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Wann welcher Kündigungsschutz für Arbeitnehmer gilt

Der besondere Kündigungsschutz gilt z. B. für Schwangere. Wenn ein Arbeitnehmer unter den gesetzlichen Kündigungsschutz fällt, kann der Arbeitgeber keine ordentliche Kündigung gegen ihn aussprechen, es sei denn, es liegen betriebliche, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe gegen diesen Arbeitnehmer vor. Diese Gründe müssen nicht nur nachweislich vorhanden sein, sondern im Falle einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitgeber auch zweifelsfrei bewiesen werden können. Außerdem sieht das Arbeitsrecht einen besonderen Kündigungsschutz für einige Arbeitnehmergruppen vor. Für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber ist es sehr wichtig, die gesetzlichen Bestimmungen des Kündigungsschutzes genau zu kennen.

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Der besondere Kündigungsschutz

Den einfachen Kündigungsschutz erhalten Arbeitnehmer, die eine Wartezeit von 6 Monaten nach Antritt eines neuen Arbeitsverhältnis hinter sich haben. Nach dieser Zeit besteht der Kündigungsschutz, der nur eine begründete betriebliche, eine verhaltensbedingte oder eine personenbedingte Kündigung zulässt. Manche Arbeitnehmer sind hingegen sogar unkündbar bzw. können nur außerordentlich bei schwerwiegenden Gründen gekündigt werden. Dazu zählen Arbeitnehmer wie:

  • Betriebsratsmitglieder
  • Schwangere
  • Frauen für die Zeit des Mutterschutzes und 4 Monate nach der Entbindung
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Schwerbehinderte
  • Auszubildende

Hält ein Arbeitgeber sich nicht an diesen Kündigungsschutz, hat der gekündigte Arbeitnehmer die Möglichkeit, binnen 3 Wochen nach Ausspruch der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Liegt ein Verstoß gegen den besonderen Kündigungsschutz vor, hat eine solche Klage in der Regel sehr gute Erfolgsaussichten. Aber auch wenn der Arbeitgeber bei einfachem Kündigungsschutz seine Kündigung nicht hinlänglich begründen kann, hat eine solche Klage Chancen, denn der Arbeitgeber ist vor Gericht in der Beweispflicht.

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Kein Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

Eine Ausnahme beim Kündigungsschutz macht das Arbeitsrecht bei so genannten Kleinbetrieben. In Unternehmen mit maximal 10 Mitarbeitern gibt es keinen Kündigungsschutz. Die Frage, ob es sich bei einem Unternehmen hinsichtlich des Kündigungsschutzes um einen Kleinbetrieb handelt, ist also für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber sehr wichtig. Arbeitnehmer in Teilzeit werden dabei anteilig als Mitarbeiter eingerechnet, so würde z. B. ein Angestellter mit 20 Stunden Wochenarbeitszeit zur Hälfte zählen, während Auszubildende gar nicht berücksichtigt werden.

Nach neuerer Rechtssprechung werden auch Mitarbeiter von Leiharbeitsfirmen zur Belegschaft hinzugezählt, obwohl sie nicht beim selben Unternehmen angestellt sind und sich ihr eigener Kündigungsschutz wiederum durch das Leihunternehmen ergibt.

Trotzdem müssen auch hier die Kündigungsfristen eingehalten werden. Außerdem besteht der besondere Kündigungsschutz auch in Kleinbetrieben für die betroffenen Personengruppen wie z. B. Auszubildende und Schwangere. Diese können nach Ablauf der Probezeit nur noch außerordentlich gekündigt werden.

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