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Entfristungsklage: Was man unbedingt beachten sollte

Mit einer Entfristungsklage verschafft sich der Arbeitnehmer wirtschaftlich gesehen eine Menge Luft. Die Arbeit wird immer pünktlich verrichtet und spielt qualitativ auf einem hohen Niveau. Zudem versteht sich der Arbeitnehmer glänzend mit seinen Kollegen, und das Verhältnis zum direkten Vorgesetzten ist ebenfalls freundlich und professionell. Der Vertrag, der dem Arbeitnehmer von ganz oben zugespielt wurde, sieht aber vor, dass sein Arbeitsverhältnis befristet ist.

Damit verliert das Unternehmen nach Ablauf des Vertrages nicht nur einen wertvollen Mitarbeiter – von der Warte des Angestellten aus gleicht die Arbeit zudem einer ständigen Zitterpartie um eine erneute Verlängerung. Mit der Hilfe einer Entfristungsklage (auch Befristungskontrollklage genannt), wehrt sich der Arbeitnehmer gegen befristete Arbeitsverträge und sichert sich so wirtschaftlich und nervlich gesehen ab. Um die Entfristungsklage durchzudrücken, ist jedoch unbedingt die Hilfe eines kompetenten Anwalts für Arbeitsrecht vonnöten, denn die deutsche Gesetzgebung ist an dieser Stelle sehr verwinkelt.

Wichtig: Die Klagefrist bei einer Entfristungsklage beträgt drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages. Es ist sehr wichtig, dass der Anwalt so früh wie möglich über die Situation informiert wird, damit er rechtzeitig alle nötigen rechtlichen Schritte einleiten kann. Verstreicht die Klagefrist ungenutzt, kann auch der beste Anwalt die Situation nicht mehr retten. War der Arbeitnehmer jedoch die gesamten drei Wochen über nachweislich verhindert, wird die Klage auch nach Ablauf der Frist zugelassen.

Jetzt mit einem Anwalt für Arbeitsrecht aus Ihrer Region gegen die Befristung Ihres Arbeitsvertrages angehen!

Grundsätzliches zur Entfristungsklage

Generell gilt: Wer in einem kleinen Betrieb arbeitet und sich gegen seinen befristeten Arbeitsvertrag wehren will, greift nicht sofort zu einer Entfristungsklage. Bei der in jedem Fall vorhergehenden Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht sollte hier eine einvernehmliche Trennung angestrebt werden, bei welcher der Arbeitnehmer eine satte Abfindung erhält. Alternativ wird einfach ein neuer Arbeitsvertrag ausgehandelt und die Beschäftigung auf diese Art und Weise fortgesetzt. Wenn hier keine Einigung erzielt wird, kann immer noch zu einer Entfristungsklage gegriffen werden. Wo die Entfristungsklage bei größeren Firmen zumeist eine gute Idee ist und den direkten Vorgesetzten des Arbeitnehmers nur selten betrifft, wird das Arbeitsklima in kleinen Betrieben durch eine derartige Klage zumeist permanent gestört. Eine Trennung ist an dieser Stelle die bessere Alternative.

Wichtig: Auch wenn die einvernehmliche Trennung angestrebt wird, hilft ein Anwalt für Arbeitsrecht seinem Mandanten dabei, eine größere Abfindung herauszuschlagen.

Die Chancen, dass einer Entfristungsklage stattgegeben wird, sind gut

Wer seinen Arbeitsplatz auf unbefristete Zeit behalten möchte und in der Güteverhandlung keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielen konnte, geht zusammen mit seinem Anwalt so schnell wie möglich die Entfristungsklage an. Dabei ist es recht wahrscheinlich, dass der Entfristungsklage stattgegeben wird, denn deutsche Arbeitsgerichte stellen strenge Anforderungen an befristete Verträge. Die Krux an der Sache: Der Arbeitgeber muss seinen Angestellten nicht nur auf die generelle Befristung hinweisen, sondern auch detaillierte und vor allem schlüssige Gründe angeben, warum ein unbefristeter Vertrag zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Ein guter Anwalt für Arbeitsrecht schafft es in vielen Fällen die Gründe des Arbeitgebers zu entkräften und ermöglicht seinem Mandanten auf diese Weise die unbefristete Rückkehr an seinen Arbeitsplatz. Ein Muster für eine Entfristungsklage könnte wie folgt aussehen:

Der Kläger hat beantragt,

  • festzustellen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten vom (Datum) bis zum Ablauf des (Datum) rechtsunwirksam ist.

  • den Beklagten zu verurteilen, den Kläger über den Ablauf des (Datum) zu den bisherigen Bedingungen als (Beruf) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von (Stunden) weiterzubeschäftigen.

Zeichen für eine unwirksame Befristung sind z. B. der Verstoß gegen das sogenannte gesetzliche Schriftformerfordernis (§ 14 Abs. 4 TzBfG) – eine per Handschlag geschlossene Befristung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, während der Arbeitsvertrag rechtlich gesehen auch bei einer mündlichen Vereinbarung besteht. Das Gleiche gilt bei einer verspäteten Zustellung des schriftlichen Arbeitsvertrages. Wer zu Beginn eines Monats eingestellt wird, aber erst am Ende des Monats einen befristeten Arbeitsvertrag unterschreiben soll, kann sich auf den bereits bestehenden mündlichen Arbeitsvertrag ohne Befristung berufen. Auch wer nach Ablauf der Vertragslaufzeit einen neuen befristeten Vertrag unterschreiben soll, während er weiterhin seiner Arbeit nachgeht, muss das nicht tun. Hier besteht ebenfalls bereits ein mündlicher Vertrag – die Befristung hätte noch während der Laufzeit des ersten Vertrages ausgehandelt werden müssen.

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