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Infos, Tipps und Wissenswertes zur Umsatzsteuer-Voranmeldung

Als Gewerbetreibender kommt man kaum um die Umsatzsteuer-Voranmeldung herum. Wir haben die wichtigsten Infos zum Thema Voranmeldung der Umsatzsteuer zusammengetragen.

Umsatzsteuer-Voranmeldung durch den Steuerberater. Eine Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer, die vom Verbraucher gezahlt wird. Sie wird aber nicht direkt erhoben, sondern über Gewerbetreibende ans Finanzamt abgeführt, die auf ihre Verkaufsprodukte oder Dienstleistungen eine Umsatzsteuer von 7 bzw. 19 % erheben müssen. Da es sich je nach Unternehmen um sehr große Geldsummen handeln kann, möchte der Fiskus ein eventuelles Zahlungsausfallrisiko möglichst gering halten. Deshalb sind Unternehmer per Gesetz zu einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet, die sie in regelmäßigen Abständen über das ganze Jahr verteilt abgeben müssen.

Dabei gilt es allerdings, gewisse vorgegebene Fristen einzuhalten. Zwar können Unternehmer diese Voranmeldung der Umsatzsteuer selbstständig erledigen, es kann jedoch sinnvoller sein, diese Aufgabe einer versierten Steuerkanzlei zu übertragen, die dann auch die jährliche Umsatzsteuererklärung erledigen kann.

Was ist eine Umsatzsteuer-Voranmeldung?

Bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Unternehmer mehrmals im Jahr ihre eingenommene Umsatzsteuer, die sie beim Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen erheben müssen, dem Finanzamt melden und abführen. Die Umsatzsteuerschuld muss dabei stets errechnet werden, da die meisten Unternehmer nicht nur eigene Waren und Dienstleistungen verkaufen, sondern diese oft auch selbst einkaufen müssen und damit ebenfalls eine Umsatzsteuer bezahlen.

Das trifft z. B. auf Produkthersteller zu, die erst Rohstoffe einkaufen müssen, um ihre Verkaufswaren herstellen zu können. Dienstleister wie z. B. Gebäudereiniger müssen wiederum Reinigungsmittel oder spezielle Reinigungsgeräte einkaufen, um ihre Leistung erbringen zu können, auf die ebenfalls eine Umsatzsteuer erhoben wird.

Für die Voranmeldung der Umsatzsteuer muss ein Unternehmen jeweils die gesamte eingenommene sowie bezahlte Umsatzsteuer zusammenrechnen und die ermittelten Werte regelmäßig an das Finanzamt melden. Diese müssen dann entsprechend auch bezahlt werden oder aber sie werden vom Fiskus erstattet, wenn ein Unternehmer mehr Steuern gezahlt als eingenommen hat. Das folgende Beispiel soll das Ganze verdeutlichen:

Beispiel
Eingenommene USt. für konkreten Zeitraum: 15.000 €
- gezahlte USt. für denselben Zeitraum: 10.000 €
= Differenz von 5.000 €

Diese Differenz ist die Summe, die das Unternehmen im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abführen muss. Wäre der Wert negativ, wenn beispielsweise die eingenommene Umsatzsteuer 10.000 € und die gezahlte 15.000 € betrüge, bekäme das Unternehmen diesen Wert (hier: 5.000 €) vom Finanzamt erstattet.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist nicht für jeden Unternehmer Pflicht

Generell ist jedes umsatzsteuerpflichtige Unternehmen zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet. Allerdings können bestimmte Leistungen wie Lieferungen oder Pflegeleistungen nach § 4 UStG steuerbefreit sein. Darüber hinaus dürfen alle Unternehmen, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und müssen diese somit auch nicht abführen.

Des Weiteren wird die Umsatzsteuer-Zahllast aus dem Vorjahr berücksichtigt, die ebenfalls Einfluss auf die Abgabe einer Voranmeldung hat: Musste ein Unternehmen im Vorjahr weniger als 1.000 € an den Fiskus nachzahlen, ist keine Voranmeldung der Umsatzsteuer erforderlich. Hierbei gibt es jedoch eine Schwierigkeit, denn oft müssen zunächst steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige Leistungen auseinandergehalten werden, und erst dann kann die Umsatzsteuerlast korrekt berechnet werden.

Regelungen für Kleinunternehmer und Freiberufler

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss nicht jeder machen. Mit Kleinunternehmern sind zunächst keine Kleinunternehmen – sprich kleine Unternehmen – gemeint, sondern Selbstständige, deren Umsätze im vergangenen Geschäftsjahr weniger als 17.500 € betrugen sowie im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich eine Höhe von 50.000 € nicht übersteigen werden. Kurzum sind es diejenigen, die unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung fallen. Sie sind nämlich gemäß
§ 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Ergo müssen sie diese weder einnehmen noch ans Finanzamt abführen und
müssen folglich auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldung machen.

Unser -Tipp für Sie:
Sollten sich die Umsatzzahlen ändern, könnte es passieren, dass die Kleinunternehmerregelung nicht mehr greift – in diesem Fall muss eine Einnahme sowie eine Voranmeldung der Umsatzsteuer erfolgen. Unser Tipp an dieser Stelle: Kleinunternehmer sollten in stetigem Kontakt mit einem Steuerberater stehen, um etwaige Veränderungen rechtzeitig erkennen und entsprechend handeln zu können.

Für Freiberufler gilt: Ist die ausgeübte Tätigkeit lt. § 4 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig, muss auch keine Voranmeldung erfolgen. Andernfalls sollte idealerweise ein Steuerexperte zurate gezogen werden.

Existenzgründer:
Ist eine Voranmeldung der Umsatzsteuer erforderlich?

Wer sich selbstständig macht, ist natürlich nicht von der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit. Allerdings können auch Existenzgründer die Kleinunternehmerregelung beantragen und müssten somit zumindest in den ersten Monaten oder evtl. Jahren nach der Gründung keine Voranmeldung machen. Bei Gründern empfiehlt sich immer eine Zusammenarbeit mit einer Steuerkanzlei, die sich auf junge Unternehmen spezialisiert hat, um einen optimalen Geschäftsstart und eine Festigung des Geschäftsvorhabens zu erreichen.

Für wen die Kleinunternehmerregelung nicht greift, muss die Umsatzsteuervoranmeldung sowohl im Jahr der Gründung als auch im darauffolgenden Geschäftsjahr im monatlichen Turnus abgeben, und zwar ganz unabhängig von den aktuellen oder den zu erwartenden Umsätzen.

Fristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Für die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung muss eine Frist eingehalten werden, die gesetzlich vorgegeben ist. Und zwar hat die Abgabe zunächst entweder monatlich oder vierteljährlich zu erfolgen, wobei der Turnus von der Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres abhängt. Dabei gelten folgende Werte:

USt.-Zahllast im Vorjahr Abgabe der Voranmeldung
bis 1.000 € keine
1.000 bis 7.500 € vierteljährlich
ab 7.500 € monatlich

Einzureichen ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung online über das ELSTER-Modul des Finanzamtes, und zwar stets am 10. Tag nach Ende des Voranmeldungszeitraums. Dauerfristverlängerung: Wer mehr als zehn Tage benötigt, kann beim Finanzamt eine Verlängerung der Abgabefrist beantragen. Dadurch verlängert sich der Abgabetermin um einen Monat.

Warum ist ein Steuerberater zu empfehlen?

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung gehört zu den Leistungen, die Steuerberater für ihre unternehmerisch tätigen Mandanten mehrfach im Jahr erbringen können. Dabei ist es möglich, die beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen selbst gezahlte Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer bei der Voranmeldung direkt geltend zu machen (Vorsteuerabzug).

Zwar ist diese Dienstleistung mit gewissen Kosten verbunden, doch diese zahlen sich in aller Regel aus, denn durch die Beauftragung eines Steuerfachmanns profitiert ein Unternehmer in erster Linie von dadurch gewonnener Zeit, die er in sein Kerngeschäft investieren kann. Die Steuerberaterkosten richten sich dabei nach einer gesetzlichen Gebührenverordnung, die online frei einsehbar ist. Idealerweise erkundigt man sich im Erstgespräch über die ungefähre Höhe der Gebühren.

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