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Mobbing: Das Arbeitsrecht und ein guter Anwalt sind die besten Gegenmaßnahmen

Wer bei Mobbing das Arbeitsrecht bemüht, macht alles richtig. Wer gemobbt wird, zweifelt oft an sich selbst und seinen Fähigkeiten und wird über kurz oder lang mit ernsten psychischen und körperlichen Beschwerden zu kämpfen haben. Mobbing-Opfer dürfen also durchaus verlangen, dass man sie ernst nimmt – so etwas wie “harmloses Mobbing” gibt es nicht. Um so überraschender ist es da, dass das Mobbing selbst in Deutschland nicht als echte Straftat behandelt wird. Opfer müssen jedoch nicht klein beigeben, denn hierzulande wird das Mobbing im Arbeitsrecht thematisiert, sodass der Gemobbte trotzdem einiges an Werkzeug an die Hand bekommt, um weitere Angriffe zu unterbinden. Das Vorgehen muss dabei jedoch sehr genau geplant werden, damit die Täter auch wirklich juristisch belangt werden können.

Ein Anwalt für Arbeitsrecht wird dem Mobbingopfer dabei kompetent zur Seite stehen, eventuelle Fragen klären und die Vertretung vor Gericht übernehmen.

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Wie man mit Hilfe des Arbeitsrechts Mobbing stoppen kann

Die erste Handlung, die ein von Mobbing betroffener Arbeitnehmer tätigen sollte ist, sich klarzumachen, dass die Situation nicht an ihm liegt. Durch die Familie und freundlich gesonnene Kollegen kann ein Teil der Last geschultert werden. Ausgleichssport hilft erwiesenermaßen dabei, die geistigen Reserven wieder aufzufüllen und Selbstvertrauen aufzubauen. Wurde die psychologische Basis für einen Gegenschlag geschaffen, kann sich der Mitarbeiter daran machen, das Mobbing mittels des Arbeitsrechts zu unterbinden.

Wichtig dabei ist, dass nicht zu früh von Mobbing gesprochen werden darf. Der Mitarbeiter sollte ruhig bleiben und Fakten und eine Beweissicherung durchführen, indem er ein Mobbingtagebuch anfertigt. Darin werden die Mobbinghandlungen mit Tag, Stunde und der betreffenden Mobbingkategorie festgehalten. Zu den Kategorien zählen:

  • Angriffe auf die sozialen Beziehungen (z. B. Verweigerung der Ansprache)
  • Angriffe auf das soziale Ansehen (z. B. Verbreitung übler Gerüchte)
  • Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation (z. B. Vorenthaltung von Beschäftigung)
  • Angriffe auf die Möglichkeit, sich zu äußern (z. B. Anschreien)
  • Angriffe auf die Gesundheit (z. B. Androhung körperlicher Gewalt)

Damit das Mobbing durch das Arbeitsrecht effektiv unterbunden werden kann, sollte auch ein Arbeitsprotokoll angefertigt werden, in welchem der Mitarbeiter die eigenen Leistungen festhält. Wurden die betreffenden Beweise und Beispiele gesammelt, begibt man sich damit zum Chef und schildert sachlich und in allen Einzelheiten die Situation und gibt konkrete Beispiele – man macht von dem sogenannten Beschwerderecht Gebrauch (§ 84 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). In dem Moment, in dem der Vorgesetzte von dem Mobbing erfährt, muss er so laut Arbeitsrecht seiner Fürsorgepflicht nachkommen.

Was aber, wenn der Vorgesetzte auch nach längerer Zeit nichts unternimmt oder selbst mobbt? Ganz einfach: Da laut Arbeitsrecht Mobbing und ähnliche Situationen ganz eindeutig geregelt werden, kann das Opfer in diesem Fall ganz legal die Arbeit verweigern, solange die rechtswidrigen Handlungen fortgeführt werden (§ 273 Abs. 1. BGB). Die Inanspruchnahme des sogenannten Zurückbehaltungsrechts sollte jedoch vorher schriftlich angekündigt werden.

Wichtig: Die Hilfe eines Anwalts für Arbeitsrecht ist während dieses Prozesses bereits stark anzuraten, denn nur so können alle Gegenmaßnahmen mit der angemessen Schnelligkeit und juristischen Präzision durchgeführt werden.

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Wenn bei Mobbing das Arbeitsrecht vor Gericht durchgesetzt wird

Hilft auch das nicht, sollte der Fall von Mobbing vor dem Arbeitsgericht entschieden werden – spätestens zu diesem Zeitpunkt ist die Hilfe eines Anwalts für Arbeitsrecht unumgänglich. Das bereits eine ganze Weile vorher angefertigte Mobbingtagebuch wird an dieser Stelle wieder wichtig. Wenn die korrekt eingetragenen Fälle auch noch bezeugt werden können, sieht es rechtlich gesehen sehr gut für das Mobbingopfer aus. Wurden die Mobbinghandlungen aufgrund sogenannter verbotener Diskriminierungsmerkmale wie z. B. Rasse, Geschlecht oder einer Behinderung durchgeführt, greift zusätzlich das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Die Mobber selbst kann man bei Fällen von Verweigerung der Ansprache und anderen rein passiv-aggressiven Handlungen jedoch nur schwer belangen. In diesem Fall von Mobbing ist eine Klage gegen den Arbeitgeber aussichtsreicher, denn laut Arbeitsrecht muss der Arbeitgeber das Mobbing unterbinden und Unternehmensstrukturen schaffen, in denen Mobbing erschwert und bei einer Entdeckung nicht geduldet wird. Die Pflicht der Arbeitgeber, ihre Mitarbeiter vor psychischen Attacken zu bewahren, ergibt sich bereits aus dem Grundgesetz Art. 1 und Art. 2.

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