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Schenkung- und Erbschaftsteuererklärung –
so unterstützt der Steuerberater

Wer ein Vermögen vererbt oder geschenkt bekommt, muss dieses oft versteuern. Wann eine Erbschaftsteuererklärung nötig ist und was man bei der Schenkungsteuererklärung beachten muss, erklären wir hier.

Wer muss eine Erbschaftsteuererklärung abgeben? Jede Person, die aus einer Erbschaft oder Schenkung etwas erwirbt, muss den neuen Besitz versteuern. Es gibt zwar gewisse Freibeträge, werden diese jedoch überschritten, führt an der Steuer kein Weg vorbei. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer sind weitestgehend identisch. Die Höhe der Abgabe hängt jedoch von unterschiedlichen Faktoren ab. Oftmals ist eine Schenkung oder ein Erbe zu Lebzeiten nicht ohne Unterstützung eines Steuerberaters zu abzuwickeln, denn gerade wenn eine Schenkung- bzw. Erbschaftsteuererklärung erstellt werden muss, ist eine Steuerkanzlei der beste Ansprechpartner.

Zur Mitteilung verpflichtet

Grundsätzlich müssen Erben das Finanzamt über das erhaltene Vermögen informieren, sobald sie davon Kenntnis erlangt haben. Hierfür haben sie maximal drei Monate Zeit. Handelt es sich um eine Schenkung, die zu Lebzeiten vollzogen wird, muss dies nicht nur der Beschenkte, sondern auch der Schenker beim Fiskus anzeigen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wo dieser Schritt entfällt.

Letzteres ist dann der Fall, wenn das Erbe oder die Schenkung auf einem gerichtlich oder notariell eröffneten Testament beruht. Beim Erbe darf das Vermögen zudem die folgenden Punkte nicht umfassen:

  • Grundbesitz
  • Betriebsvermögen
  • Auslandsvermögen
  • Anteile an Kapitalgesellschaften

Die Höhe der Erbschaftsteuer

Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt grundlegend von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst sind der Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben sowie der Wert des Erbes relevant. Denn in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad ergeben sich Freibeträge für vererbtes oder verschenktes Vermögen. Nur die Summe, die über dem Freibetrag liegt, muss versteuert werden. Über die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer entscheidet dann die Steuerklasse, die je nach Verwandtschaftsgrad gilt.

Die folgende Tabelle zeigt die jeweils geltenden Freibeträge und Steuerklassen in Hinblick auf den Verwandtschaftsgrad:

Verwandtschaftsverhältnis Freibetrag Steuerklasse
Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 500.000 € I
Kinder und Enkelkinder (Waise), Stief- und Adoptivkinder 400.000 € I
Enkelkinder 200.000 € I
Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft 100.000 € I
Geschwister und deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebensgemeinschaft 20.000 € II
Alle übrigen Empfänger der Erbschaft 20.000 € III

Wichtig:
Aufgepasst bei geerbten Immobilien: Wer ein Einfamilienhaus erbt, mag sich zunächst freuen. Wer die geerbte Immobilie selbst bezieht, braucht auch keine Erbschaftsteuer zu zahlen. Wird das Objekt jedoch innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, muss die Erbschaftsteuer nachgezahlt werden.

Vorsicht beim Thema Auslandsvermögen
und Erbschaftsteuer

Grundbesitz und Vermögen in anderen Ländern unterliegen meist sowohl der deutschen als auch der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Landes. An dieser Stelle ist z. B. interessant, ob Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Land abgeschlossen hat. Für Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich ist dieses Abkommen seit dem 17. August 2015 nicht mehr von Bedeutung. Denn seit diesem Zeitpunkt gilt eine
EU-weite Regelung zu Erbschaftsfällen.

Bei der Erbschaftsteuererklärung sind auch Verordnungen zu beachten. Diese Verordnung legt fest, welches Erbrecht bei einem internationalen Erbfall anzuwenden ist. Grundsätzlich heißt es, dass das Erbrecht jenes Staates angewandt wird, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Gerade bei länderübergreifenden Erbfällen kommen Erben um die Expertenhilfe nicht herum. Muss dann eine Erbschaftsteuererklärung angefertigt werden, sollte unbedingt der Rat eines spezialisierten Steuerberaters gesucht werden.

Erbschaftsteuer berechnen – so geht’s

Handelt es sich um einen Erbschaft- oder Schenkungsfall nach deutschem Recht, muss zunächst der Wert des Vermögens ermittelt werden. Während dies bei Geldbeträgen noch einfach ist, wird es bei Sachvermögen komplizierter. Dann müssen meist Gutachter herangezogen werden, um den aktuellen Verkehrswert von beispielsweise Immobilien oder Gegenständen zu ermitteln.

Steht der Wert des geerbten Vermögens fest und wurde der Freibetrag abgezogen, kann die tatsächliche Steuerhöhe ermittelt werden. Die Höhe des Erbschaft- bzw. Schenkungsteuersatzes schwankt zwischen
7 und 50 %. Welcher Steuersatz gültig ist, gibt die jeweilige Steuerklasse vor. Der folgenden Tabelle können die jeweiligen Freibeträge entnommen werden:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
bis 75.000 € 7 % 15 % 30 %
bis 300.000 € 11 % 20 % 30 %
bis 600.000 € 15 % 25 % 30 %
bis 6.000.000 € 19 % 30 % 30 %

Wichtig:
Wenn Verstorbene oder Schenker dem Empfänger des Vermögens innerhalb der letzten zehn Jahre schon etwas geschenkt haben, wird dieses bei der aktuellen Ermittlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer berücksichtigt.

Wann ist die Erbschaftsteuererklärung nötig?

Eine Erbschaftsteuererklärung bzw. eine Schenkungsteuererklärung muss abgegeben werden, wenn das geerbte bzw. das geschenkte Vermögen den zugehörigen Freibetrag übersteigt. In diesem Fall ist auch eine Steuer zu entrichten und entsprechend muss eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Wenn es mehrere Erben gibt, kann die Steuererklärung gemeinsam ausgefüllt werden – wird ein Steuerberater benötigt, kann man sich so die Kosten für den Experten teilen. Ist hingegen ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter bestellt, kümmert sich dieser um die Steuererklärung.

Bei der Erbschaftsteuererklärung gilt es eine wichtige Frist zu beachten Bei einer Erbschaftsteuererklärung gilt die Frist von einem Monat. Diese kann jedoch auf Antrag verlängert werden. In der Erklärung können auch sogenannte Nachlassverbindlichkeiten angegeben werden, die dann die Steuerlast mindern. Dazu zählen u. a. Kosten für die Beerdigung oder die Testamentseröffnung. Um die tatsächlichen Kosten geltend zu machen, werden Nachweise benötigt. Fehlen diese erkennt das Finanzamt pauschal 10.300 € an.

Wer sichergehen will, dass die Erbschaftsteuererklärung korrekt ist und man nicht mehr Steuern als nötig zahlt, sollte sich an einen Steuerberater wenden. Der Experte ist auch der richtige Ansprechpartner, wenn es lediglich um eine Beratung hinsichtlich des Erbes oder einer Schenkung geht. So kann man schon von Beginn an den Nachlass bestmöglich für die Erben planen.

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