausgleich erst dann berechnet werden darf, wenn der betroffene Arbeitnehmer während des Ausgleichsjahres ständig in einem Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber gestanden hat.

Wann der Lohnsteuerjahresausgleich berechnet werden?

Müssen Fristen beachtet werden?

Ob für die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs eine Frist eingehalten werden muss, ist ebenfalls im § 42b EStG geregelt. Genaue Regelungen hierzu sind im Absatz 3 zusammengefasst. Demnach darf man die Berechnung frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres durchführen: Also in den meisten Fällen im Dezember des Ausgleichsjahres. Spätestens hat die Berechnung mit der Lohnabrechnung für den im Februar endenden Lohnzahlungszeitraum des Folgejahres zu erfolgen.

Unser -Tipp für Sie:
Arbeitgeber sollten beachten, dass die Frist für die Durchführung der Berechnung mit dem Steuermodernisierungsgesetz im Jahr 2016 von März auf den Februar vorverlegt wurde.

Lohnsteuerjahresausgleich berechnen: So geht es

Die Berechnung des Lohnsteuerjahresausgleichs ist an sich nicht schwer: Zunächst muss der steuerpflichtige Bruttojahresarbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt werden, welcher sich in der Regel aus dessen Lohnkonto sowie ggf. aus den Lohnsteuerbescheinigungen früherer Arbeitgeber ergibt. Vom steuerpflichtigen Bruttojahresarbeitslohn müssen dafür zum einen der Altersentlastungsbetrag und zum anderen der Versorgungsfreibetrag inklusive Zuschlag abgezogen werden.

Die beiden Posten sind nur dann abzuziehen, wenn der Arbeitnehmer vor Beginn des Kalenderjahres das
64. Lebensjahr vollendet hat (Altersentlastungsbetrag) und/oder wenn im Bruttojahresarbeitslohn Versorgungsbezüge enthalten sind (Versorgungsfreibetrag). Trifft beides auf den Arbeitnehmer nicht zu, entspricht der steuerpflichtige Bruttojahresarbeitslohn dem Jahresarbeitslohn des Arbeitnehmers.

So lässt sich der Lohnsteuerjahresausgleich berechnen. Im nächsten Schritt lässt sich der Lohnsteuerjahresausgleich wie folgt berechnen: Anhand des ermittelten Bruttojahresarbeitslohns müssen Beträge aus der Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag in der Jahreslohnsteuertabelle abgelesen werden. Von diesen Beträgen sind dann die tatsächlich einbehaltenen Beträge abzuziehen.

Ergeben sich Differenzbeträge, sind diese entweder dem Arbeitnehmer zu erstatten oder von ihm nachzufordern. Arbeitgeber, die den Lohnsteuerjahresausgleich berechnen müssen, aber buchhalterisch nicht bewandert sind, sollten sich rechtzeitig an einen Steuerberater wenden.

Ist ein Steuerberater nötig?

Arbeitgeber, die genau wissen wollen, ob und wie sie einen Lohnsteuerjahresausgleich berechnen müssen oder sollten, wenden sich am besten an einen Steuerberater, sofern sie keinen eigenen Buchhalter beschäftigen. Denn diese Aufgabe verursacht Unternehmern einen enormen Arbeitsaufwand. Zunächst muss geklärt werden, für welche Mitarbeiter die Berechnung durchgeführt werden darf oder muss. Anschließend müssen die eventuellen Differenzbeträge für jeden einzelnen dieser Mitarbeiter individuell berechnet werden.

Wichtig:
Die Berechnung muss immer für jeden Arbeitnehmer gesondert vorgenommen werden. Eine Verrechnung oder Vermischung der Beträge mit anderen ist unzulässig.

Ein Steuerberater mit langjähriger Branchenerfahrung könnte sich als bessere Alternative zum Buchhalter herausstellen, da dieser oft über umfangreicheres Wissen im Steuerrecht verfügt und dadurch mehr Vorteile bietet. Er erledigt nicht nur die Berechnung des Lohnsteuerjahresausgleichs für Arbeitgeber, sondern kann die gesamte Buchhaltung des Unternehmens übernehmen.

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