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Jahresabschluss erstellen: Alles Wissenswerte auf einen Blick

Der Jahresabschluss fasst die wichtigsten Informationen über die finanzielle Lage eines Unternehmens am Ende eines Geschäftsjahres zusammen. Daher muss jeder Kaufmann in Deutschland einen Jahresabschluss erstellen. Manche Unternehmen sind sogar zu dessen Veröffentlichung verpflichtet. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Jahresabschluss sowie zu dessen Besonderheiten und Ausnahmen.

Ein Steuerberater kann für ein Unternehmen den Jahresabschluss erstellen. Als rechnerischer Abschluss des kaufmännischen Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss äußerst bedeutsam, um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens darzustellen. Denn er fungiert nicht nur als Grundlage für die Ordnung der steuerlichen Angelegenheiten, sondern dient außerdem zur Vorlage bei Banken. Damit stellt er das wichtigste Instrument für die externe Rechnungslegung dar. Viele Unternehmen müssen jährlich einen Jahresabschluss erstellen, aber sind wirklich alle dazu verpflichtet?

Wer muss einen Jahresabschluss erstellen?

Laut Handelsgesetzbuch (HGB) ist in Deutschland jeder Kaufmann zur Aufstellung einer Bilanz inklusive einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) verpflichtet und muss auch einen Jahresabschluss erstellen. Dazu zählen somit:

  • Personengesellschaften (OHG, KG)
  • Kapitalgesellschaften (GmbHs oder AGs)
  • Einzelkaufleute

Wichtig:
Davon befreit sind Einzelkaufleute, die an den letzten zwei aufeinander folgenden Abschluss-Stichtagen oder bei einer Neugründung am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung 600.000 Euro Umsatzerlöse und 60.000 Euro Jahresüberschuss nicht überschreiten.

Freiberufler und Kleinunternehmer müssen grundsätzlich keinen Jahresabschluss erstellen, sie können die weniger komplexe Einnahmenüberschussrechnung machen. Lassen sie sich sich jedoch freiwillig in das Handelsregister eintragen, müssen sie fortan als eingetragener Kaufmann auch Bilanzen und damit auch Jahresabschlüsse aufstellen.

Wichtige Bestandteile eines Jahresabschlusses

Ein Jahresabschluss besteht grundsätzlich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Diese Bestandteile sind z. B. bei einem eingetragenen Kaufmann bereits ausreichend, weitere hängen von der Rechtsform sowie der Kapitalmarktorientierung des Unternehmens ab.

Gestaltung der Größenklassen

Mithilfe der Größenklassen werden in § 267 HGB die von Kapitalgesellschaften zu erfüllenden Anforderungen definiert. Generell gilt dabei: Je größer das Unternehmen, desto höher die Anforderungen für die Bereiche Rechnungslegung, Prüfungspflicht und Offenlegung. Werden mindestens zwei der drei aufgeführten Kriterien erfüllt, ist die Gesellschaft in diese Größenklasse einzuordnen.

kleine Gesellschaft mittelgroße Gesellschaft große Gesellschaft
Bilanzsumme bis 6.000.000 € bis 20.000.000 € über 20.000.000 €
Umsatzerlöse bis 12.000.000 € bis 40.000.000 € über 40.000.000 €
Arbeitnehmerzahl (Jahresdurchschnitt) 50 250 über 250

Mögliche Bestandteile des Jahresabschlusses

Bei Kapital- und KapCo-Gesellschaften:
  • Anhang (enthält Erklärungen und Ergänzungen zu einzelnen Positionen der Bilanz)
  • ggf. ergänzt um einen Lagebericht (nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verpflichtend)
Bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind:
  • Anhang
  • Lagebericht
  • Kapitalflussrechnung
  • Eigenkapitalspiegel
  • Segmentberichterstattung (optional)

Schließlich gilt es auch eine Vollständigkeitserklärung nach § 4 Abs. 3 EStG hinzuzufügen. Durch diese soll bei der Zusammenarbeit mit einem Steuerberater sichergestellt werden, dass der Berater nicht gegen eine ordnungsgemäße Ausübung des Berufs verstößt.

Wichtig:
Doch wie muss der Jahresabschluss übermittelt werden? Seit 2013 ist die elektronische Bilanz für alle bilanzierenden Unternehmen Pflicht – der Jahresabschluss muss also inklusive aller Bestandteile elektronisch über das ELSTER-Portal übermittelt werden.

Jahresabschluss einer GmbH

Die GmbH gehört zu den Kapitalgesellschaften, womit sie verpflichtet ist, ihren Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern. Der Jahresabschluss einer GmbH besteht somit stets aus:

  • einer Bilanz gemäß § 266 HGB
  • einer Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 242 HGB Abs. 3
  • einem Anhang gemäß § 264 Abs. 1 HGB

Der Jahresabschluss einer GmbH ist nicht zu unterschätzen. Zusätzlich nimmt bei einer GmbH auch die Unternehmensgröße Einfluss auf die Bestandteile des Dokuments: Denn mittelgroße und große GmbHs müssen dem Jahresabschluss zudem auch einen Lagebericht gemäß § 264 Abs. 1 HGB beifügen. Dieser beschäftigt sich mit Prognosen, Chancen und Risiken des Unternehmens. Kleine Kapitalgesellschaften benötigen diesen Lagebericht nicht.

Unser -Tipp für Sie:
Die Größe der GmbH ist darüber hinaus auch maßgeblich dafür, ob das Unternehmen sich einer Jahresabschlussprüfung unterziehen muss oder nicht. Handelt es sich z. B. um eine kleine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist das Dokument in gekürzter Fassung vorzulegen und muss nicht geprüft werden. Bei mittelgroßen sowie großen Gesellschaften hingegen ist die Wirtschaftsprüfung gesetzlich vorgeschrieben.

Jahresabschluss einer AG

In der Regel besteht der Jahresabschluss einer Aktiengesellschaft aus:

  • einer Bilanz
  • einer Gewinn- und Verlustrechnung
  • sowie einem Anhang, in welchem einige Positionen der Bilanz und der GuV-Rechnung näher erläutert werden müssen.

Genauso wie der Jahresabschluss einer GmbH muss auch der Jahresabschluss einer Aktiengesellschaft je nach Größe um einen Lagebericht ergänzt werden. Der Lagebericht soll dabei ein Gesamtbild des Unternehmens darstellen und umfasst u. a. die Zukunftsrisiken. Weiterhin soll er dem Leser eine Beurteilung des Unternehmens in seiner zukünftigen Entwicklung sowie seiner Zukunftsperspektiven ermöglichen.

Die Bestandteile des Jahresabschlusses einer AG variieren abhängig von der Unternehmensgröße.

Regelungen und Pflichten der Aktiengesellschaft

Die Erstellung des Jahresabschlusses einer AG erfolgt in vier vorgeschriebenen Schritten:

  • Aufstellung des Jahresabschlusses
  • Prüfung des Jahresabschlusses
  • Feststellung des Jahresabschlusses
  • Offenlegung des Jahresabschlusses

Diese Abfolge ist für jede AG verpflichtend; je nach Größe des Unternehmens kann es jedoch unterschiedliche Regelungen sowie Ausnahmen bei den einzelnen Schritten geben. Der Jahresabschluss besteht aus mehreren Teilen, doch wann auf einzelne Dokumente verzichtet werden kann und welche davon öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, hängt davon ab, ob es sich bei der Aktiengesellschaft um eine kleine, mittlere oder große Kapitalgesellschaft handelt. Die Größeneinteilung erfolgt dabei nach obiger Tabelle.

Der Jahresabschluss einer AG muss aus mehreren Komponenten bestehen.Kleine Aktiengesellschaften profitieren bei der Erstellung des Jahresabschlusses von wesentlichen Erleichterungen. So sind nur eine zusammengefasste Bilanz sowie ein gekürzter Anhang zu veröffentlichen. Letzterer wird um die Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung gekürzt. Zudem besteht für kleine AGs keine Prüfungspflicht des Jahresabschlusses. Bei mittelgroßen und großen Aktiengesellschaften wird es hingegen etwas umfangreicher. Hier sind neben dem Jahresabschluss auch der Anhang, der Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats offenzulegen. Darüber hinaus sind die Veröffentlichung einer Erklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG sowie die Offenlegung eines Gewinnverwendungsvorschlags Pflicht.

Erklärung
Die Erklärung zum Corporate Governance Kodex ist nur von börsennotierten Unternehmen abzugeben. Darin erklären diese Aktiengesellschaften, ob und inwiefern den von der Bundesregierung aufgestellten Empfehlungen zur Überwachung und Leitung von börsennotierten Unternehmen entsprochen wurde. Wurden bestimmte Empfehlungen nicht angewendet, müssen in dieser Erklärung die Gründe dafür erläutert werden.

Mittelgroße sowie große AGs sind zudem auf die Dienstleistung eines vereidigten Buchprüfers bzw. eines Wirtschaftsprüfers angewiesen, da sowohl der Jahresabschluss als auch der Lagebericht durch einen Experten geprüft werden müssen. Welcher Experte den Jahresabschluss einer AG zu prüfen hat, entscheidet die Hauptversammlung. Nach der Prüfung werden alle Unterlagen inklusive des Gewinnverwendungsvorschlags dem Aufsichtsrat zur Feststellung des Jahresabschlusses der AG übermittelt.

Nicht nur für kleine, sondern auch für mittelgroße Aktiengesellschaften sieht der Gesetzgeber Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses vor. Diese sind im § 327 BGB geregelt und sollten vor der Veröffentlichung auf ihre Anwendbarkeit hin geprüft werden.

Jahresabschluss-Veröffentlichung: Verpflichtend für alle?

Wer einen Jahresabschluss erstellen muss, ist unter Umständen auch dazu verpflichtet, diesen zu veröffentlichen. Diese Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses betrifft grundsätzlich:

  • alle Kapitalgesellschaften, wobei bei kleinen Kapitalgesellschaften die Veröffentlichung nicht für den gesamten Jahresabschluss verpflichtend ist, sondern nur für einige Teile davon und zwar in gekürzter Form. Handelt es sich beispielsweise um den Jahresabschluss einer kleinen GmbH, müssen lediglich eine zusammengefasste Bilanz sowie ein verkürzter Anhang veröffentlicht werden.
  • Personengesellschaften, deren persönlich haftender Gesellschafter keine natürliche Person ist (z. B. eine GmbH & Co. KG)
  • sonstige Unternehmen, die in drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei der folgenden Größen überschreiten: Bilanzsumme über 65 Millionen €, Umsatzerlöse über 130 Millionen € oder Arbeitnehmer über 5.000 Personen.

Wichtig:
Seit 2006 müssen alle Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Im Übrigen ist es so, dass seitdem jede Nichtveröffentlichung mit Bußgeldern geahndet wird. Die Veröffentlichung dient unter anderem dazu, dass potenzielle Geschäftspartner die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens, mit welchem sie eine eventuelle Zusammenarbeit anstreben, besser einschätzen können. Davon profitieren auch kleinere Unternehmen, wenn sie z. B. mit einem größeren Unternehmen zusammenarbeiten wollen.

Jahresabschluss: Fristen, die beachtet werden müssen

Beim Aufstellen des Jahresabschlusses müssen vom Gesetzgeber vorgegebene Fristen beachtet werden. Generell ist ein Jahresabschluss zum Bilanzstichtag aufzustellen, wobei dieser Tag nicht zwangsläufig der 31. Dezember eines Jahres sein muss. Der Bilanzstichtag ist frei wählbar, also kann das Wirtschaftsjahr branchenspezifisch gewählt werden und vom Kalenderjahr abweichen.

Beim Jahresabschluss einer GmbH gilt es einiges zu beachten. Die genauen Fristen zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses variieren je nach Größe des Unternehmens (siehe Größenklassen nach § 267 HGB):

  • Kleine Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des neuen Geschäftsjahres aufstellen.
  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen.
  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden sechs bis neun Monate für die Aufstellung des Jahresabschlusses gewährt.

Zu den formellen Vorschriften zählt, dass der Jahresabschluss in deutscher Sprache sowie mit Zahlenangaben in Euro aufgestellt werden muss.

Die Fristen zur Offenlegung des Jahresabschlusses sollten unbedingt eingehalten werden. Denn wird der Jahresabschluss abweichend von dieser Frist oder gar nicht veröffentlicht, können die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft durch Antrag von jedermann vom Registergericht zur Aufstellung gezwungen werden. Ein Ordnungsgeldverfahren kann außerdem Strafzahlungen in Höhe von bis zu 25.000 € nach sich ziehen.

Ist für den Jahresabschluss ein Steuerberater sinnvoll?

Um einen einwandfreien Jahresabschluss aufstellen zu können, ist die engagierte Mitarbeit eines kompetenten Steuerberaters oft unerlässlich, denn das Dokument muss am Ende unterschrieben und offiziell bestätigt werden. Dies geschieht entweder durch den Unternehmer selbst – in diesem Fall muss er seiner Fachkraft blind vertrauen – oder durch den Steuerberater. Dieser bestätigt durch seine Unterschrift, dass alle Zahlen korrekt sind. Einige Unternehmen sind zudem zu einer Jahresabschlussprüfung verpflichtet, was ebenfalls für den Einsatz eines Steuerfachmanns spricht. Der Auswahl einer geeigneten Steuerkanzlei kommt daher eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für den unternehmerischen Erfolg zu.

Jahresabschluss-Kosten: Womit ist zu rechnen?

Viele Unternehmen sind dazu verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen. Der einwandfreie Jahresabschluss lässt erheblichen Spielraum für die Steueroptimierung. Um diesen auszuschöpfen, muss der beauftragte Steuerberater stets auf dem neuesten Stand der nationalen und ggf. internationalen Gesetzgebung sein, was mit einigem Aufwand verbunden ist. Das Ziel eines professionell erstellten Jahresabschlusses ist stets die Optimierung der Jahresbilanz des Mandanten.

Ohne Expertenhilfe ist der optimale unternehmerische Jahresabschluss oft nur schwerlich realisierbar; im Gespräch mit dem Steuerberater kann der Mandant sich jedoch detailliert erkundigen, ob er oder seine Angestellten Teilbereiche der bürokratischen Mammutaufgabe übernehmen und somit die Honorarkosten reduzieren können.

Die Kostenfrage ist dabei nicht ganz leicht zu beantworten, denn die Kosten sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Natürlich hängen sie zum einen von der Unternehmensgröße und zum anderen vom Aufwand des Steuerfachmanns ab. Wer seinen Jahresabschluss erstellen lässt, sollte aber wissen, dass der Steuerberater sich an die Steuerberatergebührenverordnung zu halten hat, die einen Kostenrahmen vorgibt.

Soll ein Steuerexperte den Jahresabschluss erstellen, darf er laut dieser Verordnung zwischen 100 und
400 % der sogenannten Mittelgebühr berechnen, die sich wiederum aus der jeweiligen Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung errechnet. Das sind aber lediglich die Kosten für einen Jahresabschluss inklusive einer Bilanz sowie einer GuV-Rechnung. Wird noch ein Anhang für den Jahresabschluss benötigt, fallen zusätzliche Kosten in 20- bis 120-%iger Höhe für die Leistung an.

Wichtig:
Steuerberaterkosten können von Unternehmen anteilig steuerlich geltend gemacht werden.


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