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So funktioniert die staatliche Gebührenordnung für Anwälte

Die staatliche Gebührenverordnung: Rechtsanwälte berechnen ihre Kosten nach komplizierten Vorgaben.Die Aufgabe von Rechtsanwälten ist, geltendes Recht durchzusetzen – für die Bezahlung dieser Dienste hat der Staat das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erlassen. Je nach Art der Tätigkeit können Fest- und Rahmengebühren, die sich am Gegenstandswert orientieren, pauschale Gebühren, Zeitgebühren oder Erfolgshonorare berechnet werden. Die Gebührenordnung für Anwälte ist zwar nicht unkompliziert, sorgt aber für eine höhere Kostentransparenz als dies ein gänzlich freier Preiswettbewerb leisten könnte. Natürlich sind die Gesamtkosten eines Mandats schwer abzuschätzen, insbesondere wenn der Streitfall vor Gericht geht. In jedem Fall sollte man das Thema Gebühren für Rechtsanwälte schon vor einer Beauftragung ansprechen, da sich die tatsächlichen Kosten von Kanzlei zu Kanzlei erheblich unterscheiden können. Hilfreich ist es, vor der Kontaktaufnahme einige unverbindliche Angebote einzuholen, damit die zu erwartenden Gebühren der Anwälte sich besser einschätzen lassen.

Hier unverbindliche Angebote anfordern und erfahren, welche Kosten nach der Gebührenordnung für Anwälte auf Sie zukommen werden.

Welche Arten von Gebühren für Anwälte gibt es?

Wesentliche Faktoren für die Höhe der zahlreichen verschiedenartigen Gebühren für Rechtsanwälte sind Art des Auftrags, Arbeitsaufwand und Höhe des Streitwerts. Für das sog. erste Beratungsgespräch existieren ebenfalls genaue Vorgaben. In privatrechtlichen Angelegenheiten kann der Anwalt für seine Ratschläge und Auskünfte zwischen 10 und 190 Euro netto veranschlagen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer und einer Auslagenpauschale können die Kosten der Erstberatung maximal 249,90 Euro brutto betragen. Wird der Anwalt daran anknüpfend ausschließlich beratend tätig, kann er mit seinem Mandanten sowohl eine pauschale als auch eine Zeitvergütung vereinbaren.

Für die außergerichtliche Vertretung berechnen Rechtsanwälte im Normalfall eine sog. Geschäftsgebühr, für welche das RVG einen Gebührenrahmen vom 0,5-fachen bis zum 2,5-fachen der sog. ‘Vollen Gebühr’ veranschlagt, deren Höhe am Streitwert ausgerichtet wird. Die genaue Höhe des Honorars von Rechtsanwälten hängt u. a. vom Arbeitsaufwand ab. Ein Wert vom mehr als 1,3-fachen der Vollen Gebühr darf nur für umfangreiche oder schwierige Tätigkeiten berechnet werden. Die Kosten für den umfangreichen Schriftverkehr werden gesondert nach Pauschale berechnet. Gelingt die außergerichtliche Einigung, wird noch eine Einigungsgebühr fällig.

Wichtig: Die Höhe der meisten anwaltlichen Gebühren kann in Abhängigkeit von zahlreichen Faktoren deutlich schwanken. Zudem gibt es viele Sonderfälle, in denen Rechtsanwälte anders abrechnen dürfen als nach dem vorgegebenen Standardmodell. Oftmals stellt sich auch erst im Laufe eines Mandats heraus, welche Kosten im Einzelnen entstehen. Zudem kann ein höheres Honorar ein Hinweis auf bessere Qualität der rechtlichen Vertretung sein und die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Ausgangs erhöhen. Die hier gegebenen Informationen können lediglich einen ersten Eindruck der komplexen Gebührenordnung für Rechtsanwälte vermitteln.

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Hinsichtlich der Vergütung von gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten von Rechtsanwälten bestehen einige Unterschiede. Bei zivilrechtlichen Gerichtsprozessen orientieren sich die Gebühren für Rechtsanwälte am Gegenstandswert der Verhandlung. Hinzu kommen Pauschalen für die Materialauslagen, denn ein juristischer Streit ist mit reichlich Schriftverkehr verbunden. Für die Aufnahme eines Gerichtsverfahrens ist eine Verfahrensgebühr nach RVG zu entrichten, außerdem berechnen Rechtsanwälte Termingebühren für ihr Erscheinen vor Gericht.

Die sog. Prozesskosten setzen sich aus den Anwalts- und den Gerichtskosten zusammen. Gewinnt der beauftragte Rechtsanwalt den juristischen Streit vor Gericht, legt der Richter in der Regel per Kostengrundentscheidung fest, dass die unterlegene Gegenseite die gesamten Prozesskosten zu übernehmen hat.

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