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Was der Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer bedeutet

Der Aufhebungsvertrag muss vom Arbeitnehmer unterzeichnet werden. Ein Aufhebungsvertrag ist nach dem geltenden Arbeitsrecht eine Möglichkeit, einen bestehenden Arbeitsvertrag in beidseitigem Einverständnis aufzuheben. Dabei müssen im Gegensatz zur Kündigung keine Fristen eingehalten werden und keine Gründe, die mit dem Kündigungsschutz vereinbar sind, vorliegen. Es ist sowohl möglich, dass der Arbeitgeber eine solche Lösung vorschlägt als auch, dass der Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer erbeten wird. Da ein Aufhebungsvertrag weitreichende Konsequenzen hat, sollte ein solcher Vertrag nur nach genauer Abwägung und gegebenenfalls juristischer Beratung durch einen Anwalt unterschrieben werden.

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Aufhebungsvertrag durch Arbeitnehmer – die Vorteile

Wer den Arbeitgeber wechseln möchte und ein Jobangebot erhält, kommt nicht selten in die Situation, dass der neue Arbeitgeber seinen erfolgreichen Kandidaten gleich einstellen möchte. Je nachdem, welche Kündigungsfrist den Arbeitnehmer an seinen alten Arbeitgeber bindet, ist dieser aber zunächst möglicherweise mehrere Wochen oder gar Monate nicht verfügbar. In einem solchen Fall kann durch einen Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis beendet werden, ohne dass die Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer eingehalten werden muss.

Das Ende der Beschäftigung kann hier frei verhandelt werden, jedoch ist ein solcher Vertrag immer von der Zustimmung beider Vertragspartner abhängig. Der Arbeitnehmer ist also auf das Wohlwollen des alten Arbeitgebers angewiesen, einen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag gibt es laut Arbeitsrecht nämlich nicht.

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Die Folgen eines Aufhebungsvertrages für den Arbeitnehmer

Im Falle eines Jobwechsels kann der Aufhebungsvertrag also eine aussichtsreiche Perspektive für den Arbeitnehmer darstellen. Doch auch Arbeitgeber nutzen hin und wieder gerne den Aufhebungsvertrag als Alternative zur Kündigung – vor allem dann, wenn der Kündigungsschutz umgangen werden soll. Will ein Arbeitgeber sich von einem seiner Mitarbeiter trennen und kann nicht sicher sein, dass beispielsweise eine verhaltensbedingte Kündigung vor dem Arbeitsgericht stichhaltig ist, dann kann er dem Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag anbieten und ist nach dessen Unterzeichnung vor einer Kündigungsschutzklage sicher.

Auch bei betriebsbedingten Kündigungen ist der Aufhebungsvertrag gelegentlich das Mittel der Wahl. Jedoch sollten Arbeitnehmer beachten, dass sie möglicherweise nicht nur auf ihren Kündigungsschutz verzichten, sondern auch eine Sperre bei der Zahlung des Arbeitslosengelds riskieren. Diese Sperre kann nur umgangen werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung in Aussicht gestellt hat und eine Abfindung von mindestens 0,25 und höchstens 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr verhandelt wurde.

Dementsprechend sollten Arbeitnehmer nie leichtfertig einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unterschreiben. Auch wenn der Arbeitgeber dazu drängt und eine sofortige Unterschrift des Mitarbeiters verlangt, sollte man sich stets Bedenkzeit geben und sich im Zweifelsfall durch einen Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen, bevor ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wird.

Lassen Sie sich jetzt zum Aufhebungsvertrag und den rechtlichen Konsequenzen von einem Rechtsanwalt in Ihrer Nähe beraten.

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