Wie die gesetzliche Pausenregelung funktioniert und was sie vorschreibt
Wer hart arbeitet, hat auch angemessene Ruhepausen verdient, weshalb die Pausenzeiten in Deutschland durch die gesetzliche Pausenregelung bestimmt werden. Diese sieht vor, dass Arbeitnehmer ihre Tätigkeiten in bestimmten Abständen unterbrechen und sich erholen, bevor sie ihre Arbeit wieder aufnehmen. Während der Pausen muss der Mitarbeiter weder auf Abruf wieder mit der Arbeit beginnen noch sich Arbeit mitnehmen – Pausen sind laut Arbeitsrecht zur Erholung und für die Einnahme von Mahlzeiten bestimmt, und daran kann der Arbeitgeber auch durch Vertragsklauseln nicht rütteln (BAG AP Nr. 6 § 3 Azo). Wenn es in Bezug auf die gesetzlichen Pausenzeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu Unstimmigkeiten kommt, ist es ratsam, einen Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten. Mit einem ausgebildeten Fachmann an der Seite setzen Arbeitnehmer ihre gesetzlichen Pausenzeiten einfach und effizient durch.
Gesetzliche Pausenregelung: Länge und Aufteilung werden vorgeschrieben
Auch die Länge der Pausen wird durch das Arbeitsrecht geregelt. Wer mehr als sechs und bis zu neun Stunden arbeitet, muss eine Pausenlänge von 30 Min. einhalten. Nach spätestens sechs Stunden muss laut gesetzlicher Pausenregelung eine Arbeitspause eingelegt werden (§ 4 Satz 3 ArbZG), für deren Einhaltung der Arbeitgeber mit verantwortlich ist. Sprich: Hält der Angestellte seine Pausenzeiten nicht ein, kann dies für den Arbeitgeber Bußgelder von bis zu 15.000 € nach sich ziehen. Sollte die Arbeitszeit mehr als neun Stunden betragen, muss sogar eine Pause von 45 Min. genommen werden (§ 4 Satz 1 ArbZG). Dabei kann die betreffende Pausenzeit vom Mitarbeiter auf Wunsch auch in mehrere Abschnitte zu je 15 Min. aufgeteilt werden (§ 4 Satz 2 ArbZG).
Wie diese Pausenzeiten über den Tag hinweg verteilt werden, darf laut dem sogenannten Direktionsrecht der Arbeitgeber bestimmen (§ 106 Gewerbeordnung). Dabei sollten jedoch unbedingt die individuellen Eigenheiten und der Tagesrhythmus des Arbeitnehmers beachtet werden – schließlich dient die gesetzliche Pausenregelung auch zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Arbeitenden.
Wichtig: Die gesetzliche Pausenregelung wurde eingeführt, damit Arbeitnehmer während des laufenden Tages die Gelegenheit zur Erholung erhalten. Eine Pause einfach an den Beginn oder das Ende der Arbeitszeit zu schieben ist nicht im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
Ausnahmen und Sonderfälle bei der gesetzlichen Pausenregelung
Monotone und anstrengende Tätigkeiten wie z. B. die Arbeit am Fließband oder Bildschirmarbeit sollten aus gesundheitlichen Gründen in regelmäßigen Abständen durch Kurzpausen von 5-10 Min. unterbrochen werden. Das senkt die Wahrscheinlichkeit von Arbeitsunfällen und steigert die Konzentrationsfähigkeit – allerdings nur, wenn die regelmäßigen kleinen Pausen nicht zu einer größeren Pause zusammengefasst werden.
Wichtig: Pausen von weniger als 15 Min. gelten laut § 4 ArbZG nicht als Ruhezeit und werden demnach als Arbeitszeit behandelt.
Oft vergessen wird auch, dass ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten einen Pausenbereich bieten muss, in welchem die Ruhezeit verbracht werden kann (§ 6 Abs. 3. Arbeitsstättenverordnung). Die gesetzliche Pausenregelung sieht jedoch nicht vor, dass der Arbeitnehmer seine Pausenzeit zwingend in diesen Räumlichkeiten verbringen muss (§ 3 AZO). Wer in einem Büro arbeitet und vor Ort ähnliche Möglichkeiten besitzt, sich während der Pause zu erholen, hat übrigens kein Anrecht auf einen Pausenraum. Ein eventuell bestehender Betriebsrat hat laut 3 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht, was die gesetzlichen Pausenzeiten angeht.