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Maklerprovision: Die Höhe einer angemessenen Courtage und deren Berechnung

Die Beauftragung eines Immobilienmaklers scheitert manchmal an der Angst vor den anfallenden Kosten. Dabei lassen sich alle Fragen zurMaklerprovision klären: Höhe, wann sie fällig wird und wer dafür aufkommen muss – das alles beantworten wir hier. Danach fällt die Entscheidung für einen Immobilienprofi sicher leichter.

Bei der Maklerprovision kann über die Höhe verhandelt werden.

Wer eine neue Immobilie sucht oder sein Haus gewinnbringend verkaufen möchte, hat viel Arbeit vor sich. Ein Makler kann hierbei eine wertvolle Unterstützung sein. Aber natürlich will auch er mit seiner Dienstleistung Geld verdienen. Wird ein Immobilienmakler für einen Auftraggeber tätig, hat er gemäß § 652 BGB Anspruch auf eine Provision, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt für Aufträge, die sowohl mit der Vermietung als auch mit dem Verkauf einer Immobilie zusammenhängen.

Konkrete gesetzliche Regelungen, die die Maklerprovision sowie deren Höhe betreffen, gibt es jedoch nicht. Daher bleiben bei all denjenigen, die mit dem Gedanken spielen, einen Immobilienmakler zu beauftragen, einige Fragen zunächst offen:

  1. Mit welcher Maklercourtage-Höhe muss ich als Auftraggeber ungefähr rechnen?
  2. Wann ist es besser, den Auftrag einem anderen Immobilienexperten zu geben?
  3. Gibt es Unterschiede in der Provisionshöhe bei Verkäufen und Vermietungen?

Wann darf ein Immobilienexperte eine Maklerprovision verlangen?

Zunächst einmal Genaueres dazu, was in Bezug auf die Provision gesetzlich vorgeschrieben ist: Im § 652 BGB ist geregelt, dass ein Makler, welcher den Nachweis der Gelegenheit zu einem Vertragsabschluss oder für die Vermittlung eines Vertrages erbringt, einen Anspruch auf Entlohnung hat. Dies geschieht in aller Regel in Form der Maklerprovision bzw. einer Maklercourtage. Die Höhe ist dabei nicht näher beschrieben.

Den Anspruch hat der Immobilienmakler jedoch nur dann, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehört auch, dass die Provisionszahlung vorher ausdrücklich vereinbart wurde und, dass der Vertrag bzw. die Gelegenheit zu einem Vertragsabschluss nachweislich durch den Makler zustande gekommen ist. Oft wird bei der Auftragserteilung ein Maklervertrag geschlossen, welcher unter anderem die Vereinbarungen zur Zahlung sowie häufig auch zur Höhe der Maklerprovision enthält.

Wichtig:
Damit der Immobilienexperte seinen Anspruch auf die Bezahlung nicht verliert, darf sich dieser Vertrag im Nachhinein nicht als unwirksam herausstellen und auch keine unwirksamen Klauseln bezüglich der Courtage-Zahlung enthalten.

Unterschieden wird beispielsweise in Nachweismakler und Vermittlungsmakler. Letzterer wird häufiger beauftragt und übernimmt in der Regel alle Dienstleistungen, die eine Immobilienvermittlung erfordert. Der Nachweismakler hingegen vermittelt lediglich den Kontakt zu einem potenziellen Immobilienanbieter, sprich den Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsabschluss. Kommt durch diese Vermittlung dann der Vertrag zustande, hat der Nachweismakler ein Recht auf eine Provisionszahlung.

Immobilienverkauf und die Maklerprovision:
Wie wird die Höhe bestimmt?

Die Maklerprovision ist in der Höhe vom Bundesland abhängig

Wer eine Immobilie wie z. B. ein Haus verkaufen will und einen Makler mit der Vermittlung des Objektes beauftragt, fragt sich, wer den Immobilienexperten für seine Dienste letztendlich bezahlen muss. Viele Makler werben damit, dass sie ihre Leistungen für Verkäufer kostenlos anbieten. Doch das liegt lediglich daran, dass es keine gesetzlichen Bestimmungen dazu gibt, wer die Maklerprovision im Falle eines Verkaufs bezahlen muss. Dies ist demnach frei verhandelbar, ebenso wie die Höhe der Maklerprovision. Allerdings halten sich die Immobilienmakler normalerweise an die marktüblichen Regelungen, welche je nach Bundesland variieren.

Bei einem Verkauf wird üblicherweise eine Maklercourtage in Höhe von maximal 7,14 % des Kaufpreises erhoben – wer diese Gebühr bezahlt, ist unterschiedlich geregelt. In manchen Bundesländern ist es gang und gäbe, dass allein der Käufer die Maklergebühren in voller Höhe übernimmt. In anderen ist es üblich, dass die Provision zu gleichen Teilen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer aufgeteilt wird, wobei auch die Variante mit ungleicher Aufteilung durchaus existiert.

In der folgenden Übersicht werden die üblichen Aufteilungen der Maklerprovision sowie deren Höhe in den einzelnen Bundesländern dargestellt:

Bundesland Ges. Maklerprovision: Höhe in % Anteil Verkäufer in % Anteil Käufer in %
Baden-Württemberg 7,14 3,57 3,57
Bayern 7,14 3,57 3,57
Berlin 7,14 0 7,14
Brandenburg 7,14 0 7,14
Bremen 5,95 0 5,95
Hamburg 6,25 0 6,25
Hessen 5,95 0 5,95
Mecklenburg-Vorpommern 5,95 2,38 3,57
Niedersachsen 4,76 - 7,14* 0 oder 3,57 4,76 - 5,95 oder 3,57
Nordrhein-Westfalen 4,75* oder 7,14 0 oder 3,57 4,75 oder 3,57
Rheinland-Pfalz 5,95* oder 7,14 0 oder 3,57 5,95 oder 3,57
Saarland 7,14 3,57 3,57
Sachsen 7,14 3,57 3,57
Sachsen-Anhalt 7,14 3,57 3,57
Schleswig-Holstein 7,14 3,57 3,57
Thüringen 5,95* oder 7,14 0 oder 3,57 5,95 oder 3,57

*) Abweichende Werte in einigen Regionen

Beachten sollte man, dass die aufgeführten Werte die Maklerprovision in marktüblicher Höhe darstellen. Über die genaue Höhe der Maklercourtage kann durchaus noch verhandelt werden sowie auch darüber, welche Partei die Zahlung übernimmt und zu welchem Anteil. Gänzlich umgehen lässt sich die Zahlung allerdings normalerweise nicht; sollte sich jedoch später herausstellen, dass der Makler doch keinen Anspruch auf seine Provision hatte, kann die zu viel gezahlte Provision zurückgefordert werden.

Wann verliert der Immobilienmakler seinen Anspruch
auf die Provision?

In bestimmten Fällen können Käufer und Verkäufer eine bereits gezahlte Maklerprovision in gesamter Höhe oder auch nur einen Teil davon zurückfordern. Dies wäre beispielsweise in folgenden Fällen gerechtfertigt:

  • Wenn die Maklerprovision bezüglich der Höhe den ortsüblichen Wert übersteigt.
  • Wenn der Makler nicht ordentlich über das Widerrufsrecht des Verbrauchers beraten hat.
  • Wenn der Kaufvertrag nicht nachweislich durch das Zutun des Maklers zustande gekommen ist.

Wer eine Maklerprovision – ganz gleich in welcher Höhe – bereits gezahlt hat, aber unsicher ist, ob der Zahlungsanspruch des Maklers tatsächlich bestand, sollte sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Unser -Tipp für Sie:
Auch bei Vertragsabschlüssen sollte man einen Anwalt des Vertrauens hinzuziehen. Der kann prüfen, ob der Vertrag in Ordnung ist und keine strittigen Passagen oder Unklarheiten enthält oder eine wichtige Klausel darin fehlt.

Vermietung: Von wem darf der Makler die Provision verlangen und in welcher Höhe?

Seit Juni 2015 gilt in Deutschland das Bestellerprinzip, welches die Zahlung der Maklerprovision bei vermieteten Wohnimmobilien gesetzlich regelt. Diese Regelung sieht vor, dass jene Partei den Makler bezahlen muss, welche ihn auch beauftragt hat. Die Höhe der Maklerprovision regelt das Gesetz jedoch nicht neu – es bleibt auch hier beim marktüblichen Wert, welcher maximal zwei Netto-Kaltmieten zuzüglich der Mehrwertsteuer betragen darf.

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