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Wann ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt möglich?

Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist oft möglich. Der Arbeitsvertrag ist unterschrieben, und dann erhält der Arbeitnehmer doch ein besseres Jobangebot – jetzt stellt sich natürlich die Frage, ob eine Kündigung vor Arbeitsantritt erlaubt ist oder der zuerst unterschriebene Arbeitsvertrag erfüllt werden muss. Auch aus Sicht des Arbeitgebers kann manchmal eine Kündigung vor dem Arbeitsantritt in Frage kommen. In einem solchen Fall ist es wichtig, sich genau mit den arbeitsrechtlichen Formalien auseinanderzusetzen, um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden.

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Kündigen vor Arbeitsantritt – was man unbedingt beachten muss

Möchte ein Arbeitnehmer einen bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag noch vor dem Arbeitsbeginn kündigen, ist das laut geltendem Arbeitsrecht grundsätzlich erlaubt. Ein Widerruf des Vertrages oder ein Rücktritt vom Arbeitvertrag sind jedoch nicht möglich, nur durch eine ordentliche Kündigung kann der Arbeitnehmer noch vor Dienstantritt kündigen. Er kann den Vertrag schriftlich kündigen und muss sich dabei an die geltenden Kündigungsfristen halten.

Ist eine Probezeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, sind es vier Wochen zum 15. oder letzten Tag eines Monats. Der Arbeitnehmer sollte dann aber unbedingt darauf achten, dass er früh genug kündigt, da er ansonsten unter Umständen das Arbeitsverhältnis für wenige Tage antreten muss. Es kann wiederum aber genauso gut auch der Arbeitgeber dem neuen Arbeitnehmer vor offiziellem Arbeitsbeginn mit der geltenden Kündigungsfrist kündigen.

Anders verhält es sich, wenn im betreffenden Arbeitsvertrag die Kündigung vor Arbeitsantritt explizit ausgeschlossen wurde. Eine solche Klausel können Arbeitgeber in den Arbeitsvertrag aufnehmen, um zu verhindern, dass der neu angeworbene Mitarbeiter die Stelle gar nicht antritt, obwohl der Arbeitsvertrag bereits unterschrieben wurde. Der Arbeitnehmer sollte also, bevor er einen Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt kündigen will, diesen genau auf eine solche Klausel prüfen.

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Wenn die Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen ist

Ist im Arbeitsvertrag eine Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen, ist das natürlich auch für den anderen Vertragspartner geltend. Die Kündigung vor Arbeitsantritt durch den Arbeitgeber ist dann ebenso wenig möglich. Außerdem sehen manche Arbeitsverträge auch Vertragsstrafen vor, wenn das Arbeitsverhältnis trotz Ausschluss einer Kündigung nicht angetreten wird. Arbeitnehmer sollten also in keinem Fall ein neues Dienstverhältnis einfach nicht antreten.

Doch was kann man tun, wenn es einen triftigen Grund dafür gibt, einen neuen Job nicht anzutreten? Im Prinzip stehen dem Arbeitnehmer hier nur zwei Wege offen: Zum einen kann er am ersten Arbeitstag seine Arbeit aufnehmen und sofort eine Kündigung einreichen. Hat der Arbeitgeber eine Probezeit vereinbart, kann der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Bis diese Frist abgelaufen ist, muss er seinen vertraglichen Pflichten allerdings nachgehen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag zu bitten, wenn die Kündigung vor Arbeitsantritt nicht möglich ist. Hier ist er dann auf das Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen, denn dieser muss sich nicht auf einen Aufhebungsvertrag einlassen. Doch auch für ihn kann es von Vorteil sein, wenn er den Arbeitnehmer vorzeitig aus seinem Vertrag entlässt, denn es entfällt die Einarbeitung eines wenig motivierten Mitarbeiters, der schnellstmöglich kündigen wird.

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