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Außerordentliche Kündigung: So reagieren Sie richtig

Wer eine außerordentliche Kündigung erhält, sollte schnell reagieren. Wenn sie ausgesprochen wird, liegt sie auch schnell auf dem Tisch: Die außerordentliche Kündigung wird unter Arbeitnehmern als kaum zu bekämpfendes Schreckgespenst behandelt und ruft bei ihrer Verkündung oft Resignation und Schulterzucken hervor. Doch in der Praxis geht eine außerordentliche Kündigung mit einer ganzen Reihe an Voraussetzungen einher und kann in vielen Fällen erfolgreich angefochten werden. Wird eine derartige Kündigung ausgesprochen, sollte der erste Schritt das Hinzuziehen eines kompetenten Anwalts für Arbeitsrecht sein, denn nur auf diese Weise hat der Arbeitnehmer eine Chance, sich gerichtlich gegen die Kündigung zu wehren.

Wichtig: Es muss bereits an dieser Stelle erwähnt werden – Geschwindigkeit ist hier unbedingt notwendig! Wer sich gegen eine außerordentliche Kündigung wehren will, muss dies innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung tun. Je schneller die Reaktion, desto größer die Chance, dass der eingeschaltete Anwalt sich mit der Situation vertraut machen und entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen kann.

Jetzt mit einem Anwalt für Arbeitsrecht aus Ihrer Region gegen eine außerordentliche Kündigung angehen!

Was ist eine außerordentliche Kündigung eigentlich?

Zuerst das Wichtigste: Eine außerordentliche Kündigung ist nicht zwingend eine fristlose Kündigung. Grundsätzlich wird immer dann eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, wenn die Umstände eine normale (sprich “ordentliche”) Kündigung für den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer unmöglich machen. Dazu gehört z. B. auch die Schließung eines Betriebes oder einer Abteilung oder die Kündigung von Arbeitnehmern, die laut Tarif oder Gesetz eigentlich nicht kündbar sind. In diesem Fall muss die ganz normale Kündigungsfrist eingehalten werden – eine derartige Situation wird fachsprachlich als außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bezeichnet.

Andersherum ist jede fristlose Kündigung gleichzeitig eine außerordentliche Kündigung. Trifft dieser Fall ein, hat sich entweder der Arbeitnehmer etwas Gravierendes zuschulden kommen lassen (z. B. Diebstahl) – oder der Arbeitnehmer kündigt seinerseits fristlos, weil sich die Arbeitsumstände in einer Weise geändert haben, die eine fortgesetzte Beschäftigung für ihn unzumutbar machen (z. B. sexuelle Belästigung).

Wann ist eine außerordentliche Kündigung rechtens?

Laut § 626 Abs. 1 BGB ist eine außerordentliche Kündigung nur dann angebracht, wenn “wichtige Gründe” bestehen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich machen. Will ein Arbeitgeber nun einem seiner Angestellten außerordentlich kündigen, muss er ihm die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach dem betreffenden Vorfall überreichen. Vergehen zwischen der Bekanntgabe der Gründe und der Zustellung der Kündigung mehr als zwei Wochen, verhält sich der Arbeitgeber widersprüchlich und bietet einem Anwalt für Arbeitsrecht so einen ersten Ansatzpunkt, um die Kündigung für ungültig erklären zu lassen. Den eigentlichen Grund für die Kündigung muss der Arbeitgeber übrigens im Vorfeld nicht angeben – auf Nachfrage muss er ihn dem Gekündigten aber unverzüglich schriftlich mitteilen.

Die fristlose Variante der außerordentlichen Kündigung wird oft aus sogenannten verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen. Damit ist in der Regel ein Pflichtverstoß des Arbeitnehmers gemeint.

Wichtig: Die folgenden fünf Voraussetzungen müssen bei einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung gegeben sein. Fehlt auch nur einer dieser Punkte, ist die Kündigung nicht rechtens.

  • Ein gravierender Pflichtverstoß muss vorliegen (dem Arbeitgeber kann eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden).

  • Eine Rechtswidrigkeit ohne mildernde Umstände muss vorliegen (der Pflichtverstoß muss vorsätzlich oder fahrlässig sein).

  • Die Verhältnismäßigkeit muss gegeben sein (die Aussicht auf eine Besserung steht nicht in Aussicht; eine Versetzung kommt nicht infrage).

  • Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung muss zugunsten des Arbeitgebers ausgehen. Dabei müssen u. A. Faktoren wie das vom Arbeitnehmer erwirtschaftete “Vertrauenskapital”, das Lebensalter des Arbeitnehmers und die Art und Schwere seiner Verfehlung beurteilt werden (bei der Frage, ob das Arbeitsverhältnis fristlos oder ordentlich beendet wird, müssen die Gründe des Arbeitgebers absolut stichhaltig sein).

  • Die im Vorfeld bereits erwähnte Frist von zwei Wochen muss eingehalten werden (die außerordentliche Kündigung muss nach dem betreffenden Vorfall innerhalb von zwei Wochen zugestellt werden).

Nur mit einem Anwalt für Arbeitsrecht aus Ihrer Umgebung können Sie sich gegen eine außerordentliche Kündigung wehren. Jetzt kontaktieren!

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