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Kündigung: Arbeitnehmer müssen einige Vorschriften beachten

Die Kündigung eines Arbeitnehmers muss korrekt erfolgen. Der neue Job ist bereits im Sack, der Angestellte zählt bereits die Tage bis zum Arbeitsantritt, und mit der Aussicht auf eine nagelneue Stelle geht auch die Arbeit am alten Wirkungsbereich leichter von der Hand. Nur noch eines bleibt noch zu erledigen: Die Kündigung. Arbeitnehmer sollten den Abschied vom alten Unternehmen jedoch nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn auch hier müssen einige wichtige Vorschriften eingehalten werden, damit es hinterher keinen Ärger gibt. Von Vertrags- oder Geldstrafen bis hin zu ausgewachsenen Schadenersatzklagen kann eine Kündigung den Arbeitnehmer teuer zu stehen kommen, wenn er nicht ganz genau aufpasst. Um Probleme zu vermeiden, ist das Hinzuziehen eines Anwaltes für Arbeitsrecht anzuraten, denn so kann mit geringem Aufwand eine hieb- und stichfeste Kündigung aufgesetzt werden, die auch dem betreffenden Unternehmen eine Menge Arbeitsaufwand spart – wer sich auf reibungslose Art und Weise von seinem alten Arbeitgeber trennt, hat später bei Bedarf größere Chancen, ein weiteres Mal dort zu arbeiten.

Wichtig: Der erste Schritt, um sich eine Menge Ärger zu ersparen, ist, die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Diese müssen auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer beachtet werden und sind von Vertrag zu Vertrag verschieden. Wenn die Fristen nicht vertraglich festgehalten wurden oder kein Tarifvertrag greift, gilt im Allgemeinen § 622 BGB. Damit hat der Arbeitnehmer dann genau vier Wochen bis zum Monatsende oder dem 15. des Monats Zeit, um die Kündigung einzureichen. Je früher der eigene Anwalt kontaktiert wird, desto größer ist natürlich die Chance, dass die Kündigung durch den Arbeitnehmer reibungslos vonstattengeht.

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Wie die Kündigung durch den Arbeitnehmer im Optimalfall erfolgen sollte

Grundsätzlich gilt laut § 623 BGB, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss, samt der Unterschrift des kündigenden Arbeitnehmers. Eine Kündigung ist zwar durchaus dramatisch aber entgegen landläufiger Meinung nicht rechtskräftig, wenn der Angestellte einfach in das Büro seines Arbeitgebers stürmt und für alle Anwesenden laut hörbar seine Kündigungsabsichten kundtut. Auch eine Kündung per E-Mail oder Fax reicht nicht aus – nur das Einreichen des unterschriebenen Originaldokumentes macht die Kündigung wirklich rechtskräftig.

Wichtig: Arbeitnehmer sollten sichergehen, dass ihre Kündigung auch wirklich beim Chef ankommt. Die sicherste Methode ist immer noch, dem Arbeitgeber die Kündigung persönlich zu überreichen.

Arbeitnehmer müssen, im Gegensatz zu Arbeitgebern, in ihrer Kündigung keine Gründe angeben. Wer allerdings kündigt, ohne sich vorher um einen neuen Job zu kümmern, wird von der Agentur für Arbeit für 12 Wochen gesperrt und erhält innerhalb dieser Zeit kein Arbeitslosengeld – außer, er gibt ein nachvollziehbares Argument dafür an. Eine der häufigsten Ursachen für eine derartig rasche Kündigung durch den Arbeitnehmer ist häufig Mobbing. Wird festgestellt, dass die weitere Beschäftigung des Angestellten für ihn tatsächlich unzumutbar gewesen wäre, steht einer Zahlung des Arbeitslosengeldes nichts mehr im Wege.

Auch im Falle einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung vonseiten des Angestellten macht das Arbeitsamt nur selten Ärger. Gründe hierfür sind z. B. das Ausbleiben des Arbeitslohnes auch nach Abmahnung oder durch den Arbeitgeber begangene Straftaten. Laut § 626 Abs. 2 BGB muss die Kündigung durch den Arbeitnehmer in diesem Fall übrigens innerhalb von zwei Wochen nach dem betreffenden Ereignis ausgesprochen werden; das Arbeitsverhältnis ist mit dem Eingang der Kündigung augenblicklich beendet. Achtung: Ein besseres Jobangebot ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Wichtig: Auch wenn der Arbeitnehmer seine Kündigung einreicht und daraufhin vom Arbeitgeber freigestellt wird, hat er ein Anrecht auf eine Fortzahlung des Lohnes bis zum eigentlichen Kündigungstermin.

Bei der Kündigung durch den Arbeitgeber gibt es Sonderfälle und Stolpersteine

Wer sich auf mehrere Jobs bewirbt und seine Lieblingsstelle erst dann in Aussicht gestellt bekommt, wenn er bereits einen anderen Vertrag unterzeichnet hat, möchte vielleicht vor seinem Arbeitsantritt kündigen. Arbeitnehmer sollten in diesem Fall jedoch sehr vorsichtig vorgehen und versuchen, sich mit ihrem Arbeitgeber gütlich zu einigen. Wurde im Vertrag der Ausschluss einer Kündigung vor Dienstantritt festgehalten, hat der Angestellte schlicht und ergreifend Pech gehabt, denn diese Klausel ist bindend.

Doch auch wenn der Vertrag keine Ausschlussklausel enthält, kann der Arbeitgeber auf der Einhaltung bestehen und im Zweifelsfall sogar Schadenersatzansprüche geltend machen. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber zwar seine Kündigung eingereicht hat, aber während seiner restlichen Arbeitszeit gegen das sogenannte Konkurrenzverbot verstößt und z. B. wichtige interne Informationen an den neuen Arbeitgeber weiterleitet.

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