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Wann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann

Für eine fristlose Kündigung sind schwerwiegende Gründe notwendig. Die fristlose Kündigung ist wahrscheinlich der Alptraum eines jeden Arbeitnehmers. Doch welche Gründe müssen vorliegen, damit eine solche Kündigung rechtswirksam ist? Was viele nicht wissen ist, dass auch bei einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung in den meisten Fällen zunächst abgemahnt werden muss. Außerdem gibt es einige Bedingungen, die für eine fristlose Kündigung eingehalten werden müssen, damit diese überhaupt rechtmäßig ist. Es ist also sowohl für den Arbeitgeber, der einem Mitarbeiter kündigen möchte, als auch für den Arbeitnehmer, der eine fristlose Kündigung erhält, besonders wichtig zu wissen, wann eine fristlose Kündigung laut Arbeitsrecht möglich ist.

Lassen Sie sich zur fristlosen Kündigung von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten.

Mögliche Gründe für die fristlose Kündigung

Damit eine fristlose Kündigung rechtswirksam ist, muss der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber seine Vertragspflichten schwerwiegend verletzt haben. Hier lässt sich pauschal nicht sagen, ob ein Vergehen in diese Kategorie fällt oder nicht, der Einzelfall muss immer individuell beurteilt werden. Doch gibt es ein paar Beispiele, in denen eine solche Vertragsverletzung vorliegen kann:

Selbstbeurlaubung: Der Arbeitnehmer nimmt sich selbst frei, ohne dass der Urlaub genehmigt wurde. Arbeitsverweigerung durch den Arbeitnehmer. Arbeitszeitbetrug: Der Arbeitnehmer betrügt bei der Arbeitszeiterfassung. Betrug des Arbeitnehmers z. B. gegenüber dem Arbeitgeber oder einem Kunden. Verzug bei Gehaltszahlungen rechtfertigt eine Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Wenn eine Pflichtverletzung wie etwa Arbeitsverweigerung vorliegt, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt, muss in der Regel zunächst eine Abmahnung erfolgen. Nur wenn es bei besonderer Schwere des Vergehens oder zum Schutz anderer Mitarbeiter, z. B. bei sexueller Belästigung, nicht zumutbar wäre, kann auf eine Abmahnung verzichtet werden. Auch hier muss jeder Einzelfall für sich bewertet werden.

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Bei einer fristlosen Kündigung muss außerdem eine Interessensabwägung stattfinden, bei der z. B. die Betriebszugehörigkeit miteinbezogen wird. Hier sollte die Verhältnismäßigkeit der fristlosen Kündigung geprüft werden, da ansonsten die Kündigung per Kündigungsschutzklage für unwirksam erklärt werden kann. Denn eine solche Kündigung darf nicht wegen Lappalien ausgesprochen werden.

Die außerordentliche Kündigung ist nicht nur als fristlose Kündigung möglich, auch eine Kündigung mit verkürzter Frist kann bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen ausgesprochen werden.

Wichtig, damit eine fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht Bestand hat, ist außerdem die Einhaltung einer 2-Wochen-Frist. Diese beginnt, sobald der kündigenden Partei der Pflichtverstoß bekannt wurde. Dann muss die Kündigung innerhalb von 2 Wochen ausgesprochen werden, damit sie rechtswirksam ist.

Fristlose Kündigung in der Probezeit

Während der vereinbarten Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen, wobei Tarifverträge hier andere Regelungen treffen können. Eine fristlose Kündigung ist auch in der Probezeit unter denselben Voraussetzungen wie außerhalb der Probezeit möglich. Jedoch muss hier ebenfalls die 2-Wochen-Frist nach Bekanntwerden der Gründe eingehalten werden, damit die fristlose Kündigung wirksam ist. Zu beachten ist außerdem, dass der Betriebsrat auch in der Probezeit von der Kündigung und deren Begründung in Kenntnis gesetzt werden muss.

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