Was tun bei einer Abmahnung? Ein Anwalt greift Arbeitnehmern unter die Arme
Wer eine Abmahnung aus dem heimischen Briefkasten fischt, staunt nicht schlecht. Rechtlich gesehen ist sie als eine formale Aufforderung zu betrachten, eine bestimmte Handlung oder Verhaltensweise zu unterlassen. Ob vom Arbeitgeber, im Wettbewerbsrecht oder vom Vermieter – Abmahnungen sind im gesamten Zivilrecht und in jedem Vertragsverhältnis anwendbar. Wichtig: Eine Abmahnung ist eine juristische Handlung, die im Ernstfall einer überlegten Reaktion bedarf. Beim Erhalt einer Abmahnung gilt es deshalb, einen Anwalt zu konsultieren, der über das Know-how verfügt, um die entsprechenden Schritte einzuleiten.
Abmahnung vom Arbeitgeber – wann ist sie gültig?
Oftmals Bestandteil einer Kurzschlussreaktion des Vorgesetzten oder Ergebnis eines Missverständnisses zwischen Arbeitgeber- und nehmer wird eine Abmahnung in vielen Fällen genutzt, um eine verhaltensbedingte Kündigung vorzubereiten. Sofern ein Arbeitnehmer kein schwerwiegendes Fehlverhalten an den Tag legt und ein Kündigungsschutz besteht, ist diese gemäß § 314 Abs. 2 BGB nämlich eine unbedingte Voraussetzung – ohne Rüge, keine Kündigung. Wird sie erteilt, bedeutet es allerdings nicht zwangsläufig, dass sie auch gültig ist. Obwohl Abmahnungen an keine besondere Form gebunden sind, müssen sie schriftlich erfolgen und folgende Kriterien erfüllen:
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Hinweisfunktion – der Arbeitnehmer muss dem Schreiben deutlich entnehmen können, welches Fehlverhalten ihm vorgeworfen wird. Eine präzise Darstellung der entsprechenden Pflichtverletzungen und ein Vergleich mit dem vereinbarten Idealverhalten ist hierfür notwendig.
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Warnfunktion – Abmahnungen müssen ausdrücklich den Hinweis beinhalten, dass das Arbeitsverhältnis durch jenes Fehlverhalten gefährdet wird und mit einer Kündigung zu rechnen ist, wenn keine Besserung erfolgt.
Erfolgen mehrere Abmahnungen hintereinander, müssen Arbeitgeber in ihrer Formulierung deutlicher werden – es reicht nicht, dasselbe Schreiben in abgeänderter Form mehrfach zu versenden. Arbeitnehmer sind auf der sicheren Seite, wenn sie die erhaltene Abmahnung von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, um die entsprechenden Gegenmaßnahmen ergreifen zu können.
Hinweis:
In den vergangenen Jahren gewann die Abmahnung auch im Fall der Urheberrechtsverletzung an Bedeutung. Allein das sogenannte Filesharing – die illegale Weitergabe von geschützten Dateien unter Verwendung eines Netzwerks – führte im Jahr 2013 zu schätzungsweise 160.000 Abmahnungen. Wird kein Anwalt kontaktiert, erfahren Betroffene meist nicht, dass eine Abmahnungen wegen Filesharing nicht wortlos hingenommen werden muss.
Richtig auf eine Abmahnung reagieren – der Anwalt weiß Rat
Dass eine Abmahnung nicht stillschweigend akzeptiert werden sollte, ist vielen Fällen nicht bekannt. Selbst, wenn diese gerechtfertigt oder nur zu einem kleinen Teil unrichtig ist, empfehlen Juristen, zeitnah Stellung zum eigenen Fehlverhalten zu beziehen. Ein Jurist greift Mandanten vor allem dann unter die Arme, wenn es um eine pragmatische Reaktion geht.
Gegendarstellung
Als Abgemahnter sollte man zunächst von seinem Recht aus § 83 Abs. 1 BetrVG Gebrauch machen, Einsicht in die Personalakte zu erhalten – heutzutage meist in digitaler Form, befinden sich hier sämtliche Unterlagen, die der Arbeitgeber über den Angestellten führt. Sind sämtliche Zweifel beseitigt, kann der wegen der Abmahnung bestellte Rechtsanwalt eine präzise Gegendarstellung formulieren. Diese hat sich ausschließlich auf den Inhalt der Abmahnung zu beziehen und sollte sachlich gehalten sein. Gemäß § 83 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber in jedem Fall die Pflicht, die Gegendarstellung in die Personalakte aufzunehmen.
Klage vor Arbeitsgericht
Insbesondere in Fällen, bei denen eine eventuelle Kündigung des Arbeitsverhältnisses absehbar ist und eine Abmahnung ungerechtfertigt, bietet es sich an, vor Gericht auf die Rücknahme zu klagen – der Arbeitgeber muss beweisen können, dass diese berechtigt gewesen ist. Kann er dies nicht, ist er gezwungen, die Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.
Fair Play: Abmahnungen im Wettbewerbsrecht
Wenn ein Unternehmer bemerkt, dass der Konkurrent eine irreführende oder unzulässige Werbemaßnahme nutzt, hat er mit Bezugnahme auf das deutsche Wettbewerbsrecht die Möglichkeit, diesen abzumahnen. Allerdings treten immer wieder Fälle auf, bei denen die Abmahnungen missbräuchlich erteilt werden, um Konkurrenten gezielt zu schaden oder Kosten in Rechnung zu stellen. Um derartigen Machenschaften nicht auf den Leim zu gehen, empfiehlt es sich einen fachkundigen Rechtsanwalt einen Blick auf die Abmahnung werfen zu lassen. Dieser prüft beispielsweise, ob der Absender befugt ist, jene Abmahnung auszusprechen, und ob ein Wettbewerbsverstoß überhaupt vorliegt.
Sowohl Mieter als auch Vermieter machen von Abmahnungen Gebrauch
Lärmbelästigung, ausbleibende Miet- und Betriebskostenzahlungen oder regelmäßige Verstöße gegen die Hausordnung – wenn der Vermieter abmahnt, sollte man umgehend reagieren. Auch im Mietrecht gilt die Abmahnung nämlich als Vorraussetzung einer fristlosen Kündigung. Wenn diese ungerechtfertigt ist, sollte man ihr deshalb widersprechen und eine Rechtsberatung in Betracht ziehen. Mieter mahnen in der Regel ab, wenn es um Mängel in der Immobilie geht oder die Wohnbedingungen nicht zumutbar sind. Auch hier gilt: Reagiert der Vermieter nicht, kann der Mieter das Vertragverhältnis fristlos beenden. Ein Anwalt ist seinem Mandanten dabei behilflich, ein korrekt ausformuliertes Schreiben aufzusetzen und informiert über die Bedingungen zur Frist einer Mängelbeseitigung. So kann der Mieter beispielsweise nicht verlangen, dass eine defekte Heizungsanlage innerhalb weniger Tage repariert wird.
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