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Unbezahlte Überstunden: Was rechtens ist und was nicht

Unbezahlte Überstunden sind hierzulande gang und gäbe – viele Arbeitnehmer lassen sich jedoch mehr Arbeit aufhalsen als erlaubt. Die vollen acht Stunden wurden abgesessen, doch die Arbeit ist noch nicht ganz fertig. Der Angestellte seufzt, schaut auf die Uhr und schreibt gedanklich das Abendessen im Familienkreis ab. In deutschen Arbeitsstätten eine ganz normale Szene, denn unbezahlte Überstunden gehören hierzulande ebenso zum Arbeitsalltag wie die Mittagspause und die Weihnachtsfeier.

Europaweit arbeitet kein Volk so oft und so ausdauernd umsonst wie die Deutschen – das mag zwar zu einer florierenden Wirtschaft führen, gesund ist das auf Dauer jedoch nicht. Wer sich nicht sicher ist, wie die Überstundenregelung in seinem Betrieb lautet, oder wer unter den andauernden Überstunden leidet, tut gut daran, sich mit einem Anwalt für Arbeitsrecht in Verbindung zu setzen. Dieser übernimmt die anfallenden Rechtssachen schnell und für den Arbeitnehmer stressfrei, sodass der Arbeitsalltag im Anschluss geregelt fortgeführt werden kann.

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Wann unbezahlte Überstunden fällig werden

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer nur dann verpflichtet ist Überstunden zu leisten, wenn diese auch in seinem Arbeitsvertrag festgehalten wurden – wer keine Überstundenklausel in seinem Vertrag findet, muss auch nicht mehr arbeiten als gewöhnlich. Die Frage “muss ich Überstunden machen” klärt sich damit in diesem Fall sehr einfach.

Wichtig: Selbst in diesem Fall kann es zu (bezahlten) Überstunden kommen, wenn echte Notfälle eintreten (§ 3 Abs. 2 ArbZG). Das ist jedoch nur der Fall, wenn es sich um “unvorhersehbare Ereignisse” wie z. B. Havarien und Naturkatastrophen handelt. Auch dann greift allerdings die im Arbeitszeitgesetz festgehaltene Maximalarbeitszeit von 10 Stunden pro Tag. Zusätzliche unbezahlte Überstunden können hingegen selbst bei Vulkanausbrüchen nicht vom Arbeitgeber angeordnet werden, wenn sie nicht im Vertrag festgehalten wurden.

Wurde im Vertrag jedoch eine bestimmte Anzahl an unbezahlten Überstunden festgehalten, müssen diese auf Anordnung des Arbeitgebers auch abgeleistet werden. Der wichtige Teil ist dabei die explizite Anordnung des Chefs: Wer jeden Tag etwas länger im Büro bleibt, ist zwar sehr fleißig, leistet aber keine Überstunden und muss sich auch nicht dazu verpflichtet fühlen. Generell gilt, dass der Arbeitgeber immer wissen sollte, wann und wie lange der Arbeitnehmer seine Mehrarbeit leistet. Unbezahlte Überstunden sind nur dann Pflicht, wenn der Chef dazu aufruft; mehr als 10 Stunden pro Tag darf aber auch der engagierteste Angestellte nicht arbeiten. Handelt es sich um ein größeres Unternehmen mit einem Betriebsrat, müssen unbezahlte Überstunden obendrein zuerst von diesem genehmigt werden, und das selbst im Notfall. Wer sich in Sachen Überstunden unsicher ist und ausgebeutet fühlt, sollte unbedingt einen Anwalt für Arbeitsrecht kontaktieren. Dieser stellt zuerst die konkrete Rechtslage fest und leitet im Anschluss gegebenenfalls rechtliche Schritte ein.

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Sonderfälle in Sachen unbezahlte Überstunden

In einigen Fällen gelten in Sachen unbezahlte Überstunden andere Regelungen als bei regulären Angestellten. Das beste Beispiel dafür sind leitende Angestellte, die eine Vollmacht besitzen: In diesem Fall greift das Arbeitszeitgesetz nicht und ermöglicht den Angestellten auf diese Weise eine freie Einteilung ihrer Arbeitszeit – wer mehr arbeiten möchte, kann das oft und gerne tun. Auch wenn das Bundesarbeitsgericht früher urteilte, dass leitende Angestellte dem Unternehmen ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellen müssen. (d. h. unbezahlte Überstunden in rauen Mengen), gilt diese pauschale Regelung inzwischen nicht mehr. Die für das Unternehmen aufzubringende Arbeitszeit ist demnach von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten.

Leider sehr beliebt ist ebenfalls die Umgehung des Mindestlohns durch unbezahlte Überstunden. Wer 8,50 € pro Stunde verdient und zu unbezahlten Überstunden gezwungen wird, sollte sich unbedingt an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Vergütung für Überstunden im Nachhinein einzufordern ist übrigens eher schwierig und geht gerichtlich immer mit der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers einher.

Wichtig: Im Arbeitsvertrag sind Formulierungen wie “Etwaige Mehrarbeit ist durch die zu zahlende Bruttovergütung abgegolten” nicht zulässig. Derartige Klauseln verstoßen gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB) und müssen eindeutiger formuliert werden. Eine eindeutige zeitliche Begrenzung der Überstunden ist üblich, wobei die Mehrarbeit einen Anteil von 10 % der Wochenarbeitszeit nicht übersteigen sollte.

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