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Krankmeldung: Ab wann muss man den Arbeitgeber von der Krankheit unterrichten?

Krankmeldung: Ab wann ist es nötig, den Arbeitgeber von dem Krankheitsfall zu unterrichten? Auch der arbeitswilligste Mitarbeiter fällt irgendwann einmal krankheitsbedingt aus – außerordentlich fleißige und damit erhöhtem Stress ausgesetzte Arbeitnehmer werden im Schnitt etwas häufiger krank. Damit die Beziehung zu dem betreffenden Unternehmen trotz des Krankheitsfalls nicht belastet wird, gibt es in Deutschland die gesetzliche Regelung der Krankmeldung.

Ab wann diese jedoch erfolgen sollte und wie der Arbeitnehmer rechtlich dasteht, ist vielen Angestellten nicht ganz klar. Sollte es im Zuge der Krankheit doch einmal zu einem Streitfall kommen, hilft ein Anwalt für Arbeitsrecht schnell und effektiv weiter. Schließlich soll sich der krankgemeldete Mitarbeiter nicht zusätzlich dem Stress eines alleine geführten Rechtsstreits aussetzen.

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Ab wann man eine Krankmeldung braucht und was mit dieser verbunden ist

Grundsätzlich gilt, dass ein Angestellter seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit wie z. B. einen Krankheitsfall unverzüglich mitteilen muss (§ 5 Abs. 1 S 1 EFZG). Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang bei der ersten Gelegenheit und ohne “schuldhaftes Verzögern” – sprich, man sollte nicht erst am Ende des Arbeitstages beim Chef anrufen (§ 121 BGB). Dabei ist zu beachten, dass die Krankmeldung natürlich nicht zwingend per Telefon erfolgen muss. Auch eine Benachrichtigung per E-Mail, SMS oder Fax ist zulässig. Wer an dieser Stelle kontaktiert werden sollte, ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich und nicht eindeutig vom Gesetz geregelt (in § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG ist die Rede vom “Arbeitgeber”). Damit regelt das Gesetz in Bezug auf die Krankmeldung, ab wann diese zum ersten Mal auf der Arbeit bekannt gegeben werden muss. Mit einem Krankheitsfall sind jedoch noch weitere Fristen und juristische Feinheiten verbunden.

Die sogenannte “Mitteilungspflicht” besteht mit dem ersten Krankheitstag, doch wie sieht es mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus? Das Schreiben vom Arzt ist laut dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 Abs. 1. S. 2) erst am dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass der Arbeitnehmer bei harmlosen Erkrankungen den Weg zum Arzt antreten muss. Ab wann eine Krankmeldung jedoch in der Praxis vorgelegt werden sollte, liegt ganz im Ermessen des Arbeitgebers. Dieser darf laut § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG nämlich die Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen – und das ganz ohne Begründung. Auch der Verdacht auf eine Vortäuschung der Krankheit muss nicht gegeben sein. Diese Regelung wurde vom Bundesarbeitsgericht am 14.11.2012 entscheiden (5 AZR 886/11).

Wichtig: Zwar entscheidet der Arbeitgeber in Bezug auf eine Krankmeldung, ab wann diese fällig wird – die grundlegende deutsche Rechtsordnung verbietet jedoch an dieser Stelle einen Missbrauch. Wer den Eindruck gewinnt, dass in seinem Unternehmen Krankheitsfälle mit erhöhter Schikane verbunden sind, holt sich am besten die Hilfe eines Anwalts für Arbeitsrecht ins Boot.

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Krankmeldung: Ab wann lässt sich von Schikane sprechen?

Sollte ein Arbeitgeber nach seinem Ermessen urteilen und vom Arbeitnehmer jedes Mal mit dem ersten Krankheitstag eine Bescheinigung verlangen, so ist dies noch keine Schikane. In manchen Berufszweigen wie z. B. der Feuerwehr oder der Polizei ist das Recht des Arbeitgebers auf eine derartige Bescheinigung sogar tariflich festgehalten. Knifflig wird es erst dann, wenn der Arbeitgeber gerne von seinem Angestellten wissen möchte, was ihm denn konkret fehlt. An dieser Stelle endet das Recht des Arbeitgebers nämlich abrupt – grundsätzlich gehört eine Auskunft über die Art der Krankheit nicht in eine Krankmeldung. Ab wann diese Regelung aussetzt, wird ebenfalls sehr deutlich festgehalten: Wenn die Krankheit die betrieblichen Abläufe in Mitleidenschaft ziehen oder sogar einen konkreten Schaden auslösen könnte, kann der Arbeitgeber darüber eine Auskunft verlangen. Beispiele dafür sind z. B. die Medizin- oder die Lebensmittelbranche.

Wichtig: Einen Krankheitsfall auf seine Rechtmäßigkeit zu untersuchen ist dem Arbeitgeber erst dann möglich, wenn berechtigte Zweifel bestehen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Angestellte auffallend oft kurz vor dem Wochenende krank wird oder sich im Zeitraum eines nicht bewilligten Urlaubs krankschreiben lässt. Ab wann eine Krankschreibung auf diese Weise überprüft wird, ist von Mal zu Mal unterschiedlich. Die Untersuchung wird aber in jedem Fall von dem medizinischen Dienst der betreffenden Krankenkasse vorgenommen.

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